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§ 3 Hausratversicherung / b) Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Anzeigepflicht

Hilmar Stobbe, Knut Höra
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Rz. 191

B 3.2.2.2 VHB 2022 verlangt, dass eine Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist. Während die vorvertraglichen Anzeigepflichten dem Versicherer Kenntnis über das ihm angediente Risiko verschaffen sollen, bezwecken die Vorschriften über die Gefahrerhöhung, dem Versicherer die Prüfung zu ermöglichen, ob er bei Änderung der Gefahrenlage zu seinem Nachteil das Risiko weiterhin zu unveränderten Bedingungen, nur zu erhöhter Prämie oder überhaupt nicht mehr zu tragen bereit ist. Dies ist wegen des Äquivalents zwischen Risiko und Prämie berechtigt.

 

Rz. 192

Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht bestimmen sich nach den §§ 23 ff. VVG. In den VHB sind diese weitestgehend in den Wortlaut von B 3.2.3 – 5 VHB 2022 übernommen.

 

Rz. 193

Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis kündigen (§ 24 VVG). Das Kündigungsrecht ist unterschiedlich ausgestaltet, je nachdem, ob ein schuldhafter Verstoß gegen die Anzeigepflicht vorliegt. Verschulden bedeutete noch nach § 24 VVG a.F. einfache Fahrlässigkeit,[210] während § 24 VVG jetzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verlangt. Die Kündigung beendet das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Fehlt es an einem entsprechenden Verschulden des Versicherungsnehmers, wird die Kündigung erst mit Ablauf eines Monats wirksam. Dasselbe gilt nach § 23 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 VVG, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung nicht veranlasst, d.h. weder selbst vorgenommen noch gestattet hat. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn die Kündigung nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Anzeigepflichtverletzung erfolgt (Zugang beim Versicherungsnehmer) oder vor Ausspruch der Kündigung der Zustand wieder hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestand.

 

Rz. 194

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