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§ 3 Hausratversicherung / b) Raub

Hilmar Stobbe, Knut Höra
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Rz. 93

 

Definition

Raub liegt vor, wenn

▪ gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten,
▪ er diese herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht werden soll bzw.
▪ ihm versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch sein Widerstand ausgeschaltet ist.
 

Rz. 94

Dem Versicherungsnehmer stehen die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, Besucher und Untermieter sowie Personen, welche die Wohnung während der Abwesenheit des Versicherungsnehmers beaufsichtigen oder sich berechtigt vorübergehend in ihr aufhalten, gleich. Gewaltanwendung ist der Einsatz nicht ganz unerheblicher körperlicher oder mechanischer Energie gegen diesen Personenkreis. Deshalb unterfallen sog. Blitz- und Trickdiebstähle, bei denen jedweder Widerstand allein durch die Schnelligkeit des Handels und das Überraschungsmoment nicht mobilisiert werden kann, nicht der Entschädigungspflicht wegen Raubes; in A 4.4.1 VHB 2022 ist dies ausdrücklich vermerkt. Wenn beispielsweise einem Passanten auf offener Straße die Handtasche oder ein Fotoapparat entrissen wird, liegt ein deckungspflichtiger Raub nur vor, wenn der Geschädigte den Angriff vorausgesehen und deshalb besondere Kraft zur Sicherung des entwendeten Gegenstandes entfaltet hat.[122] Das gleiche gilt, wenn der erste Zugriff des Täters misslingt oder der Geschädigte in sonstiger Weise von dem Angriff Kenntnis erlangt und sich deshalb diesem widersetzt. War dagegen die Entwendung für den Geschädigten überraschend erfolgt, so liegt im Regelfal...

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