Der Kl. nimmt die Bekl. aus einer Wohngebäudeversicherung und einer Hausratversicherung auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die nach heftigen Witterungsniederschlägen durch Wasseransammlung und Durchfeuchtung insb. von Böden und Wänden im Untergeschoss seines Ferienhauses in H entstanden sind.

Das LG wies die Klage ab. Es verneinte eine Überschwemmung i.S.d. AVB. Zwar sei das Grundstück des Kl. flächendeckend mit Niederschlagswasser bedeckt gewesen. Die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerungen unterfalle i.d.R. nicht dem Versicherungsschutz. Auch sei das herabfallende Regenwasser aufgrund der Mauer, die damals noch die maßgebliche streitgegenständliche Terrasse umschlossen habe, sowie aufgrund der zur anderen Terrassenseite führenden Stufe gefangen gewesen. Es sei also zu einer Anstauung von Regenwasser auf einer Terrasse gekommen, welches bauartbedingt nicht habe abfließen können.

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