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§ 3 Hausratversicherung / c) Rettungsmaßnahmen, Weisungen

Hilmar Stobbe, Knut Höra
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Rz. 209

Die Kosten von Rettungsmaßnahmen, zu denen der Versicherungsnehmer nach B 3.3.2.1 VHB 2022 verpflichtet ist, fallen dem Versicherer zur Last. Die Klausel entspricht § 82 VVG. Der Versicherungsnehmer ist danach verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen; er hat, wenn es die Umstände gestatten, solche Weisungen einzuholen.[224]

Der Versicherer wird bei Verletzung dieser Obliegenheit nur bei Vorsatz (den der Versicherer zu beweisen hat) leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung (Nichtvorliegen hat der Versicherungsnehmer zu beweisen) erfolgt lediglich eine Kürzung des Leistungsanspruchs nach dem Grad des Verschuldens; leichte Fahrlässigkeit lässt den Leistungsanspruch unberührt (B 3.3.3.1 VHB 2022).

Der Umfang der Rettungspflicht richtet sich nach dem pflichtgemäßen Ermessen eines ordentlichen Versicherungsnehmers; es muss sich um einen geeigneten oder zumindest angemessenen Versuch handeln, die Abwendung oder Geringhaltung des Schadens zu bewirken. Zu den Rettungsmaßnahmen gehören etwa die provisorische Abdeckung eines durch Sturm beschädigten Dachs, das Umlagern von Hausrat in trockene Räume, das Sperren von EC- und Kreditkarten nach deren Entwendung, die Erstellung einer Stehlgutliste zur gezielten Fahndung.[225]

 

Rz. 210

Weisungen des Hausratversicherers zur Schadenminderung sind bedingungsgemäß zu befolgen; dazu gehören auch Weisungen eines Beauftragten, etwa des von dem Versicherer mit der Schadenaufnahme beauftragten Sachverständigen. Wer dagegen verstößt, handelt "auf eigene Gefahr" und muss gänzlich den Verdacht ausräumen, seine Weigerung, die Weisung zu befolgen, könne den Nebenzweck verfolgt haben, die eigene Beweissituati...

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