Fachbeiträge & Kommentare zu Haftpflichtversicherung

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.4 Aufwendungen

Rz. 6 Sonderausgaben werden als Aufwendungen bezeichnet (§ 10 Abs. 1 EStG). Aufwendungen setzen eine tatsächliche, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernde Ausgabe voraus.[1] Eine Definition findet sich im EStG nicht, jedoch kann aus dem Begriff der Einnahmen im Umkehrschluss der Ausgabenbegriff dahin bestimmt werden, dass er alle abfließenden Güter in Geld und Gelde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.4.1 Allgemeines

Rz. 76 Der Abzug von Beiträgen zu Versicherungen als Sonderausgaben setzt ein bestehendes Versicherungsverhältnis voraus, das gesetzlicher (z. B. Krankenversicherungen) oder vertraglicher (z. B. Haftpflichtversicherung) Natur sein kann. Ein gesetzliches Versicherungsverhältnis besteht auch dann, wenn jemand der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig beigetreten ist (z. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.5.1 Persönliche Abzugsberechtigung

Rz. 93 Allein unbeschränkt Stpfl. können Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben abziehen (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStG; vgl. Rz. 16). Berechtigt zum Abzug ist grundsätzlich nur der Stpfl., der die Versicherungsbeiträge als Versicherungsnehmer leistet und der selbst durch die Aufwendungen wirtschaftlich belastet ist (zu Ehegatten/Lebenspartner Rz. 12). Zahlt daher eine Mutter Beit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.4 Beiträge zu anderen Versicherungen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a EStG)

Rz. 75 Andere Versicherungsbeiträge sind nach wie vor im Rahmen der Höchstbeträge (vgl. Abs. 4; Rz. 269a) abziehbar, allerdings nur, wenn die Krankenversicherungs- und/oder Pflegeversicherungsbeiträge diese Höchstbeträge nicht erreichen. Ist das der Fall, kommt ein weiterer Abzug der Beiträge nicht mehr in Betracht. Zu den anderen Versicherungen gehören Beiträge: zu Kranken- u...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 53 Bis Vz 2004 sind als Sonderausgaben abziehbar Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesagentur für Arbeit sowie zu bestimmten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (sog. Vorsorgeaufwendungen, Abs. 2 S. 3, Abs. 3). Diese Regelungen sind durch das Alterseinkünftegesetz (AltEi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 1.1 Überblick

Rz. 1 § 10 EStG regelt die Abziehbarkeit bestimmter Aufwendungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte als Sonderausgaben (§ 2 Abs. 4 EStG). Daneben sind als Sonderausgaben abziehbar Altersvorsorgebeiträge gem. § 10a EStG und Zuwendungen gem. § 10b EStG wie Sonderausgaben die Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Baudenkmale u. a. gem. § 10f EStG schutzwürdigen Kulturgüter g...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.1.1 Alterseinkünftegesetz

Rz. 54 Der Gesetzgeber ist der Aufforderung des BVerfG nachgekommen und hat mit Wirkung ab Vz 2005 die Besteuerung der Alterseinkünfte mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Hierzu hatte das BMF zuvor eine Kommission unter Vorsitz von Prof. Bert Rürup eingesetzt, die innerhalb des vom BVerfG vorgegebenen Rahmens Lösungsvorschläge einer umfassenden Reform entwickeln soll...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.1.1.3 Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung

Rz. 55a Der BFH[1] hat die Neuregelung als verfassungsgemäß angesehen, sofern nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verstoßen wird, was der BFH in dem zugrunde liegenden Streitfall verneinte. Diese Auffassung hat der BFH durch weitere Entscheidungen bestätigt. Es bestehen weder wegen der beschränkten Abziehbarkeit im Rahmen der Höchstbeträge,[2] der Aufwendungen i. H....mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.5.2 Haftungsfallen

Der Betreuer ist innerhalb seines Aufgabenkreises gesetzlicher Vertreter der betreuten Personen (§ 1823 BGB).[1] Aus Rechtsgeschäften des Betreuers im zugewiesenen Aufgabenkreis wird allein der Betreute berechtigt und verpflichtet (§ 164 Abs. 1 BGB). Wichtig Einschränkungen durch das Betreuungsgericht Die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers ist eingeschränkt; bestimmte ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 1.1.3 Haftungsfallen

Die Rechte und Pflichten der Beiratsmitglieder bestimmen sich nach der Ausgestaltung und den Aufgaben des Beirats. Der Steuerberater als Beiratsmitglied ist dem Gesellschaftsinteresse verpflichtet und muss gegenüber der Gesamtheit der Gesellschafter Auskunft erteilen. Auch wenn der Steuerberater als Beiratsmitglied kein Gesellschafter ist, obliegen ihm gesellschaftsrechtlich...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 4.3 Haftungsfallen

Grundsätzlich hat der Praxistreuhänder gegenüber den Mandanten des Praxisnachfolgers die gleichen Pflichten, wie gegenüber eigenen Mandanten und wie sie sich aus dem Steuerberatungsgesetz und der Berufsordnung ergeben. In der Rechtsprechung wird überwiegend die direkte Haftung des Praxistreuhänders gegenüber den Mandanten bejaht.[1] Der Praxistreuhänder sollte das Amt nur anne...mehr

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zfs 04/2025, Abfindungsvorb... / 3 Anmerkung:

Abfindungsvergleiche haben es in sich. Hier hatte der Kläger sich zwar mit einer umfassenden Abgeltung seiner bei einem Fahrradunfall erlittenen Verletzungen bereit erklärt; er hatte sich aber hinsichtlich einer Unfallfolge weitere Ansprüche vorbehalten: Sollte er aufgrund des Unfalls berufsunfähig werden, sollten Ansprüche wegen des Minderverdienstes noch geltend gemacht we...mehr

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zfs 04/2025, Neupreisentsch... / 2 Aus den Gründen:

I. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz von Wiederbeschaffungswert und Neupreisentschädigung in Höhe von 24.894,09 EUR gegen die Bekl. aus dem Versicherungsvertrag und A.2.6.1 AKB i.V.m. § 1 VVG. Für das streitgegenständliche Fahrzeug, welches durch eine Überschwemmung zerstört wurde, bestand in der zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, der Nacht vom 1...mehr

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§ 1 Vorweggenommene Erbfolge / I. Allgemeines

Rz. 6 Bei Grundstücksübertragungen unter einer Auflage sind von dem steuerlichen Wert des Grundvermögens (siehe § 8 Rdn 18 ff.) die vom Erwerber übernommenen Nutzungsauflagen (z.B. Nießbrauch), Duldungsauflagen (z.B. Wohnungsrecht) sowie Leistungsauflagen (z.B. Renten) erwerbsmindernd abzuziehen. In der Regel führen solche Auflagen zu einer erheblichen Reduzierung der Bemess...mehr

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Versicherungen für den Verein / 9.1 Kfz-Versicherung

Ist der Verein Halter eines Fahrzeugs, kommt er um eine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht herum. Ob bzw. in welcher Höhe eine Teil- bzw. Vollkaskoversicherung abgeschlossen wird, hängt von der Risikobereitschaft ab. Bei hochpreisigen, neuen Fahrzeugen empfiehlt es sich, nicht an einer Vollkaskoversicherung zu sparen. Praxis-Tipp Verfügt der Verein über mehrere Fahrzeuge, kann...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / 2. Verwaltungsanweisungen

Rz. 65 Herzstück jedes Behindertentestament 1.0 sind die Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker gem. § 2216 Abs. 2 BGB. Sie sind für den Testamentsvollstrecker bindende Richtlinien für die Durchführung seiner Aufgaben.[97] Der Erblasser kann Anordnungen etwa für die Verwendung von Nachlasserträgen, die Zuteilung von Nachlassgegenständen bei der Nachlassteilung ...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / III. Zweck der Stiftung

Rz. 85 Zweck der Stiftung ist es, dem Destinatär (Kind mit Behinderung) solche Geld- oder Sachleistungen zuzuwenden, die der Verbesserung seiner Lebensqualität dienen, auf die der Sozialleistungsträger aber nach den sozialleistungsrechtlichen Vorschriften nicht zugreifen kann und hinsichtlich derer eine Anrechnung auf die dem Destinatär gewährten Sozialleistungen nicht in Be...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / I. Erbrechtliche Gestaltung (Behindertentestament 1.0)

Rz. 115 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1: Erbrechtliche Gestaltung (Behindertentestament 1.0) UVZ-Nr. _________________________/2025 Az: _________________________/25 N/SB Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts mit dem Amtssitz in _________________________ ers...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 1.2 Steuerbefreiungen nach § 3 KraftStG

Nach § 3 Nr. 1 KraftStG ist das Halten von Fahrzeugen, die nach § 3 Abs. 3 FZV von der Zulassungspflicht i. S. d. § 3 Abs. 1 FZV ausgenommen sind, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Nicht von Bedeutung ist hierbei, wer Halter eines solchen Fahrzeugs ist, es handelt sich mithin um eine sachliche Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Die Vorschrift des § 3 Nr. 1 KraftStG war durch A...mehr

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Sauer, SGB IX § 76 Leistung... / 2.2.8 Hilfsmitteln (Nr. 8)

Rz. 19 Hilfsmittel ist jede dem Zweck des § 84 Abs. 1 zu dienen bestimmte sächliche Hilfe. Wie in § 9 EinglH-VO ist der Begriff der anderen Hilfsmittel entwicklungsoffen auszulegen, denn es fehlt an einer enumerativen Aufzählung. Lediglich einen Anhalt bietet der nicht abschließende Katalog der anderen Hilfsmittel des § 9 Abs. 2 EinglH-VO Dieser Katalog ist allerdings für di...mehr

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Jung, SGB VIII § 24 Anspruc... / 4 Muster Tagespflegevertrag

Rz. 52 Tagespflegevertrag zwischen den Personensorgeberechtigten ... Anschrift ... und der Tagespflegeperson ... Anschrift ... zur Betreuung von ... geb. ... ... geb. ... 1. Betreuungsort Die Tagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeeltern/Personensorgeberechtigten stattfinden. 2. Betreuungszeit Die Betreuung beginnt am ... Als Betreuungszeit werden vereinbart:mehr

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Sauer, SGB IX § 83 Leistung... / 2.3.1 Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 9 Die Hilfe "Beschaffung eines Kraftfahrzeuges" setzt nach § 4 Abs. 1 KfzHV voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 der KfzHV erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Das Kraftfahrzeug muss nach § 4 Abs. 2 KfzHV nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Ein...mehr

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Jung, SGB VIII § 93 Berechn... / 2.2 Berücksichtigung von gesetzlichen Abzügen und vergleichbaren Aufwendungen (Abs. 2)

Rz. 7 Vom Einkommen abzusetzen sind die Steuern (Nr. 1), die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2) sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit, soweit diese Beiträge entweder gesetzlich vorg...mehr

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B. AVB D&O / Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB D&O)

Musterbedingungen des GDV (Stand: Mai 2020) A-1 Versicherungsschutz, versicherte Personen, Vermögensschäden Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft (versicherte Personen) wegen einer bei Ausübung d...mehr

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B. AVB D&O / I. Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip)

Rz. 1 Die Bedingungen wählen für A-2 AVB D&O die Überschrift "Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)". Genau genommen handelt es sich allerdings nicht um die Definition des Versicherungsfalls. Diese Definition ist nämlich bereits in A-1 Abs. 1 AVB D&O enthalten. Danach gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, "für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglie...mehr

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B. AVB D&O / IV. Versicherte Interessen und Konstruktion

Rz. 13 Die D&O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung zugunsten der versicherten Personen. Diskutiert wird, ob und welche weiteren Interessen mit ihr versichert werden. Einen Schwerpunkt bildet die Erörterung, ob auch eigene Interessen der Versicherungsnehmerin mitversichert ist, insbesondere, ob auch Schäden der Versicherungsnehmerin bzw. ihrer Tochtergesellschaften ...mehr

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B. Allgemeiner Teil / I. Überblick und Adressat der Obliegenheiten

Rz. 1 In B3-3 AVB D&O werden dem Versicherungsnehmer umfangreiche Obliegenheiten auferlegt. Die AVB D&O nehmen hierbei die "übliche" Unterscheidung zwischen Obliegenheiten vor, die "vor" und solchen die "bei" oder "nach" dem Versicherungsfall zu erfüllen sind. So sind vor Eintritt des Versicherungsfalls gefahrdrohende Umstände zu beseitigen (siehe dazu unten bei II). Nach od...mehr

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B. AVB D&O / II. Wirksamkeit des Anspruchserhebungsprinzips (Claims-made-Prinzip)

Rz. 11 Das Anspruchserhebungsprinzip wird grundsätzlich als mit dem deutschen Recht vereinbar erachtet.[1] Eine Kontrollfähigkeit am Maßstab des AGB-Rechts wird zu Recht bejaht, weil das Claims-made-Prinzip nicht den Kern des Leistungsversprechens beinhaltet, es legt nicht den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung fest, sondern es ändert bzw. gestaltet als ...mehr

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B. AVB D&O / VII. Beispiele von Eigenschadenklauseln in der Praxis

Rz. 35 Eigenschadenklauseln können unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Klausel in A-3 AVB D&O betrifft nur die Konstellation, dass im Rahmen der Außenhaftung das Organ von einem Dritten in Anspruch genommen wird und die Gesellschaft zur Freistellung verpflichtet ist. Ein Eigenschaden entsteht dann durch die Freistellung am Vermögen der Gesellschaft. Eine deutlich höhere p...mehr

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B. AVB D&O / VI. Vermögensschäden

1. Überblick-Abgrenzung zu Personen- und Sachschäden Rz. 42 Die D&O-Versicherung versichert Vermögensschäden. In der Praxis der Haftpflichtversicherung unterscheiden die Deckungskonzepte zwischen Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Soweit wie in der D&O-Versicherung nur Vermögensschäden versichert werden, handelt es um eine sog. Vermögensschaden-Versicherung bz...mehr

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B. AVB D&O / 3. Auswirkungen von Verhalten und Kenntnissen der Versicherungsnehmerin bzw. anderer Versicherter

Rz. 10 Auf der Grundlage eines jeweils zugunsten des betroffenen Versicherten einzeln bestehenden Versicherungsvertrags ist zu beurteilen, wie sich Verhaltensweisen und die Kenntnis bzw. das Wissen anderer Versicherter bzw. der Versicherungsnehmerin auf den Direktanspruch bzw. den Bestand des Versicherungsschutzes auswirken. Rz. 11 Die Parteien wollten bei der D&O-Versicherun...mehr

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B. AVB D&O / 3. Rechtschutz- und Abwehrfunktion

Rz. 5 Die Gewährung von Rechtsschutz für den Versicherten ist eine Hauptpflicht des Versicherers.[1] Der Versicherer hat gegenüber dem Versicherten zu erklären, ob er diesem Rechtsschutz gewährt und die Kosten der Abwehr bzw. darüber hinausgehend, die Unterstützung bei der Abwehr bis hin zur Prozessführung übernimmt.[2] Der Versicherer ist im Rahmen seiner Hauptleistungspfli...mehr

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B. AVB D&O / XI. Ausschluss bei Pflichtverletzungen bei einer anderen als der versicherten Tätigkeit (Dienstleistungsausschluss gemäß A-7.7 AVB D&O)

Rz. 117 Mit diesem Ausschluss werden Pflichtverletzungen bei einer anderen als der versicherten Tätigkeit erfasst. Der Ausschluss ist intransparent, weil nicht deutlich wird, was gemeint ist bzw. mehrere Auslegungen möglich sind. Soweit damit Tätigkeiten gemeint sind, die nicht zur Ausübung der versicherten Tätigkeit gehören, hätte der Ausschluss nur klarstellende Funktion. ...mehr

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A. Einleitung / I. Überblick/Grundlagen

Rz. 1 D&O steht für "Directors and Officers Liability Insurance". Es handelt sich um die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für aufsichtsführende und geschäftsführende Organe. In dieser Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer werden in der Praxis auch häufig leitende Angestellte, d. h. Manager unterhalb der Organebene mitversichert. Hier...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick Risikoausschlüsse und Obliegenheit

Rz. 1 Im Abschnitt A-7 AVB D&O sind in 17 Unterpunkten weitreichende Ausschlüsse definiert. Gerade diese führen dazu, dass die AVB D&O nicht ohne Anpassungen am Markt durchsetzbar sind. Risikoausschlüsse unterliegen einer AGB-rechtlichen Kontrolle (siehe dazu die Ausführungen in der Einleitung A VIII). Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlusses trägt der Versicherer...mehr

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B. Allgemeiner Teil / V. Speziell: Rettungsobliegenheit (B3-3.2 a AVB D&O)

Rz. 28 Die Rettungs- bzw. Schadensminderungsobliegenheit trifft sowohl die Versicherungsnehmerin als auch den Versicherten. Die gesetzlichen Regelungen in den §§ 82, 83 VVG gelten auch für Haftpflichtversicherungen.[1] Die Bedingungen vereinbaren die gesetzliche Obliegenheit zusätzlich als vertragliche Obliegenheit und konkretisieren dieselbe. So haben der Versicherte und Ve...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 Die D&O-Versicherung ist eine Versicherung auf bzw. für fremde Rechnung i. S. d. §§ 43 ff. VVG.[1].Versicherungsschutz wird damit den Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten als versicherten Personen gewährt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Versicherten sind materiell-rechtlich Inhaber der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Bei einem Haftpflichtversicherungsv...mehr

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B. AVB D&O / A-2 Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)

Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich ggf. hieran anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem...mehr

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B. AVB D&O / III. Vollmacht des Versicherers (A-6.2 AVB D&O) und Anerkenntnis der Eintrittspflicht sowie Vergleiche des Versicherers

1. Regulierungs- und Prozessführungsvollmacht Rz. 36 In der Haftpflichtversicherung lässt sich der Versicherer grundsätzlich bevollmächtigen die Schadensabwicklung im Namen der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherten zu übernehmen. Eine spezielle gesetzliche Regelung im VVG gibt es hierfür nicht. Es gilt der allgemeine Teil des BGB, wonach Vollmachten erteilt werden könne...mehr

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B. AVB D&O / V. D&O Versicherungssumme, Höchstersatzleistung (A-6.4 AVB D&O) und Deckungsvergleich

1. Versicherungssumme und Höchstersatzleistung Rz. 52 A-6.4 AVB D&O legt fest, dass für den Umfang der Versicherungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme den Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle bildet. Satz 2 von A-6.4 AVB D&O enthält dann eine sog. Kostenanrechnungsklausel und ordnet ...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 Das in der D&O-Versicherung versicherte Risiko ist die Haftung der Organe (Organhaftung). Nach den Musterbedingungen ist die Haftung von gegenwärtigen oder ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Vorstandes oder der Geschäftsführung versichert.mehr

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B. AVB D&O / III. Versicherte Personen

1. Grundsatz Rz. 5 Im Rahmen der D&O-Police versichert sind die gegenwärtigen Organmitglieder, d. h. die Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands bzw. der Geschäftsführung. Nach den Musterbedingungen und den in der Praxis verbreitenden Bedingungen sind zudem auch die Organpersonen von Tochtergesellschaften mitversichert (zur Definition der Tochtergesellschaften siehe unten...mehr

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B. AVB D&O / 5. Bußgelder

a. Grundlagen der Verbandsgeldbußen Rz. 146 Gegen juristische Personen können Bußgelder, nicht jedoch Kriminalstrafen verhängt werden, in vielen anderen Rechtsordnungen, auch innerhalb der EU und nach dem Strafrecht vieler US-Bundesstaaten ist dies hingegen möglich. Auch in Deutschland soll dies durch das neue Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) künftig möglich sein. Sobald ...mehr

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B. AVB D&O / 2. Ehemalige Organmitglieder

Rz. 6 Ferner ist nach dem Wortlaut der Musterbedingungen nicht nur die Tätigkeit des gegenwärtigen, sondern auch des ehemaligen Mitgliedes des Organs versichert Dies ist von großer Bedeutung, da häufig bereits ausgeschiedene Manager bzw. Aufsichtsräte in die Haftung genommen werden. Entscheidend nach den AVB ist, dass das Organmitglied zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung noc...mehr

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B. AVB D&O / III. Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist) und Umstandsmeldung (A-5.3 AVB D&O)

1. Nachmeldefrist Rz. 16 A-5.3. AVB D&O und A-5.4. AVB D&O enthalten Regelungen zur Nachmeldefrist und die sog. Umstandsmeldung. Endet der Versicherungsvertrag, was auch dadurch geschehen kann, dass der Versicherer diesen nicht mehr verlängert, bestünde wegen des Anspruchserhebungsprinzips (Claims-made-Prinzip) nur Versicherungsschutz für bereits während der Vertragslaufzeit ...mehr

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B. AVB D&O / 6. Beiratsmitglieder

Rz. 20 Eine D&O-Police versichert die Haftung von Vorständen, Geschäftsführen und Aufsichtsräten. Beiräte müssen nicht per se in diesen Versicherungspolicen versichert sein. Ob im konkreten Fall die Beiratsmitglieder mitversichert sind bzw. mitversichert werden können, muss mit dem Versicherer im Vorfeld geklärt werden. Heißt das Organ in der Satzung der GmbH zwar Beirat, ni...mehr

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B. AVB D&O / V. Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen

1. Überblick Rz. 34 Was versichert ist, ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung, also der vereinbarten Risikobeschreibung. Meist wird wie in den Musterbedingungen des GDV formuliert, dass Ansprüche gegen die versicherten Personen versichert sind, soweit diesen Personen Verstöße vorgeworfen werden, die gesetzliche Haftpflichtbestimmungen betreffen. Die Formulierungen in d...mehr

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B. AVB D&O / V. Einzelheiten des Ausschlusses "Vorsätzliche Schadenverursachung/wissentliche Pflichtverletzung" (A-7.1 AVB D&O)

1. Überblick/Formen des Vorsatzes Rz. 27 Die Klausel in A-7.1 AVB D&O differenziert zwischen vorsätzlicher Schadensverursachung und wissentlicher Pflichtverletzung. Es heißt, dass kein Versicherungsschutz "wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflich...mehr

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B. Allgemeiner Teil / III. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (B3-3.2 AVB D&O)

Rz. 13 B3-3.2 AVB D&O enthält "einen ganzen Strauß" an Obliegenheiten die der Versicherungsnehmerin und den Versicherten auferlegt werden. Nach der hier vertretenen Auffassung betreffen die Obliegenheiten an die Versicherungsnehmerin nur ihr eigenes versichertes Interesse, also nach den AVB-D&O die Company Reimbursement Klausel (A-3 AVB D&O). Siehe dazu die Ausführungen oben...mehr