Fachbeiträge & Kommentare zu Hausratversicherung

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Versicherungswert und Kosten

Rz. 48 Der Ersatz versicherter Kosten ergänzt und vervollständigt den bedarfsgerechten Versicherungsschutz des Hausrats. In der Hausratversicherung wird nicht die durch ein versichertes Ereignis zerstörte, beschädigte oder abhanden gekommene Sachsubstanz ersetzt, sondern deren Wiederbeschaffungswert. Der Versicherer gleicht die Kosten aus, die am Vermögen des Versicherten du...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Eigentumsverhältnisse

Rz. 46 Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an, da nach A 8.4 VHB 2022 fremdes Eigentum mitversichert ist; die Hausratversicherung ist insoweit Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG). Wenn sich also Hausrat eines Dritten in der Wohnung des Versicherungsnehmers befindet und dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dient, besteht Versicherun...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Deckungsumfang

Rz. 163 Der Außenversicherungsschutz nach A 12 VHB 2022 hängt vom Bestand der Hausratversicherung für die Wohnung des Versicherungsnehmers ab. Er gilt seit den VHB 92 weltweit. Der Versicherungsschutz ist eingeschränkt auf das Eigentum des Versicherungsnehmers und der übrigen Haushaltsmitglieder sowie solche fremde Sachen, die dem Gebrauch des genannten Personenkreises dienen...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / aa) Grundsätzliches

Rz. 76 Die Risikoausschlüsse in der Hausratversicherung bestehen grundsätzlich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Ausgeschlossen sind derartige Schäden deshalb sowohl, wenn die ausgeschlossene Ursache den Schaden nicht allein, sondern nur zusammen mit einer anderen (versicherten) Ursache bewirkt hat, als auch dann, wenn das Schadenereignis zwar auf einer versicherten G...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) In das Gebäude eingefügte Sachen

Rz. 32 In das Gebäude eingefügte Sachen sind in der Regel Gebäudebestandteile und wären deshalb an sich unversichert. Da ein Mieter aber keine Wohngebäudeversicherung abschließen kann, wird der Versicherungsschutz in der Hausratversicherung durch A 8.3.1 VHB 2022 auf derartige in das Gebäude eingefügte Sachen unter der Voraussetzung erweitert, dassmehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Antennenanlagen, Markisen

Rz. 34 Ob Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen, zu denen Parabolantennen [62] und sinngemäß auch die innerhalb des Gebäudes installierten Verteiler von Kabelanschlüssen gezählt werden müssen, zu dem versicherten Hausrat oder zu den nach A 9 VHB 2022 unversicherten Gebäudebestandteilen gehören, konnte zweifelhaft sein. A 8.3.3 VHB 2022 hat sie deshalb unabhängig von den Eigent...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Relevanz der unterschiedlichen Fassungen der VHB für die juristische Praxis

Rz. 6 Bei Einführung der VHB 84 haben sich die Versicherer durch eine geschäftsplanmäßige Erklärung[5] gegenüber dem BAV verpflichtet, künftigen Verträgen nur noch das neue Bedingungswerk zugrunde zu legen. Aus diesem Grunde sind Hausratversicherungen, die auf den VHB 74 oder früheren Fassungen beruhen, weitgehend ausgelaufen. Eine gleichlautende Verpflichtung haben die Vers...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Versicherte Folgekosten

Rz. 51 Ausdrücklich mitversichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten der Aufräumung, Bewegungs- und Schutzkosten, Hotelkosten, Transport- und Lagerkosten, Schloßänderungs- und Bewachungskosten, bestimmte Reparaturkosten, Kosten für provisorische Maßnahmen, Kosten für Wasser-, Gas und Stromverlust, Rückreisekosten, Schäden an Tiefkühlgut wegen Strom...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Versicherungsfall, Einbezug der VHB in den Vertrag

Rz. 8 Die Beschreibung des versicherten Risikos in der Hausratversicherung ist komplex. Versichert sind nicht einzelne Sachen, sondern der Hausrat als Sachinbegriff. Versicherungsfall ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Hausrat oder ihm bedingungsgemäß gleichgestellter Gegenstände, sofern dies während der (materiellen) Versicherungsdauer, durch e...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / bb) Rücktritt

Rz. 180 Der Rücktritt setzt voraus, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist und dies auf schuldhaftem Handeln (nach dem VGG 2008 auf vorsätzlichem oder zumindest grob fahrlässigem Handeln) des Versicherungsnehmer beruht. Für die Übernahme der Gefahr erheblich sind solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben,...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Versicherungswert (A 14.1 VHB 2022)

Rz. 226 Seit den VHB 92 unterscheiden die VHB nicht mehr zwischen dem Zeitwert und dem Wiederbeschaffungswert. Versicherungswert ist stattdessen bei Totalschaden, d.h. Verlust oder völliger Zerstörung eines versicherten Hausratgegenstandes, der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Güte und Beschaffenheit in neuwertigem Zustand (A 14.1.1 VHB 2022). Die Hausratversicher...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / d) Unterversicherung (A 17.4 VHB 2022)

Rz. 237 Definition Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert der gesamten versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ist. Obergrenze der Entschädigung ist die Versicherungssumme, erhöht in der Hausratversicherung bei entsprechender Vereinbarung um den Vorsorgebetrag. Nur der Versicherungsnehmer, der die versich...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / D. Muster: Klage gegen den Hausratversicherer

Rz. 278 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.1: Klage gegen den Hausratversicherer An das Landgericht – Zivilkammer – Gerichtsstraße 10 99099 X-Stadt Klage des _________________________ wohnhaft _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen die Sachversicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, g...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Deckungserweiterung für Hausrat in Gemeinschaftsräumen

Rz. 151 Der generelle Ausschluss von Hausrat, der sich in Gemeinschaftsräumen befindet, wäre mit der Intention der VHB, dem privaten Haushalt bedarfsgerechte Deckung zu gewähren, angesichts der tatsächlichen Wohnverhältnisse unvereinbar. Deshalb erstreckt A 10.1.3 VHB 2022 den Deckungsschutz auf Hausrat in gemeinschaftlich genutzten Räumen. Die Räume müssen verschließbar sein.mehr

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§ 3 Hausratversicherung / d) Entschädigungsgrenzen

Rz. 173 Auch in der Außenversicherung gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen.mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

aa) Mögliche Rechtsfolgen Rz. 178 Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht war der Versicherer unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 a.F. VVG zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt und wurde darüber hinaus gegebenenfalls nach § 21 VVG leistungsfrei. Sofern und sobald das VVG 2008 auf den konkreten Versicherungsvertrag Anwendung findet (vgl. hierzu Rdn...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / d) Spezifische Risikoausschlüsse: Sengschäden, Schäden durch Erdbeben und an Verbrennungskraftmaschinen sowie Schaltelementen (A § 2 Nr. 6 VHB 2010)

aa) Grundsätzliches Rz. 76 Die Risikoausschlüsse in der Hausratversicherung bestehen grundsätzlich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Ausgeschlossen sind derartige Schäden deshalb sowohl, wenn die ausgeschlossene Ursache den Schaden nicht allein, sondern nur zusammen mit einer anderen (versicherten) Ursache bewirkt hat, als auch dann, wenn das Schadenereignis zwar auf e...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Anzeigepflichten bei Vertragsschluss (B 3.1 VHB 2022)

Rz. 175 B 3.1.1 VHB 2022 ist an § 19 VVG angepasst.[192] a) Vorvertragliche Anzeigepflicht Rz. 176 Die vorvertragliche Anzeigepflicht dient dazu, dem Versicherer vor Abschluss des Vertrages Kenntnis der Risikoverhältnisse zu verschaffen und ihm damit die Entscheidung zu ermöglichen, ob und zu welchen Bedingungen er den Versicherungsantrag annimmt. Nach B 3.1.1 VHB 2022 hat der ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Spezifische Risikoausschlüsse (A 4.5 VHB 2022)

Rz. 97 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen verübt wurden.mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Deckungserweiterungen (A 8.3 VHB 2022)

Rz. 31 A 8.3 VHB 2022 enthält eine Aufzählung von Gegenständen, die bereits nach der Definition zum Hausrat gehören bzw. zumindest gehören könnten. Die Aufzählung dient dazu, insoweit, d.h. in Bezug auf diese Gegenstände, versicherten Hausrat von unversicherten Sachen (A 9 VHB 2022) abzugrenzen. a) In das Gebäude eingefügte Sachen Rz. 32 In das Gebäude eingefügte Sachen sind i...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / I. Versicherte Sachen (A 7 VHB 2022)

Rz. 19 Nach den VHB 92 war nicht nur der typische private Hausrat versichert. Versicherungsschutz bestand auch – der Intention folgend, dem privaten Haushalt in einem einheitlichen Versicherungsvertrag die benötigte Deckung zu gewähren – für bestimmte in das Gebäude eingefügte Sachen, Sport-, Garten- und medizinische Hilfsgeräte und Arbeitsmittel. In den VHB 2022 ist dieser ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / IV. Generell nicht versicherte Schäden (B 4.12 VHB 2022)

Rz. 129 Die Ausschlüsse gelten für alle versicherten Gefahren gleichermaßen und bestehen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. 1. Subjektive Risikoausschlüsse (B 4.12 VHB 2022) Rz. 130 B 4.12.1 VHB 2022 entspricht § 81 VVG. Ausgeschlossen wird die Deckung für Schäden, die auf Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit ist ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / f) Kleintiere (A § 6 Nr. 2 c ii VHB 2010)

Rz. 38 Tiere sind im allgemeinen Sprachgebrauch keine Sachen. Kleintiere werden aber durch A 8.3.8 VHB 2022 dem Hausrat zugerechnet. Es muss sich um Tiere handeln, die sowohl regelmäßig als auch artgerecht in Wohnungen gehalten werden. Damit gehören z.B. Hamster zum Hausrat, auch wenn sie in der Aufzählung (Fische, Katzen, Vögel) nicht erwähnt sind. Exoten (z.B. Schlangen) s...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Prämienzahlung, Zahlungsverzug (B §§ 2 und 4 VHB 2010)

a) Erstprämie Rz. 253 Die Erstprämie war bei Aushändigung des Versicherungsscheins (§ 15 Nr. 1 VHB 92) bzw. sofort nach Abschluss des Vertrages (§ 15 Nr. 2 VHB 2000) zu zahlen. Abweichend davon bestimmt B 1.3.1 VHB 2022 in Anpassung an das VVG, dass die erste oder einmalige Prämie unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechtes unverzüglich nach dem Zeitpunkt des im Versicheru...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion (A § 2 VHB 2010)

a) Brand Rz. 65 Definition Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (A 3.1 VHB 2022). Die Definition entspricht vollständig derjenigen in der Feuer- und Gebäudeversicherung (§ 1 Nr. 2 AFB bzw. § 3 Nr. 1 VGB). Sie ist unvollkommen, da der zentrale Begriff "Feuer" nicht näher ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Anpassung von Prämie und Versicherungsschutz (A 15 VHB 2022)

Rz. 263 Hinweis Der Versicherungswert des Hausrats verändert sich mit den Verbraucherpreisen (Neuwertversicherung). Deshalb kann A 15 VHB 2022 die Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie vorsehen. Nach welchen Maßstäben dies geschieht, ist unternehmensindividuell unterschiedlich (bitte konkreten Vertrag prüfen). a) Preisindexklausel Rz. 264 Ein möglicher Maßstab sind A...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / VI. Obliegenheiten, Sicherheitsvorschriften

Rz. 174 Auskunfts- und Anzeigepflichten bestehen nicht nur bei Anbahnung des Versicherungsverhältnisses, sondern auch bei Gefahrerhöhung während der Vertragslaufzeit und im Schadenfalle. 1. Anzeigepflichten bei Vertragsschluss (B 3.1 VHB 2022) Rz. 175 B 3.1.1 VHB 2022 ist an § 19 VVG angepasst.[192] a) Vorvertragliche Anzeigepflicht Rz. 176 Die vorvertragliche Anzeigepflicht die...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Prämienänderung unabhängig vom Preisindex

Rz. 265 Ein derzeit gängiger Maßstab ist die Anpassung an die Schadensentwicklung aller Hausratversicherer im Zeitpunkt der Prämienerhöhung für einen gleichartigen Vertrag. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Prämienänderung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen (§ 40 VVG).mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Obliegenheiten im Versicherungsfall (B 3.3.2 VHB 2022)

Rz. 203 Bei Eintritt und während des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer eine Vielzahl von Obliegenheiten zu beachten. Sie betreffen a) Schadenanzeige Rz. 204 Die Schadenanzeige gegenüber dem Vers...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / E. Versicherungsbedingungen zur Hausratsversicherung

Rz. 279 Die folgenden Musterbedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie im Download zu diesem Werk:mehr

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§ 3 Hausratversicherung / e) Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung (§ 20 VHB 92)

Rz. 241 Die Entschädigungsgrenzen in der Außenversicherung und für bestimmte Wertsachen sollen das Risiko des Versicherers einschränken. Seine Risiko- und Prämienkalkulation beruht darauf, dass er in der Außenversicherung und bei Wertsachen höchstens mit der vereinbarten oder der festgelegten Summe haftet. Rz. 242 Schließt ein Versicherungsnehmer für seinen Hausrat statt eine...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Voraussetzungen, Dauer

Rz. 164 "Vorübergehend außerhalb der Wohnung" befinden sich versicherte Gegenstände, die nach dem Willen des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in den Versicherungsort erstmals verbracht oder dorthin wieder zurückgebracht werden sollen. Beabsichtigt der Versicherungsnehmer von Anfang an eine dauernde Entfernung einer Sache, so ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Spezifische Risikoausschlüsse (A § 4 Nr. 3 VHB 2010)

Rz. 111 Die Risikoausschlüsse bestehen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Sie beziehen sich – anders als in den VHB 2000 auf die Risiken Leitungswasser und Rohrbruch.[133] Rz. 112 Ausgeschlossen sind Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser. Die Regelung ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur Schäden durch den Gebrauch von Wasser zum Planschen oder Reinigen ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Begriff "Wohnung"

Rz. 144 Was unter der Wohnung des Versicherungsnehmers zu verstehen ist, wurde in früheren Fassungen der VHB nur unvollkommen durch den Verweis auf den Versicherungsvertrag und dadurch festgelegt, dass bestimmte Örtlichkeiten "auch" zur Wohnung gehören und damit dem Versicherungsschutz unterfallen sollen. Eine eigentliche Beschreibung war dies nicht. Der Begriff wurde vielme...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Brand

Rz. 65 Definition Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (A 3.1 VHB 2022). Die Definition entspricht vollständig derjenigen in der Feuer- und Gebäudeversicherung (§ 1 Nr. 2 AFB bzw. § 3 Nr. 1 VGB). Sie ist unvollkommen, da der zentrale Begriff "Feuer" nicht näher bestimmt...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 5. Vandalismus (A 4.3 VHB 2022)

Rz. 98 Definition Vandalismus ist die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Gegenständen nach einem Einbruch, ohne dass damit eine Wegnahme oder Sicherung der Beute bezweckt wird. Typischer Fall ist, dass der Täter nach dem Einbruch aus Zerstörungswut oder sonstigen Motiven Kleidungsstücke zerfetzt, Polstermöbel bis auf das Polstermaterial aufschlitzt, an...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Hausrat (A 8.1 VHB 2010)

Rz. 20 Definition Hausrat sind alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat (unter besonderen Voraussetzungen und mit bestimmten Entschädigungsgrenzen). Privater Haushalt ist der private Lebensbereich.[34] Die Begriffsbestimmung ist umfassend. Es kommt nach der...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / e) Dem Beruf dienende Arbeitsgeräte und Einrichtungen

Rz. 37 A 8.3.7 VHB 2022 erweitert den Versicherungsschutz auf Arbeitsgeräte, Einrichtungen, Handelswaren und Musterkollektionen, die ausschließlich dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; bei gemischter Nutzung handelt es sich ohnehin um versicherten Hausrat (vgl. Rdn 21). Grund für die Deckungserw...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Beweislast

Rz. 224 In B 4.12.2 Abs. 2 VHB 2022 wird der Beweis als erbracht definiert, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuchs ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Es mögen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung bestehen.[241] Das strafrechtliche Verfahren bis zum Urteil möglicherweise mit Beweisaufnahme dürfte dem Versicherer den Beweis in jede...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Sachverständigenverfahren (A 19 VHB 2022)

Rz. 244 Bei Streit über die Höhe der Entschädigungsleistung sieht A 19 VHB 2022 ein Sachverständigenverfahren vor. Es wird aufgrund Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer oder auf dessen einseitigen Antrag hin eingeleitet. Seine Ausgestaltung entspricht im wesentlichen A 18 VGB 2022, A.2.6 AKB 2015 bzw. § 10 AFB 2010. Die Möglichkeit des Sachverständigenve...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / e) Untermietverhältnisse, Wohngemeinschaften

Rz. 153 Bei Untermietverhältnissen und Wohngemeinschaften von Personen, die sich eine Großwohnung teilen, fragt sich, ob zwangsläufig gemeinsam genutzte Räume wie Küche und Flur oder die Wohnungseingangstür zu der jeweiligen Wohnung gehören. Man wird dies mit der neueren Rechtsprechung wohl bejahen müssen. Die Problematik ist aber weitgehend dadurch entschärft, dass in den V...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs

Rz. 64 Für Schäden durch Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, ist A 3.6 VHB 2022 konstitutiv. Im Gegensatz zu § 3 VHB 84, wo der Begriff "Flugkörper" gebraucht wurde, wird durch Verwendung des Begriffs "Luftfahrzeug" und den Verzicht auf das Wort "bemannt" die Haftung für derartige Schäden nicht unerheblich erweitert, weil nach der Legal...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Prämie als Gegenleistung für Übernahme des Versicherungsschutzes

Rz. 251 Die Prämie stellt die Gegenleistung für die Übernahme des Versicherungsschutzes dar. Die Zahlung der Versicherungsprämie ist deshalb Hauptpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung kommt es nicht auf den Eingang bei dem Versicherer an, sondern darauf, dass der Versicherungsnehmer die Zahlung rechtzeitig b...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Prämie nach Zahlungsverzug

Rz. 262 Zum Prämienschicksal bei Zahlungsverzug vgl. § 39 VVG. Schiebt der Versicherer die Kündigung wegen Prämienzahlungsverzugs mit einer Folgeprämie ungebührlich hinaus, kann er nach Treu und Glauben den Anspruch auf die Prämie für die Folgeperiode verlieren;[270] das ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn der Versicherer seine Kündigung nicht schon mit einer qualif...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Preisindexklausel

Rz. 264 Ein möglicher Maßstab sind Anpassungen entsprechend der Veränderung des amtlichen Preisindex zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres. Die daraus resultierenden Erhöhungen oder Verminderungen der Versicherungssumme und der Prämie sind dem Versicherungsnehmer bekannt zu geben. Dies ist sachgerecht. Zudem hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Anpassung binnen ein...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Unkündbarkeit während der Vertragsdauer

Rz. 269 Für die vereinbarte Vertragsdauer ist der Versicherungsvertrag – von den Kündigungsmöglichkeiten wegen Prämienerhöhung oder Obliegenheitsverletzung abgesehen – unkündbar. Eine danach unwirksame Kündigung muss der Versicherer zwar unverzüglich zurückweisen. Dies folgt aus dem das gesamte Versicherungsrecht beherrschenden Vertrauensgrundsatz. Die unwirksame Kündigung w...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Beginn und Ende der Haftung, Vertragsdauer (B 2 VHB 2022)

Rz. 267 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein/-antrag bezeichneten Zeitpunkt (B 1.1 VHB 2022). Für Schäden, die nach Antragstellung, aber vor Zahlung der Erstprämie eintreten, besteht nach der erweiterten Einlöseklausel Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherungsnehmer ist bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetr...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Tod des Versicherungsnehmers (B 2.1.5 VHB 2022)

Rz. 271 Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz in dessen bisheriger Wohnung nach B 2.1.5 VHB 2022 für einen bestimmten Zeitraum fort, auch wenn diese von keinem der Erben als Wohnung genutzt wird. Den Erben soll ein angemessener Zeitraum für die Entscheidung über die weitere Nutzung der Wohnung und des Hausrats eingeräumt werden. Sie treten im ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Sicherheitsvorschriften (A 3.3.1.1 VHB 2022)

Rz. 198 Die Sicherheitsvorschriften beinhalten gefahrmindernde Obliegenheiten. Sie fordern von dem Versicherungsnehmer ein Verhalten, das einer versicherten Gefahr entgegenwirkt. Rz. 199 Allgemein sind gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften zu beachten. Dies sind VDE-Normen, Regeln für den Betrieb von Gasgeräten, polizeiliche Vorschriften über die Lagerung leich...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Rettungsmaßnahmen, Weisungen

Rz. 209 Die Kosten von Rettungsmaßnahmen, zu denen der Versicherungsnehmer nach B 3.3.2.1 VHB 2022 verpflichtet ist, fallen dem Versicherer zur Last. Die Klausel entspricht § 82 VVG. Der Versicherungsnehmer ist danach verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicher...mehr