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§ 3 Hausratversicherung / e) Dem Beruf dienende Arbeitsgeräte und Einrichtungen

Hilmar Stobbe, Knut Höra
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Rz. 37

A 8.3.7 VHB 2022 erweitert den Versicherungsschutz auf Arbeitsgeräte, Einrichtungen, Handelswaren und Musterkollektionen, die ausschließlich dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; bei gemischter Nutzung handelt es sich ohnehin um versicherten Hausrat (vgl. Rdn 21). Grund für die Deckungserweiterung ist, dass Mitarbeiter gelegentlich derartige technische und kaufmännische Betriebseinrichtungen mit nach Hause zu nehmen pflegen und dann u.U. dem Unternehmen gegenüber für diese Sachen haften oder, beispielsweise bei einem Handelsvertreter, das Gewerbe von der Wohnung aus betreiben. Soweit für die genannten Gegenstände in einer etwaigen Geschäftsversicherung Außenversicherungsschutz vereinbart ist, liegt eine Mehrfachversicherung vor.

Nicht versichert sind – anders als typischer Hausrat eines Dritten – Arbeitsgeräte und Einrichtungen von Personen, die nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, z.B. von Besuchern, dort mit Renovierungsarbeiten beauftragten Handwerkern usw.

Was unter "Arbeitsgeräten" und "Einrichtungsgegenständen" zu verstehen ist, wird nicht definiert. Maßgebend ist deshalb der allgemeine Sprachgebrauch. Der Begriff ist demnach weit auszulegen, so dass ihm nicht nur Büromaschinen und Werkzeuge, sondern auch Messgeräte, Arbeitskleidung, Fachbücher usw. unterfallen. Auszuscheiden sind aber Wertgegenstände, wie z.B. Sparbücher und Wertpapiere, sowie gewerbliche Vorräte einschließlich Betriebsstoffen (z.B. Brennstoffe, Putz- und Reinigungsmittel), die auch umgangssprachlich von den Arbeitsgeräten unterschieden werden. Ob die Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände einem Haupt- oder Nebenerwerb dienen, ist dabei gleichgültig; der Wortlaut der Klausel lässt...

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