Fachbeiträge & Kommentare zu Haftpflichtversicherung

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B. AVB D&O / 2. Anspruch aus § 15 b IV 1 InsO wegen Masseschmälerung

Rz. 39 Ob die Deckung auch Ersatzansprüche der GmbH aus § 15 b Abs. 4 InsO (bis zum 31.12.2020 § 64 Satz 1 GmbHG) umfasst ist umstritten.[1] Der BGH hat dies mit Urteil v. 18.11.2020 bejaht.[2] Die Diskussion wird bei der GmbH wegen des Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG geführt, die Frage stellt sich aber auch gleichfalls für die AG (§ 92 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG) oder d...mehr

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B. AVB D&O / 2. Wissentliche Pflichtverletzung

Rz. 36 Bei der "wissentlichen" Pflichtverletzung liegt das Merkmal "wissentlich" vor, wenn der Täter bezüglich der Pflichtverletzung mit direktem Vorsatz handelt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Pflichtverletzung nützlich ist[1] und ob das Organmitglied "es nur gut meint". Rz. 37 Nicht ausreichend ist ein bedingter Vorsatz, das heißt, wenn der Handelnde es nur für möglich ...mehr

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B. AVB D&O / 1. Überblick/Formen des Vorsatzes

Rz. 27 Die Klausel in A-7.1 AVB D&O differenziert zwischen vorsätzlicher Schadensverursachung und wissentlicher Pflichtverletzung. Es heißt, dass kein Versicherungsschutz "wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung" besteht. Soweit es u...mehr

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B. AVB D&O / 6. Beweislastverteilung

Rz. 94 Der Versicherer, der sich auf den Leistungsausschluss beruft, hat die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusses.[1] Dem Versicherer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur notwendigen Überzeugung des Gerichts den Schluss auf die innere Tatsache "Wissentlichkeit" im Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulassen.[2] Grundsätzlich ist festzustell...mehr

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B. AVB D&O / 1. Überblick

Rz. 34 Was versichert ist, ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung, also der vereinbarten Risikobeschreibung. Meist wird wie in den Musterbedingungen des GDV formuliert, dass Ansprüche gegen die versicherten Personen versichert sind, soweit diesen Personen Verstöße vorgeworfen werden, die gesetzliche Haftpflichtbestimmungen betreffen. Die Formulierungen in den verwendet...mehr

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B. AVB D&O / 2. Auswirkungen von Insolvenzantrag und Eröffnung auf den D&O-Versicherungsvertrag

Rz. 24 Die Stellung des Insolvenzantrags oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben auf den Bestand des D&O-Versicherungsvertrags keine direkten Auswirkungen, also der Versicherungsvertrag oder der Versicherungsschutz enden nicht per se durch diese Ereignisse. Allerdings wäre zu prüfen, ob in den D&O-Versicherungsbedingungen Klauseln vereinbart sind, die eine Beendigun...mehr

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B. AVB D&O / 1. Problemaufriss

Rz. 5 Bei der gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherung sind eine Vielzahl von Organpersonen und ggf. leitende Mitglieder der Konzerngesellschaften mitversichert. Hier drängt sich die Frage auf, wie sich Defizite/Versäumnisse einzelner "Akteure" auf den Versicherungsschutz einer versicherten Person auswirken. Die Zentralfrage ist, wie autonom die Rechte der Versicherten sin...mehr

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B. AVB D&O / V. Rückgriffsansprüche der versicherten Personen

Rz. 36 A-8.2 AVB D&O ordnet an, dass Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen übergehen. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nach...mehr

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B. AVB D&O / IV. Übergang von Rückgriffansprüchen gegen die Versicherungsnehmerin?

Rz. 32 Da die Gesellschaft selbst nicht zu den versicherten Personen gehört, könnten – nach Regulierung des Schadens bei einem Dritten – Rückgriffansprüche des Organs oder Ansprüche des Dritten gegen die GmbH, die ggf. neben dem Organ gesamtschuldnerisch haftet – gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer übergehen.[1] Dieses Ergebnis überrascht, zumal die GmbH, die di...mehr

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B. AVB D&O / VI. Verzicht auf Ersatzansprüche

Rz. 44 A-8.3 AVB D&O sieht vor, dass dann, wenn eine versicherte Person auf einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten oder auf ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, der Versicherer dem Versicherten gegenüber nur insoweit verpflichtet bleibt, als dieser Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. Dies kann indes nur insoweit ge...mehr

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B. AVB D&O / XXI. Klagen, Maßnahmen, Titel vor bzw. zu Beginn des Vertrages (A-7.17 AVB D&O)

Rz. 180 A-7.17 AVB D&O schließt Ansprüche vom Versicherungsschutz aus bestimmten bereits bei Vertragsbeginn bestehenden Titeln bzw. Maßnahmen aus. Ausgeführt wird, dass Ansprüche, die im Zusammenhang mit Forderungen, Klagen, Verwaltungsakten, Ermittlungsverfahren, Untersuchungen, Urteilen, sonstigen Vollstreckungstiteln oder den diesen zugrunde liegenden Sachverhalten stehen...mehr

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B. AVB D&O / IX. Ausschluss bei Gerichtsentscheidungen außerhalb der EU oder nach dem Recht von Staaten, die nicht der EU angehören u. a. (A-7.5 AVB D&O)

Rz. 111 Der Ausschluss schränkt den Deckungsbereich vor allem bei exportorientierten oder international agierenden Unternehmen deutlich ein. Danach sind Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, die vor Gerichten außerhalb der EU oder nach dem Recht von Staaten, die nicht der EU angehören, geltend gemacht werden. Erfasst wird auch die Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb der...mehr

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A. Einleitung / a. Zuständigkeit für den Abschluss des D&O-Versicherungsvertrags

Rz. 50 Bei der AG sind die Zuständigkeiten umstritten.[1] Dies betrifft sowohl die externe als auch die interne Zuständigkeitsverteilung. Die herrschende Ansicht hält den Vorstand nach außen für den Abschluss der D&O-Versicherung und damit auch für Änderungen und die Beendigung des Versicherungsvertrags für zuständig.[2] Der BGH[3] hat in einer Entscheidung ausgeführt: Zweife...mehr

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B. AVB D&O / A-7 Ausschlüsse

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche A-7.1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Den versicherten Personen werden die Handlungen und Unterlassungen nicht zugerechnet, die von anderen Organmitgliedern beg...mehr

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B. AVB D&O / 3. Mehrere versicherte Personen

Rz. 53 Bei mehreren versicherten Personen, die in der Haftung stehen, muss bei allen Personen der Ausschluss bejaht werden können, damit der Versicherer leistungsfrei ist. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass jeder Versicherte seinen eigenen Vertrag zu seinen Gunsten unterhält und innerhalb dieses Vertrags nur das Wissen und Verhalten des Versicherten und ggf. seiner Wis...mehr

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B. AVB D&O / II. Vereinbarung zur Abtretung des Freistellungsanspruches

Rz. 5 Ist eine Inanspruchnahme des Organmitglieds beabsichtigt oder bereits durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss bei der Innenhaftung erfolgt oder liegt eine Inanspruchnahme durch einen extern Geschädigten bei der Außenhaftung durch schriftliche Geltendmachung vor, kann es sinnvoll sein, in Verhandlungen über den Grund und die Höhe des Haftungsanspruchs einzutreten. ...mehr

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B. AVB D&O / 7. Modifikationen/Verbesserungen/Erweiterungen in der Praxis

Rz. 100 Weit verbreitet sind Klauseln, die bei der wissentlichen Pflichtverletzung vom Ausschluss Handlungen ausnehmen, wenn zum Wohle der Gesellschaft auf der Grundlage angemessener Informationen gehandelt wurde. Rz. 101 Praxis-Beispiel Vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzung "Dieser Risikoausschluss gilt nicht bei einer sich ausschließlich aus dem sog. Binnenrecht d...mehr

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A. Einleitung / aa. Bei Fehlen einer D&O-Verschaffungsklausel

Rz. 37 Der GmbH-Geschäftsführer hat gegenüber der GmbH aufgrund seiner Organstellung bzw. seines Anstellungsvertrags keinen Anspruch auf Abschluss einer D&O-Versicherung.[1] So weit gehen die Treuepflicht oder die Fürsorgepflicht der Gesellschaft nicht.[2] Dem Geschäftsführer bleibt die Möglichkeit sich eine persönliche D&O-Versicherung zu beschaffen. Zu Recht wird geltend g...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 Nach der VVG Reform 2008 darf durch Einführung des § 108 Abs. 2 VVG die Abtretung des Freistellungsanspruchs durch Versicherungsbedingungen an den geschädigten Dritten nicht mehr ausgeschlossen werden. Eine Ausnahme gilt nach bestrittener Auffassung auch nicht dann, wenn ein Großrisiko vorliegt (§ 210 VVG).[1] Die Abtretung des Freistellungsanspruches hat in der Praxis...mehr

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B. AVB D&O / 2. Ausschluss Geld und Wertzeichen

Rz. 54 A-1 AVB D&O legt fest, dass Sachschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, auch solche, die sich aus solchen Schäden herleiten, wobei es heißt, dass als Sachen auch Geld und Wertzeichen gelten. Rz. 55 Praxis-Beispiel Der Griff in die Kasse Die Hauptkassiererin einer GmbH, die mehrere Bioläden betreibt, sammelt täglich die Bargeldeinnahmen ein, die in der Zentr...mehr

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B. AVB D&O / II. Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung und leitende Angestellte

Rz. 10 Ein wichtiger Anwendungsfall der Eigenschadenklausel ist im Bereich der leitenden Angestellten eröffnet, die in der D&O-Versicherung mitversichert werden können.[1] Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung würden diese Mitarbeiter gegenüber der Gesellschaft als ihrer Arbeitgeberin nicht für einfache Fahrlässigkeit haften. Bei sog. mittlerer Fahrlässigkeit kommt nu...mehr

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B. AVB D&O / II. Erste Variante: Mehrheit der Stimmrechte

Rz. 3 Nach der ersten Variante in A-4 der AVB D&O ist eine Tochtergesellschaft dann gegeben, wenn die Versicherungsnehmerin die Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschaft hält. Damit wird die Regelung in § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB wiederholt. Dass auf die Mehrheit der Stimmrechte abgestellt wird, entspricht zudem der in § 17 Abs. 2 AktG verankerten Regelung, dass ein abhängige...mehr

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B. AVB D&O / 2. Ausgangsbeispiele

Rz. 128 Praxis-Beispiel Vertragsstrafe Die Versicherungsnehmerin ist eine GmbH, die im Messebau tätig ist. Vereinbart ist ein Aufbau einer Messhalle zu einem bestimmten Zeitpunkt. Im Falle einer Verspätung fällt eine hohe Vertragsstrafe an. Die GmbH leistet nicht vertragsgerecht und der Vertragspartner verlangt die Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 EUR. Die GmbH begleicht die...mehr

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B. AVB D&O / a. Grundlagen der Verbandsgeldbußen

Rz. 146 Gegen juristische Personen können Bußgelder, nicht jedoch Kriminalstrafen verhängt werden, in vielen anderen Rechtsordnungen, auch innerhalb der EU und nach dem Strafrecht vieler US-Bundesstaaten ist dies hingegen möglich. Auch in Deutschland soll dies durch das neue Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) künftig möglich sein. Sobald dieses in Kraft tritt, wird der Aus...mehr

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B. AVB D&O / 3. Zweite Fallgruppe: Unterlassener oder der unzureichende Abschluss und Fortführung des Versicherungsschutzes

Rz. 121 Vergisst der Geschäftsführer den Abschluss einer gebotenen Versicherung bzw. einer gebotenen Gefahr oder versäumt er nach Beendigung eines Versicherungsvertrags Anschlussdeckung zu vereinbaren, läge eine Pflichtverletzung nach der zweiten Fallgruppe vor, wo dem Versicherten zum Vorwurf gemacht wird, er habe den ausreichenden Abschluss oder die Fortführung des Versich...mehr

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B. Allgemeiner Teil / II. Prämienzahlungsverzug und Leistungsfreiheit zulasten der Versicherten (B1-3.3 AVB D&O)

Rz. 2 Zahlt der Versicherungsnehmer die Folgeprämie nicht, kann der Versicherer ihn qualifiziert mahnen. Nach Ablauf der in dieser Mahnung gesetzten Frist besteht für danach eintretende Versicherungsfälle Leistungsfreiheit. Grundsätzlich wird dies auch zulasten der Versicherten so entschieden.[1] Das heißt, selbst wenn die Versicherten keine Kenntnis vom Zahlungsverzug haben...mehr

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B. AVB D&O / VI. Selbstbehalt (A-6.5 AVB D&O)

Rz. 71 A-6.5 AVB D&O regelt den Selbstbehalt. In der Praxis werden Policen mit und ohne Selbstbehalt angeboten. Bei der AG ist bei der Versicherung der Vorstandsmitglieder ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen (93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Für diesen Se...mehr

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B. AVB D&O / IV. Kapitalbeteiligung (A-6.3 AVB D&O)

Rz. 48 A-6.3 AVB D&O schließt quotal den Versicherungsschutz in der Höhe aus, in der der Versicherte an der Versicherungsnehmerin oder an der Tochtergesellschaft, die den Anspruch geltend macht, beteiligt ist. Ebenfalls wird der Ausschluss auf Angehörige erstreckt, wobei diese in A-6.3 Satz 4 AVB D&O im Einzelnen definiert werden. Mittelbare Beteiligungen schaden ebenfalls, ...mehr

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B. AVB D&O / VI. Neu erworbene und gegründete Tochtergesellschaften

Rz. 10 Die Musterbedingungen verlangen ferner die Anzeige der einzelnen hinzu gekommenen Tochtergesellschaft und legen fest, dass der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem der Erwerb oder die Gründung dem Versicherer angezeigt wird, sofern der Versicherer der Mitversicherung schriftlich zugestimmt hat. Ob es sich um eine Anzeigeobliegenheit oder eine vertragli...mehr

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B. AVB D&O / II. Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Pflichtverletzungen (A-5.2 AVB D&O)

Rz. 10 Sowohl die Organpersonen als auch die Gesellschaft werden in der Praxis daran interessiert sein, dass auch Schadensfälle versichert werden, die auf Pflichtverletzungen der Organmitglieder beruhen, die bereits vorvertraglich begangen wurden oder dort ihren Anfang genommen haben. Wird materiell Versicherungsschutz gewährt, der vor dem formellen Vertragsbeginn des D&O-Ve...mehr

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B. AVB D&O / IX. Zusatzbausteine (Sublimits)/Erweiterung des Versicherungsschutzes

Rz. 111 In der Praxis verbreitete Deckungskonzepte nehmen Erweiterungen vor. Solche Erweiterungen sind ggf. auch für das Marketing wichtig, weil gerade ein Zusatzbaustein für die Versicherten attraktiv sein kann und dieser ggf. den Ausschlag für das entsprechende Deckungspaket gibt. Rz. 112 Zusatzbausteine können als sog. Sublimit innerhalb der Versicherungssumme mitversicher...mehr

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B. AVB D&O / VIII. Erledigung auf Verlangen des Versicherers durch Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich (A-6.7 AVB D&O)

Rz. 93 Die Regelung in A-6.7 AVB D&O knüpft daran an, dass eine Erledigung der Haftpflichtfrage möglich ist. Befürwortet der Versicherer die Erledigung, so räumt A-6.7 AVB D&O dem Versicherer zwei Möglichkeiten ein für sich die Regulierung zu begrenzen bzw. zu erledigen. Die erste Variante knüpft daran an, dass die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru...mehr

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B. AVB D&O / 5. Fehlerhafte bzw. faktische Organstellung

Rz. 13 Eine Person kann wie ein Organ handeln, obwohl diese Stellung formal korrekt nicht oder nicht mehr besteht bzw. ggf. niemals bestand. Unterschieden werden kann zwischen den Fällen, wo es immerhin einen Bestellungsakt gab, der jedoch fehlerhaft war oder wo die Wirkung des Bestellungsaktes z. B. durch Befristung weggefallen ist und den Konstellationen, in denen Personen...mehr

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B. AVB D&O / 4. Erfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters und Direktanspruch des Versicherten

Rz. 38 Grundsätzlich gilt für einen Versicherungsvertrag der im Insolvenzverfahren befindlichen Gesellschaft die Regelung des § 103 Abs. 1 InsO: Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und di...mehr

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B. AVB D&O / XVII. Ausschluss Spekulationsgeschäfte (A-7.13 AVB D&O)

Rz. 168 Ob der Ausschluss in A-7.13 AVB D&O wegen Schäden aus Spekulationsgeschäften eingreift, bedarf der Beurteilung im Einzelfall. Der AVB D&O Ausschluss umfasst nach seinem Wortlaut Geschäfte soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Allerdings dürfte es sich bei Geschäften, die im ordn...mehr

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B. AVB D&O / 3. Klauseln zur Beendigung des Versicherungsvertrags bzw. Anzeigeobliegenheit

Rz. 27 In den AVB zur D&O-Versicherung finden sich teils Anzeigeobliegenheiten, wonach die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Stellung des Insolvenzantrags ggf. als Gefahrerhöhung oder sonst als gefahrerheblicher Umstand anzuzeigen ist. Solche vertraglichen Obliegenheiten müssen sich im Rahmen von § 28 VVG halten. Sie sind grundsätzlich statthaft. Rz. 28 Stattdessen oder ...mehr

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B. AVB D&O / V. Insolvenz des Versicherten und Insolvenzklauseln (A-5.5 AVB D&O)

Rz. 49 Der D&O-Versicherungsvertrag endet nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufseiten des Versicherten. Der Geschädigte kann grundsätzlich direkt gegen den D&O-Versicherer vorgehen und wegen des Freistellungsanspruchs des in Insolvenz gefallenen Versicherten abgesonderte Befriedigung verlangen (§ 110 VVG). Das heißt, sofern der Freistellungsanspruch besteht, ...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / II. § 823 Abs. 1 BGB (Haftung aus der [kleinen] Generalklausel)

§ 823 BGB (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist na...mehr

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B. AVB D&O / A-6 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes

A-6.1 Leistungen der Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Personen von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntniss...mehr

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B. AVB D&O / A-5 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes

A-5.1 Pflichtverletzung und Anspruchserhebung während der Vertragsdauer Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer eintretenden Versicherungsfälle wegen Pflichtverletzungen, die während der Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. A-5.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Pflichtverletzungen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Versicher...mehr

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B. AVB D&O / 5. Anspruch des Versicherten auf eine Deckungsentscheidung

Rz. 10 In der Praxis wird der Versicherte häufig im Unklaren gelassen, ob er Versicherungsschutz erhält. Der Versicherer entscheidet sich nicht und wartet schlichtweg ab, ob der Versicherte am Ende verklagt wird. Der Versicherer kann bestrebt sein, die Frage der Eintrittspflicht bewusst offen zu lassen, da er vermutet, dass er bei weiterer Sachverhaltsaufklärung ggf. auf ein...mehr

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B. AVB D&O / 4. Mehrere Pflichtverletzungen

Rz. 56 Streit kann entstehen, wenn es unklar ist, ob und inwieweit der Schaden auf der wissentlichen Pflichtverletzung beruht oder ob es andere nicht wissentliche Pflichtverletzungen gibt, die den Schaden ggf. mitverursacht haben oder ob es Umstände gibt, die ihn ohnehin ausgelöst hätten. Rz. 57 Praxis-Beispiel Der ungeeignete Kandidat Dem Geschäftsführer wird vorgeworfen, ein...mehr

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B. AVB D&O / VI. Ausschluss wegen Rückzahlung von Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen (A-7.2 AVB D&O)

Rz. 103 Dieser Ausschluss in A-7.2 AVB D&O betrifft Ersatzansprüche gegen die versicherten Organpersonen, die im Zusammenhang mit Bezügen, Tantiemen oder sonstigen Vorteilen stehen. Es wird sich häufig nicht um Schadensersatzansprüche, sondern um Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung handeln. Allerdings hat der BGH entscheiden, dass der Geschäftsführer, der an ...mehr

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B. AVB D&O / 3. Erweiterte Deckung von Vermögensschäden

Rz. 56 In vielen in der Praxis verbreiteten Bedingungen wird klarstellend bzw. erweiternd die Klausel zu den Vermögensschäden angepasst, sie lautet dann mit vollständigem Wortlaut oft wie folgt: Erweiterte Vermögensschäden Rz. 57 Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Als Sachen gelten ins...mehr

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B. AVB D&O / 4. Erfüllungswahlrecht des Versicherers und Feststellungsklage der versicherten Person bei Deckungsverweigerung

Rz. 9 Der Haftpflichtversicherer hat nach herrschender Ansicht ein Wahlrecht zwischen den Hauptleistungen (sog. Erfüllungswahlrecht).[1] Bei der Ausübung dieses Wahlrechts ist der Versicherer jedoch nicht frei, sondern er muss sich an den berechtigten Interessen des Versicherten ausrichten.[2] Der Versicherer kann sich für die Abwehr entscheiden, wenn gegen den Anspruch bere...mehr

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B. AVB D&O / III. Prozessklausel

Rz. 17 Teils finden sich in den AVB Klauseln, nach denen der Versicherungsfall erst dann eintritt, wenn der geltend gemachte Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Vorher besteht gar kein Versicherungsfall. Offenbar soll damit der Gefahr der freundlichen Inanspruchnahme begegnet werden. Die Gefahr, dass gerade bei der Innenhaftung der Sachverhalt manipuliert oder aufgeba...mehr

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B. AVB D&O / 2. D&O-Versicherungsvertrag zugunsten der Versicherten

Rz. 7 Die Versicherung auf fremde Rechnung begründet einen Vertrag zugunsten Dritter, hier der Versicherten. Die Vorschriften in den §§ 328 ff. BGB sind grundsätzlich anwendbar.[1] Dies gilt gerade für die D&O-Versicherung.[2] Da dem jeweiligen Versicherten die versicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rechtsschutz, Abwehr bzw. Freistellung zustehen, kann über diese die Versich...mehr

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B. AVB D&O / IV. Bei Ausübung der Tätigkeit

Rz. 23 Die primäre Risikobeschreibung versichert nur Handlungen, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit erfolgen. Die Pflichtverletzung muss bei Ausübung dieser Tätigkeit begangen worden sein. Dies ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn durch das Verhalten des Organmitglieds die Organhaftung nach den §§ 43 GmbHG, § 93 AktG bzw. § 116 AktG ausgelöst wird.[1] Dies umfasst...mehr

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B. AVB D&O / 6. Anerkenntnis und Vergleich durch den Versicherten

Rz. 20 Hat der Versicherte den Anspruch des Geschädigten anerkannt oder hat sich der Versicherte mit dem Geschädigten über den Anspruch verglichen, dann hat der Versicherte einen Direktanspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von der Verbindlichkeit oder wenn er bereits an den Geschädigten bezahlt hat, auch auf Erstattung der geleisteten Zahlung. Es kommt dann aber da...mehr

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B. AVB D&O / X. Ausschluss bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit sog. "Insider-Regeln" (A-7.6 AVB D&O)

Rz. 115 Insidergeschäfte sind EU-weit und damit in Deutschland verboten. Dies sind Geschäfte, die unter Verwendung von Insiderinformationen an den Börsen bzw. Finanzmärkten getätigt werden. Dies ist in den Art. 8, 14, 15 der Marktmissbrauchsverordnung geregelt[1]. Diese EU-Verordnung ist unmittelbar geltendes Recht. Ergänzend gilt in Deutschland das Wertpapierhandelsgesetz, ...mehr