Rz. 94
Der Versicherer, der sich auf den Leistungsausschluss beruft, hat die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusses. Dem Versicherer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur notwendigen Überzeugung des Gerichts den Schluss auf die innere Tatsache "Wissentlichkeit" im Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulassen. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Deckungsausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung eine für den Versicherer günstige Rechtsfolge auslöst, weshalb der Versicherer für diesen für ihn günstigen Umstand hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale die Beweislast trägt. Der Versicherer muss den objektiven Verstoß der Pflicht, aber auch das Bewusstsein des Organmitglieds und dessen Kenntnis nachweisen. Ebenso hat der Versicherer zu beweisen, dass sich die Wissentlichkeit auf die Pflichtwidrigkeit bezieht und diese Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden war. Der Kernsatz lautet: Der Versicherer muss darlegen, wie sich die versicherte Person richtiger Weise hätte verhalten müssen und dass diese auch gewusst hat, dass sie sich so zu verhalten habe. Der BGH hat zu folgendem Ausschluss:
„Ausgeschlossen von der Versicherung bleibt stets . . . die Haftpflicht:
- wegen Schadenstiftung durch ein gewußt gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten des Versicherten”
ausgeführt:
"Ein derartiger Pflichtverstoß lässt sich nur dadurch geltend machen, dass aufgezeigt wird, wie sich der Versicherte hätte verhalten müssen. Für einen bewussten Pflichtverstoß muss darüber hinaus dargelegt werden, der Versicherte habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. Wusste der Versicherte gar nicht, was er hätte tun oder unterlassen müssen, um dem Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens zu entgehen, so kommt ein bewusster...