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§ 3 Hausratversicherung / a) Begriff "Gefahrerhöhung"

Hilmar Stobbe, Knut Höra
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Rz. 188

 

Definition

Gefahrerhöhung ist die nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht.[202]

 

Rz. 189

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die Veränderungen der Gefahrenlage dem Versicherer vernünftigerweise Anlass bieten, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämien fortzusetzen. Maßgebend ist deshalb der Vergleich der aktuellen Gefahrenlage mit derjenigen bei Abschluss des Versicherungsvertrages. Die Risikolage muss sich dauerhaft[203] so geändert haben, dass das Verhältnis zwischen Risiko und Prämie nicht mehr der Risikolage entspricht, die der Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrags voraussetzen durfte. Bei dem Vergleich sind auch Verbesserungen des Risikos zu berücksichtigen.[204]

Die Vorschriften über die Gefahrerhöhung können nicht dazu dienen, eine anfängliche Fehleinschätzung des Risikos nachträglich zu korrigieren. Deshalb besitzen die Antragsfragen für die Beurteilung, ob eine nachträgliche Gefahrerhöhung vorliegt, maßgebliche Bedeutung. Umstände, die den Versicherer ausweislich seines Fragekatalogs bei der Antragsprüfung nicht interessiert haben, können vernünftigerweise keine Gefahrerhöhung darstellen, und zwar bis zur Grenze der Arglist (§ 18 VVG), während umgekehrt die nachträgliche Veränderung von Umständen, nach denen ausdrücklich gefragt wurde, grundsätzlich gefahrerheblich ist.[205]

 

Rz. 190

Beispiele für eine Gefahrerhöhung sind in A 23 VHB 2022 aufgeführt. Ist mit einem Wohnungswechsel lediglich die Änderung der Tarifzone (etwa Großstadt statt ländlichem Versicherungsort) verbunden, treten die Bestimmungen über die Gefahrerhöhung hinter der speziellen Regelung in A 16.5.1 VHB 2022 zurück. Dagegen ...

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