Hilmar Stobbe
, Knut Höra
Rz. 160
Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz sowohl in der bisherigen als auch der neuen Wohnung, in der bisherigen aber längstens für zwei Monate vom Umzugsbeginn an. Nach Beendigung des Wohnungswechsels bzw. Ablaufs dieses Zeitraumes besteht dort allenfalls noch (beschränkter) Außenversicherungsschutz nach A 12 VHB 2022.
Rz. 161
Umzug ist der Transport von Hausratgegenständen von der bisherigen Wohnung in die neue. Der Versicherungsschutz in der neuen Wohnung beginnt deshalb mit der Verbringung von Hausrat in diese. Ob es sich dabei, wie regelmäßig, um Hausrat aus der alten Wohnung handelt oder um Hausratgegenstände, die der Versicherungsnehmer hinzugekauft hat und sofort in die neuen Räume bringen lässt, ist gleichgültig. Der Umzug und damit der Wohnungswechsel endet, wenn kein weiterer Hausrat mehr aus der alten Wohnung abtransportiert werden soll. Sachen, die in der alten Wohnung zurückgelassen werden, sind nicht – auch nicht über die Außenversicherung – versichert.
Hinweis
Während des Transportvorgangs selbst besteht allenfalls Versicherungsschutz in der Außenversicherung (A 12 VHB 2022), da A 16 VHB 2022 den regulären Versicherungsschutz auf die alte und die neue Wohnung beschränkt.
Rz. 162
A 16.5 VHB 2022 sieht bei Wohnungswechsel eine Prämienanpassung vor, wenn die neue Wohnung an einem Versicherungsort liegt, für den der Tarif des Versicherers einen anderen Prämiensatz vorsieht. Die Prämienanpassung tritt automatisch mit Umzugsbeginn ein. Streitig ist, ob auf den Tarif bei Abschluss des Versicherungsvertrages oder den im Zeitpunkt des Umzugsbeginns gültigen abzustellen ist; bei dadurch eintretender Prämienerhöhung steht dem Versicherungsnehmer nach A 16.5.2 VHB 2022 ein Sonderkündigungsrecht zu.