Hilmar Stobbe
, Knut Höra
Rz. 20
Definition
Hausrat sind alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat (unter besonderen Voraussetzungen und mit bestimmten Entschädigungsgrenzen).
Privater Haushalt ist der private Lebensbereich. Die Begriffsbestimmung ist umfassend. Es kommt nach der Formulierung nicht mehr darauf an, ob die Sachen üblicherweise oder bestimmungsgemäß der privaten Nutzung dienen. Entscheidend ist, dass die Sachen dem Haushalt des Versicherungsnehmers dienen müssen, so dass eine Unterscheidung von Person zu Person und von Fall zu Fall erforderlich ist. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es aufgrund des Zusatzes in A 8.4 nicht an. Neben den "klassischen" Haushaltsgegenständen, wie z.B. Möbel, Teppiche, Wäsche, Bekleidung, Haushalts- und Küchengeräte, Bücher, Ton- und Bildträger zählen die A 8.3 VHB 2022 viele weitere Gegenstände auf, z.B. Rasenmäher, Falt- und Schlauchbote, Antennenanlagen und sogar Balkonkraftwerke und Haustiere.
Rz. 21
Gemischte private und gewerbliche Nutzung eines Gegenstandes schließt dessen Hausrateigenschaft nicht aus. Welche Nutzung überwiegt, ist gleichgültig; erforderlich ist nur, dass der betreffende Hausratgegenstand nach dem Willen des Versicherungsnehmers oder eines Hausgenossen zumindest auch privaten Zwecken dient. Deshalb ist z.B. ein Schweißgerät, das normalerweise Inventar der Kfz-Werkstatt des Versicherungsnehmers ist, (vorübergehend) als Hausrat mitversichert, wenn der Versicherungsnehmer es in seine Wohnung mitgenommen hat, um dort einen privaten Haushaltsgegenstand zu bearbeiten.
Rz. 22
Die theoretische Verwendbarkeit des Gegenstandes in irgendeinem Haushalt genügt allerdings nicht. Dem Begriff des "Dienens" wo...