Fachbeiträge & Kommentare zu Hausratversicherung

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§ 3 Hausratversicherung / VII. Wegfall der Entschädigungspflicht bei arglistiger Täuschung (B 4.12.2 VHB 2022)

Rz. 217 Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. B 4.12.2 VHB 2022 enthält keine Obliegenheit, sondern einen Verwirkungsgrund, der sich auf § 242 BGB zurückführen lässt.[231] 1. Definition, Grundsätze Rz. 218 Definition Arg...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / d) Rollstühle, Rasenmäher, Sportgeräte

Rz. 36 Nach A 8.3.4 VHB 2022 sind motorbetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge mitversichert, jedoch nur, soweit diese Geräte nicht versicherungspflichtig sind. Grund für die Einschränkung ist der Ausschluss einer Mehrfachversicherung, sofern auf gesetzlicher Grundlage eine gesonderte Versicherungspflicht besteht. Mitversichert sind nach A 8.3.5 ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Ausnahmen

Rz. 222 Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers nach der endgültigen Versagung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer führen auch im Fall einer versuchten arglistigen Täuschung nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers; der rechtliche Grund für vor Eintritt des Verwirkungstatbestandes erbrachte Leistungen auf bestehende Verbindlichkeiten entfällt durch die sp...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Grundsätzliches

Rz. 225 In welcher Höhe der Versicherer bedingungsgemäß nach einem Schadenfall Entschädigung zu leisten hat, ist in A 17 VHB 2022 geregelt. Die Höhe der von dem Versicherer zu leistenden Entschädigung ist danach keineswegs immer mit dem Betrag des tatsächlich eingetretenen Schadens identisch. Die Entschädigungsberechnung wird von den Faktorenmehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Durch Rettungsmaßnahmen verursachte Heilungskosten Dritter (§ 83 VVG)

Rz. 50 Sowohl nach B 3.3.2.1 VHB 2022 als auch kraft Gesetzes (§ 82 VVG) hat jeder Versicherungsnehmer im Schadenfalle nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Greift ein Dritter als Nothelfer in das Geschehen ein und erleidet bei den Rettungsmaßnahmen einen Sach- oder Körperschaden, was insbesondere bei Wohnungsbränden vorkommt, hat der Dritt...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / d) Nebengebäude, Garagen

Rz. 152 Nach A 10.1.2 und 4 VHB 2022 wird der Versicherungsschutz auf Hausrat erstreckt, der sich in Nebengebäuden desselben Grundstücks sowie Garagen in der Nähe des Versicherungsortes befindet. Was unter einem Nebengebäude zu verstehen ist, entscheidet die Verkehrsauffassung; Versicherungsort sind danach Geräteschuppen, Tierställe sowie Gewächs- und Gartenhäuser u.Ä., sowe...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Deckungsschutz während des Wohnungswechsels

Rz. 160 Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz sowohl in der bisherigen als auch der neuen Wohnung, in der bisherigen aber längstens für zwei Monate vom Umzugsbeginn an. Nach Beendigung des Wohnungswechsels bzw. Ablaufs dieses Zeitraumes besteht dort allenfalls noch (beschränkter) Außenversicherungsschutz nach A 12 VHB 2022. Rz. 161 Umzug ist der Transport v...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 5. Umfang des Ersatzes von versicherten Kosten

Rz. 60 Ersetzt werden in allen Fällen nur tatsächlich entstandene Kosten, keine fiktiven. Übernimmt der Versicherungsnehmer selbst eine Tätigkeit, deren Kosten nach den VHB erstattet werden, so ist ein Anspruch gegen den Versicherer nicht unproblematisch. Bis zu einem gewissen Grad sind persönliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers unentgeltlich zu erwarten.[77] Dazu gehö...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Zahlung der Entschädigung (A 20 VHB 2022)

Rz. 245 Sobald die Leistungspflicht des Versicherers nach Grund und Höhe feststeht, hat die Zahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. § 14 VVG , wonach dem Versicherer eine angemessene Zeitspanne für die zur Feststellung des Versicherungsfalles und der Höhe der zur Leistungspflicht erforderlichen Erhebungen zur Verfügung steht, bleibt unberührt. Die Zahlung de...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Folgeprämie

Rz. 259 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzel...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Gefahrabhängige Einschränkungen

Rz. 169 Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nach A 12.6 VHB 2022 nur, wenn sich die versicherten Sachen im Schadenszeitpunkt in Gebäuden (vgl. Rdn 83) befinden. Zelte und deren Inhalt sowie Sachen im Freien sind gegen die genannten Risiken nicht versichert. Dasselbe gilt für Sachen in Wohnwagen und Kraftfahrzeugen, sofern sich diese im Schadenzeitpun...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Explosion, Implosion

Rz. 74 Definition Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Rz. 75 Schäden durch Überdruck in Flüssigkeiten waren in den VHB 92 ebenso wenig versichert wie Schäden infolge Unterdrucks, z.B. Implosion einer Fernsehbildröhre. Im Gegensatz dazu sind versicherte Sachen, die durch Implosion beschädigt ode...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / aa) Mögliche Rechtsfolgen

Rz. 178 Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht war der Versicherer unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 a.F. VVG zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt und wurde darüber hinaus gegebenenfalls nach § 21 VVG leistungsfrei. Sofern und sobald das VVG 2008 auf den konkreten Versicherungsvertrag Anwendung findet (vgl. hierzu Rdn 4 ff.), besteht ein unei...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / cc) Ursächlichkeit

Rz. 187 Trotz sachlich gerechtfertigtem und fristgerecht erklärtem Rücktritt bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen, wenn der nicht oder nicht zutreffend angezeigte Gefahrumstand für Eintritt und Höhe des Schadens nicht ursächlich war (§ 21 VVG). Den Beweis mangelnder Kausalität hat der Versicherungsnehmer zu führen.[201]mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Sonderkündigungsrecht nach dem Schadenfall

Rz. 270 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer das Vertragsverhältnis unabhängig von dessen vereinbarter Laufzeit nach B 2.2.1 VHB 2022 kündigen. Das Sonderkündigungsrecht nach dem Schadenfall ist für alle Sachversicherungen typisch und entspricht § 92 VVG. Die Kündigung muss nicht begründet werden und setzt ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Verjährung

Rz. 272 Für Ansprüche aus dem Hausratsversicherungsvertrag beträgt die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei Jahre. Gemäß § 15 VVG ist die Verjährung bei gegenüber dem Versicherer angemeldeten Ansprüchen bis zum Eingang von dessen Entscheidung gehemmt. Gemeint ist eine eindeutige und abschließende Erklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs.[277] Es kann sich um eine ablehnende ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Folgenlose Verstöße

Rz. 196 Bei unerheblichen Gefahrerhöhungen kommen weder Kündigung noch Leistungsfreiheit in Betracht (§ 27 VVG; B 3.2.1.3 VHB 2022). Gemeint sind Gefahrveränderungen, die von ihrem Gefahrpotential oder von ihrer Dauer her belanglos sind,[213] z.B. kurzfristige Reparaturarbeiten, bei denen ein Viertel der Dachhaut entfernt wurde.[214] Umstände, nach denen der Versicherer bei ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Insbesondere: Stehlgutliste

Rz. 207 Bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub ist nach B 3.2.2.2 b VHB 2022 unverzügliche Anzeige gegenüber der zuständigen Polizeidienststelle vorgeschrieben und dieser eine Stehlgutliste zu übergeben (B 3.2.2.2 c VHB 2022). Zwar besteht keine generelle Hinweis- und Belehrungspflicht des Versicherers, wenn aber nach telefonischer Schadensmeldung bei dem Versicherer w...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Spezifische Risikoausschlüsse (A 6.5 VHB 2022)

Rz. 127 Die Risikoausschlüsse bestehen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Ausgeschlossen sind nach A 6.5 VHB 2022 Hausratschäden durch Sturmflut, Lawinen und Schneedruck sowie Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen wie Fenster und Türen, es sei denn (vom Versicherungsnehmer zu beweisende Rückausnahme), die Öffnu...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Repräsentant

Rz. 136 Außer für eigenes Verschulden hat der Versicherungsnehmer für ein entsprechend relevantes Verschulden seines Repräsentanten einzustehen. Der noch in den VHB 84 unternommene Versuch, den Kreis der Repräsentanten auf mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen zu erweitern (§ 9 Nr. 1a VHB 84) und aus dem Versicherungsschutz gegen Einbruchdie...mehr

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§ 4 Wohngebäudeversicherung / 6. Vom Mieter außen am Gebäude angebrachte Sachen

Rz. 121 A § 5 Nr. 3 b VGB 2010, A 7.6.2 VGB 2022 spricht ausdrücklich von Sachen, die der Mieter "in" das Gebäude eingebracht sind. Damit werden außen am Gebäude angebrachte Sachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Schon nach § 1 Nr. 4 VGB 88 wurden diejenigen Gegenstände vom Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung ausgenommen, die der Mieter außen am Gebäud...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Definition, Grundsätze

Rz. 218 Definition Arglistige Täuschung ist das bewusste und willentliche Einwirken auf den Entscheidungswillen des Versicherers durch Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über Grund und Höhe der Leistungsverpflichtung. Rz. 219 Die arglistige Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung bzw. Verschleierung wahrer Tatsachen begangen werden. Der...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Subjektive Risikoausschlüsse (B 4.12 VHB 2022)

Rz. 130 B 4.12.1 VHB 2022 entspricht § 81 VVG. Ausgeschlossen wird die Deckung für Schäden, die auf Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. "Zu kürzen" bedeutet dabei nicht, dass zumindest eine gering...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Wiederherbeigeschaffte Sachen (A 24 VHB 2022)

Rz. 248 Gelangt eine abhandengekommene Sache wieder in den Besitz des Versicherungsnehmers, führt dies nicht nachträglich zum Wegfall des Versicherungsfalls. Selbstverständliche Voraussetzung ist, dass die Sache tatsächlich abhandengekommen war. Es bleibt auch der Anspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich bestehen, den A 24 VHB 2022 modifiziert. Nach A 24.1 VHB 2022 sin...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Erstprämie

Rz. 253 Die Erstprämie war bei Aushändigung des Versicherungsscheins (§ 15 Nr. 1 VHB 92) bzw. sofort nach Abschluss des Vertrages (§ 15 Nr. 2 VHB 2000) zu zahlen. Abweichend davon bestimmt B 1.3.1 VHB 2022 in Anpassung an das VVG, dass die erste oder einmalige Prämie unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechtes unverzüglich nach dem Zeitpunkt des im Versicherungsschein ver...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Blitzschlag

Rz. 71 Definition Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Die Regelung hat vor allem für sog. "kalte" Blitze Bedeutung. Entsteht durch Blitzeinschlag ein Brand, unterfällt dieser bereits als Brandschaden dem Versicherungsschutz. Rz. 72 Versichert sind nicht Schäden durch Blitzeinwirkung jeglicher Art, sondern nur durch Blitzschlag, d.h. durch eine...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Anzeigepflicht

Rz. 191 B 3.2.2.2 VHB 2022 verlangt, dass eine Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist. Während die vorvertraglichen Anzeigepflichten dem Versicherer Kenntnis über das ihm angediente Risiko verschaffen sollen, bezwecken die Vorschriften über die Gefahrerhöhung, dem Versicherer die Prüfung zu ermöglichen, ob er bei Änderung der Gefahrenlage zu s...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Schadenanzeige

Rz. 204 Die Schadenanzeige gegenüber dem Versicherer hat unverzüglich zu erfolgen (B 3.3.2.2 VHB 2022). Sie soll diesen nicht nur von dem Schadenfall in Kenntnis setzen, sondern ihm auch Gelegenheit geben, geeignete Maßnahmen zur Schadenfeststellung sowie zur Schadenminderung zu ergreifen. Die Bemessung der Frist zur Anzeige des Versicherungsfalls hängt von den Umständen, in...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Sturm- und Hagelschaden

Rz. 117 Definition Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Rz. 118 Die Windstärke wird nach der Beaufort-Skala bestimmt. Windstärke 8 ist danach ein stürmischer Wind, der Zweige von Bäumen bricht und das Gehen im Freien erheblich erschwert (Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h, A 6.1.1 VHB 2022). Die Regelung beinhaltet eine echte Leistun...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Rz. 131 Der völlige oder zumindest quotale Ausschluss von Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, umfasst sowohl positives Tun als auch Unterlassen, letzteres allerdings nur, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand. Diese kann sich aus dem Versicherungsvertrag selbst ergeben, aber auch daraus resultieren, dass der Versicherungsnehmer ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Bargeld (B § 13 VHB 2010)

Rz. 233 Was unter Wertsachen zu verstehen ist, wird in A 18.1 VHB 2022 abschließend aufgezählt. Eine ausdehnende Auslegung ist wegen des Ausnahmecharakters der Regelung nicht möglich. Zu den Wertsachen gehören auch Pelze, handgeknüpfte Teppiche, bestimmte Werke der bildenden Kunst und Antiquitäten. Ob der Katalog in Grenzfällen einschränkend ausgelegt werden kann, etwa bei ei...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Vorvertragliche Anzeigepflicht

Rz. 176 Die vorvertragliche Anzeigepflicht dient dazu, dem Versicherer vor Abschluss des Vertrages Kenntnis der Risikoverhältnisse zu verschaffen und ihm damit die Entscheidung zu ermöglichen, ob und zu welchen Bedingungen er den Versicherungsantrag annimmt. Nach B 3.1.1 VHB 2022 hat der Versicherungsnehmer alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Antragsfragen sind ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Begriff "Gefahrerhöhung"

Rz. 188 Definition Gefahrerhöhung ist die nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht.[202] Rz. 189 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die Veränderungen der Gefahrenlage dem Versicherer vernünftigerweise Anlass bieten, die Versicherung auf...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Raub

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§ 3 Hausratversicherung / a) Leitungswasserschaden

Rz. 103 Definition Leitungswasser ist Wasser, das ausmehr

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§ 3 Hausratversicherung / d) Rechtsfolge: Leistungsfreiheit

Rz. 211 Bei einem Verstoß gegen die Obliegenheiten im Versicherungsfall gilt § 28 VVG, der in B 3.3.3 VHB 2022 umgesetzt ist. Rz. 212 Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Leistungsanspruch unberührt. Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, erfolgt eine Quotierung nach dem Grad des groben Verschuldens. Erforderlich ist aber, dass die Verletzung Einfluss auf die Feststellung des Ver...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Einbruchdiebstahl

Rz. 80 Definition Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Diebmehr

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§ 6 Einbruchdiebstahl- und ... / A. Einleitung

Rz. 1 Eine der ältesten Sparten der Sachversicherung ist die 1895 eingeführte Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung. Anders als beispielsweise die Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel bietet die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung keinen Schutz gegen Elementargefahren, sondern gegen gezieltes menschliches Verhalten. Die von den anderen Sparten der Sachversich...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Neuwert

Rz. 275 Neuwert ist der Wiederbeschaffungsaufwand für Sachen gleicher Art und Güte am Tag des Schadens, allerdings ohne Berücksichtigung des Unterschiedes "alt für neu". Die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende "Neuwertspitze" kann gem. § 93 VVG davon abhängig gemacht werden, ob die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung "gesichert" ist. Aber auch diese Klausel is...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / A. Einleitung

Rz. 1 Die Feuerversicherung ist der älteste Versicherungszweig in Deutschland.[1] Sie gehört zu den Sach- bzw. Sachschadensversicherungen. In der Sachversicherung ist Versicherungsfall ein Ereignis, das zum Abhandenkommen, zur Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache führt. Die Feuerversicherung gewährt dem Versicherungsnehmer Schutz vor der Zerstörung, der Beschä...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / Y. Versicherungsprozess

Rz. 327 Lehnt der Versicherer seine Eintrittspflicht endgültig ab oder befindet er sich in Verzug, ist es wenig hilfreich und keineswegs beschleunigend, den Erlass eines Mahnbescheides zu beantragen. Ein Mahnbescheid ist nur dann sinnvoll, wenn erwartet werden kann, dass der Schuldner keinen Widerspruch einlegt. Versicherer legen erfahrungsgemäß gegen einen Mahnbescheid imme...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / a) Vereinbarung

Rz. 28 Die AVB werden Bestandteil des Versicherungsvertrages in der bei Vertragsschluss vereinbarten und zugrunde gelegten Fassung. Rz. 29 Beispiel In der Hausratversicherung sind die VHB mehrfach geändert worden, so dass als AVB in Betracht kommen: VHB 1942, VHB 1966, VHB 1974, VHB 1984, VHB 1992, VHB 2000, VHB 2008, VHB 2010, VHB 2022. Rz. 30 Vom früheren Bundesaufsichtsamt ...mehr

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§ 4 Wohngebäudeversicherung / 4. Grundstücksbestandteile

Rz. 117 Als Grundstücksbestandteile (A § 5 Nr. 2 d VGB 2010, A 7.2 VGB 2022) gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen. Sie sind nach A § 5 Nr. 1 VGB 2010, A 6.3 VGB 2022 nur versichert, wenn sie ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind. Gesondert versicherbar sind nach A § 5 Nr. 4 b VGB 2010, A 7.7 VGB 2022:mehr

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§ 5 Feuerversicherung / 6. Eingefügte Sachen

Rz. 131 Ein Sonderproblem begründen so genannte eingefügte Sachen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um sanitäre Anlagen und Leitungswasser führende Installationen mit deren Zu- und Ableitungsrohren, die ein Mieter auf seine Kosten in die gemietete Sache einbringt oder einfügt und für die der Mieter die Gefahr trägt. Derartige Sachen fallen unter den Versicherungsschutz...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Unterversicherung (§ 75 VVG)

Rz. 145 In der Praxis bedeutsamer ist die Unterversicherung, die insbesondere in der Hausratversicherung leicht eintreten kann. Die meisten Verträge sehen daher zwischenzeitlich eine automatische Anpassungsklausel vor. Grundsätzlich ist es Sache des VN, den Wert der versicherten Sache anzugeben und für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Wenn der Versicherer oder sei...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / c) Personengebundene Ausschlüsse – A 1 Ziff. 7.3 und 7.4 AVB/Ziff. 7.4 und 7.5 AHB

Rz. 85 Wegen der Gefahr eines kollusiven Zusammenwirkens schließt Ziff. 7.3 AVB/7.4 AHB Haftpflichtansprüche von am Versicherungsvertrag beteiligten Personen untereinander aus. Rz. 86 Aus gleichen Gründen enthält A 1 Ziff. 7.4 AVB/Ziff. 7.5 AHB eine enumerative Aufzählung derjenigen in häuslicher Gemeinschaft[81] mit dem Versicherungsnehmer oder aber mitversicherter Angehörig...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Rechtsprechung

Rz. 221 In der Valorenversicherung (§ 5 Abs. 1 AVBSP) heißt es, dass "Versicherungsschutz besteht", solange die versicherten Sachen bestimmungsgemäß getragen oder sicher verwahrt werden. Trotz der Formulierung "Versicherungsschutz besteht" handelt es sich insoweit um verhüllte Obliegenheiten.[268] Aus der Haftpflichtversicherung: Nach § 4 Abs. 2 S. 3 AHB a.F. muss der Versich...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / b) Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik, Aussperrung

Rz. 101 Um die Risiken der inneren Unruhen, böswilligen Beschädigungen, Streik und Aussperrung für den Versicherer kalkulierbar zu machen, enthalten die §§ 4 bis 9 EGB 87/§ 2 ECB 2010 Vorschriften zur näheren Bestimmung der Risiken. Eine Ausnahme von der Deckung besteht, wenn öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche bestehen. Dem Versicherer steht ein gesondertes Kündig...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / VI. Rechtsprechung

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§ 4 Wohngebäudeversicherung / 5. Vom Mieter eingebaute Sachen

Rz. 119 Gemäß A § 5 Nr. 3 b VGB 2010, A 7.6.1 ff. VGB 2022 (§ 1 Nr. 4 VGB 88) werden sämtliche in das Gebäude eingefügten Sachen, die vom Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen wurden und für die er die Gefahr trägt, vom Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung ausgenommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass sich der Versicherungsschutz in der Wohngeb...mehr