Fachbeiträge & Kommentare zu Haftpflichtversicherung

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Letztwillige Verfügung zu G... / III. Zweck der Stiftung

Rz. 85 Zweck der Stiftung ist es, dem Destinatär (Kind mit Behinderung) solche Geld- oder Sachleistungen zuzuwenden, die der Verbesserung seiner Lebensqualität dienen, auf die der Sozialleistungsträger aber nach den sozialleistungsrechtlichen Vorschriften nicht zugreifen kann und hinsichtlich derer eine Anrechnung auf die dem Destinatär gewährten Sozialleistungen nicht in Be...mehr

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Letztwillige Verfügung zu G... / I. Erbrechtliche Gestaltung (Behindertentestament 1.0)

Rz. 115 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1: Erbrechtliche Gestaltung (Behindertentestament 1.0) UVZ-Nr. _________________________/2025 Az: _________________________/25 N/SB Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts mit dem Amtssitz in _________________________ ers...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 1.2 Steuerbefreiungen nach § 3 KraftStG

Nach § 3 Nr. 1 KraftStG ist das Halten von Fahrzeugen, die nach § 3 Abs. 3 FZV von der Zulassungspflicht i. S. d. § 3 Abs. 1 FZV ausgenommen sind, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Nicht von Bedeutung ist hierbei, wer Halter eines solchen Fahrzeugs ist, es handelt sich mithin um eine sachliche Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Die Vorschrift des § 3 Nr. 1 KraftStG war durch A...mehr

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Sauer, SGB IX § 76 Leistung... / 2.2.8 Hilfsmitteln (Nr. 8)

Rz. 19 Hilfsmittel ist jede dem Zweck des § 84 Abs. 1 zu dienen bestimmte sächliche Hilfe. Wie in § 9 EinglH-VO ist der Begriff der anderen Hilfsmittel entwicklungsoffen auszulegen, denn es fehlt an einer enumerativen Aufzählung. Lediglich einen Anhalt bietet der nicht abschließende Katalog der anderen Hilfsmittel des § 9 Abs. 2 EinglH-VO Dieser Katalog ist allerdings für di...mehr

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Sauer, SGB IX § 83 Leistung... / 2.3.1 Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 9 Die Hilfe "Beschaffung eines Kraftfahrzeuges" setzt nach § 4 Abs. 1 KfzHV voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 der KfzHV erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. Das Kraftfahrzeug muss nach § 4 Abs. 2 KfzHV nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Ein...mehr

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Jung, SGB VIII § 24 Anspruc... / 4 Muster Tagespflegevertrag

Rz. 52 Tagespflegevertrag zwischen den Personensorgeberechtigten ... Anschrift ... und der Tagespflegeperson ... Anschrift ... zur Betreuung von ... geb. ... ... geb. ... 1. Betreuungsort Die Tagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeeltern/Personensorgeberechtigten stattfinden. 2. Betreuungszeit Die Betreuung beginnt am ... Als Betreuungszeit werden vereinbart:mehr

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Jung, SGB VIII § 93 Berechn... / 2.2 Berücksichtigung von gesetzlichen Abzügen und vergleichbaren Aufwendungen (Abs. 2)

Rz. 7 Vom Einkommen abzusetzen sind die Steuern (Nr. 1), die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Nr. 2) sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit, soweit diese Beiträge entweder gesetzlich vorg...mehr

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B. AVB D&O / Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB D&O)

Musterbedingungen des GDV (Stand: Mai 2020) A-1 Versicherungsschutz, versicherte Personen, Vermögensschäden Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft (versicherte Personen) wegen einer bei Ausübung d...mehr

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B. AVB D&O / I. Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip)

Rz. 1 Die Bedingungen wählen für A-2 AVB D&O die Überschrift "Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)". Genau genommen handelt es sich allerdings nicht um die Definition des Versicherungsfalls. Diese Definition ist nämlich bereits in A-1 Abs. 1 AVB D&O enthalten. Danach gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, "für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglie...mehr

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B. AVB D&O / IV. Versicherte Interessen und Konstruktion

Rz. 13 Die D&O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung zugunsten der versicherten Personen. Diskutiert wird, ob und welche weiteren Interessen mit ihr versichert werden. Einen Schwerpunkt bildet die Erörterung, ob auch eigene Interessen der Versicherungsnehmerin mitversichert ist, insbesondere, ob auch Schäden der Versicherungsnehmerin bzw. ihrer Tochtergesellschaften ...mehr

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B. Allgemeiner Teil / I. Überblick und Adressat der Obliegenheiten

Rz. 1 In B3-3 AVB D&O werden dem Versicherungsnehmer umfangreiche Obliegenheiten auferlegt. Die AVB D&O nehmen hierbei die "übliche" Unterscheidung zwischen Obliegenheiten vor, die "vor" und solchen die "bei" oder "nach" dem Versicherungsfall zu erfüllen sind. So sind vor Eintritt des Versicherungsfalls gefahrdrohende Umstände zu beseitigen (siehe dazu unten bei II). Nach od...mehr

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B. AVB D&O / II. Wirksamkeit des Anspruchserhebungsprinzips (Claims-made-Prinzip)

Rz. 11 Das Anspruchserhebungsprinzip wird grundsätzlich als mit dem deutschen Recht vereinbar erachtet.[1] Eine Kontrollfähigkeit am Maßstab des AGB-Rechts wird zu Recht bejaht, weil das Claims-made-Prinzip nicht den Kern des Leistungsversprechens beinhaltet, es legt nicht den unmittelbaren Gegenstand der geschuldeten Hauptleistung fest, sondern es ändert bzw. gestaltet als ...mehr

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B. AVB D&O / VII. Beispiele von Eigenschadenklauseln in der Praxis

Rz. 35 Eigenschadenklauseln können unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Klausel in A-3 AVB D&O betrifft nur die Konstellation, dass im Rahmen der Außenhaftung das Organ von einem Dritten in Anspruch genommen wird und die Gesellschaft zur Freistellung verpflichtet ist. Ein Eigenschaden entsteht dann durch die Freistellung am Vermögen der Gesellschaft. Eine deutlich höhere p...mehr

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A. Einleitung / I. Überblick/Grundlagen

Rz. 1 D&O steht für "Directors and Officers Liability Insurance". Es handelt sich um die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für aufsichtsführende und geschäftsführende Organe. In dieser Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer werden in der Praxis auch häufig leitende Angestellte, d. h. Manager unterhalb der Organebene mitversichert. Hier...mehr

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B. AVB D&O / 3. Auswirkungen von Verhalten und Kenntnissen der Versicherungsnehmerin bzw. anderer Versicherter

Rz. 10 Auf der Grundlage eines jeweils zugunsten des betroffenen Versicherten einzeln bestehenden Versicherungsvertrags ist zu beurteilen, wie sich Verhaltensweisen und die Kenntnis bzw. das Wissen anderer Versicherter bzw. der Versicherungsnehmerin auf den Direktanspruch bzw. den Bestand des Versicherungsschutzes auswirken. Rz. 11 Die Parteien wollten bei der D&O-Versicherun...mehr

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B. AVB D&O / 3. Rechtschutz- und Abwehrfunktion

Rz. 5 Die Gewährung von Rechtsschutz für den Versicherten ist eine Hauptpflicht des Versicherers.[1] Der Versicherer hat gegenüber dem Versicherten zu erklären, ob er diesem Rechtsschutz gewährt und die Kosten der Abwehr bzw. darüber hinausgehend, die Unterstützung bei der Abwehr bis hin zur Prozessführung übernimmt.[2] Der Versicherer ist im Rahmen seiner Hauptleistungspfli...mehr

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B. AVB D&O / XI. Ausschluss bei Pflichtverletzungen bei einer anderen als der versicherten Tätigkeit (Dienstleistungsausschluss gemäß A-7.7 AVB D&O)

Rz. 117 Mit diesem Ausschluss werden Pflichtverletzungen bei einer anderen als der versicherten Tätigkeit erfasst. Der Ausschluss ist intransparent, weil nicht deutlich wird, was gemeint ist bzw. mehrere Auslegungen möglich sind. Soweit damit Tätigkeiten gemeint sind, die nicht zur Ausübung der versicherten Tätigkeit gehören, hätte der Ausschluss nur klarstellende Funktion. ...mehr

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B. AVB D&O / VI. Vermögensschäden

1. Überblick-Abgrenzung zu Personen- und Sachschäden Rz. 42 Die D&O-Versicherung versichert Vermögensschäden. In der Praxis der Haftpflichtversicherung unterscheiden die Deckungskonzepte zwischen Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Soweit wie in der D&O-Versicherung nur Vermögensschäden versichert werden, handelt es um eine sog. Vermögensschaden-Versicherung bz...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick Risikoausschlüsse und Obliegenheit

Rz. 1 Im Abschnitt A-7 AVB D&O sind in 17 Unterpunkten weitreichende Ausschlüsse definiert. Gerade diese führen dazu, dass die AVB D&O nicht ohne Anpassungen am Markt durchsetzbar sind. Risikoausschlüsse unterliegen einer AGB-rechtlichen Kontrolle (siehe dazu die Ausführungen in der Einleitung A VIII). Die Beweislast für das Vorliegen eines Ausschlusses trägt der Versicherer...mehr

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B. Allgemeiner Teil / V. Speziell: Rettungsobliegenheit (B3-3.2 a AVB D&O)

Rz. 28 Die Rettungs- bzw. Schadensminderungsobliegenheit trifft sowohl die Versicherungsnehmerin als auch den Versicherten. Die gesetzlichen Regelungen in den §§ 82, 83 VVG gelten auch für Haftpflichtversicherungen.[1] Die Bedingungen vereinbaren die gesetzliche Obliegenheit zusätzlich als vertragliche Obliegenheit und konkretisieren dieselbe. So haben der Versicherte und Ve...mehr

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B. AVB D&O / 6. Entschädigungen mit Strafcharakter

Rz. 159 Der Ausschluss in A-7.10 AVB D&O nimmt ausdrücklich Entschädigungen mit Strafcharakter vom Versicherungsschutz aus. Durch den Klammerzusatz "punitive und exemplary damages" wird deutlich, dass es primär um Zahlungen geht, die im US-amerikanischen Recht einzelner Bundesstaaten festgesetzt werden können (siehe das Beispiel oben).mehr

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B. AVB D&O / V. D&O Versicherungssumme, Höchstersatzleistung (A-6.4 AVB D&O) und Deckungsvergleich

1. Versicherungssumme und Höchstersatzleistung Rz. 52 A-6.4 AVB D&O legt fest, dass für den Umfang der Versicherungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme den Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle bildet. Satz 2 von A-6.4 AVB D&O enthält dann eine sog. Kostenanrechnungsklausel und ordnet ...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 Die D&O-Versicherung ist eine Versicherung auf bzw. für fremde Rechnung i. S. d. §§ 43 ff. VVG.[1].Versicherungsschutz wird damit den Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten als versicherten Personen gewährt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Versicherten sind materiell-rechtlich Inhaber der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Bei einem Haftpflichtversicherungsv...mehr

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B. AVB D&O / III. Versicherte Personen

1. Grundsatz Rz. 5 Im Rahmen der D&O-Police versichert sind die gegenwärtigen Organmitglieder, d. h. die Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands bzw. der Geschäftsführung. Nach den Musterbedingungen und den in der Praxis verbreitenden Bedingungen sind zudem auch die Organpersonen von Tochtergesellschaften mitversichert (zur Definition der Tochtergesellschaften siehe unten...mehr

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B. AVB D&O / 5. Bußgelder

a. Grundlagen der Verbandsgeldbußen Rz. 146 Gegen juristische Personen können Bußgelder, nicht jedoch Kriminalstrafen verhängt werden, in vielen anderen Rechtsordnungen, auch innerhalb der EU und nach dem Strafrecht vieler US-Bundesstaaten ist dies hingegen möglich. Auch in Deutschland soll dies durch das neue Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) künftig möglich sein. Sobald ...mehr

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B. AVB D&O / III. Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist) und Umstandsmeldung (A-5.3 AVB D&O)

1. Nachmeldefrist Rz. 16 A-5.3. AVB D&O und A-5.4. AVB D&O enthalten Regelungen zur Nachmeldefrist und die sog. Umstandsmeldung. Endet der Versicherungsvertrag, was auch dadurch geschehen kann, dass der Versicherer diesen nicht mehr verlängert, bestünde wegen des Anspruchserhebungsprinzips (Claims-made-Prinzip) nur Versicherungsschutz für bereits während der Vertragslaufzeit ...mehr

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B. AVB D&O / V. Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen

1. Überblick Rz. 34 Was versichert ist, ergibt sich aus der getroffenen Vereinbarung, also der vereinbarten Risikobeschreibung. Meist wird wie in den Musterbedingungen des GDV formuliert, dass Ansprüche gegen die versicherten Personen versichert sind, soweit diesen Personen Verstöße vorgeworfen werden, die gesetzliche Haftpflichtbestimmungen betreffen. Die Formulierungen in d...mehr

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B. AVB D&O / V. Einzelheiten des Ausschlusses "Vorsätzliche Schadenverursachung/wissentliche Pflichtverletzung" (A-7.1 AVB D&O)

1. Überblick/Formen des Vorsatzes Rz. 27 Die Klausel in A-7.1 AVB D&O differenziert zwischen vorsätzlicher Schadensverursachung und wissentlicher Pflichtverletzung. Es heißt, dass kein Versicherungsschutz "wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflich...mehr

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B. AVB D&O / III. Vollmacht des Versicherers (A-6.2 AVB D&O) und Anerkenntnis der Eintrittspflicht sowie Vergleiche des Versicherers

1. Regulierungs- und Prozessführungsvollmacht Rz. 36 In der Haftpflichtversicherung lässt sich der Versicherer grundsätzlich bevollmächtigen die Schadensabwicklung im Namen der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherten zu übernehmen. Eine spezielle gesetzliche Regelung im VVG gibt es hierfür nicht. Es gilt der allgemeine Teil des BGB, wonach Vollmachten erteilt werden könne...mehr

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B. AVB D&O / II. Vertrag zugunsten Dritten/Zurechnung von Verhalten und Kenntnis

1. Problemaufriss Rz. 5 Bei der gesellschaftsfinanzierten D&O-Versicherung sind eine Vielzahl von Organpersonen und ggf. leitende Mitglieder der Konzerngesellschaften mitversichert. Hier drängt sich die Frage auf, wie sich Defizite/Versäumnisse einzelner "Akteure" auf den Versicherungsschutz einer versicherten Person auswirken. Die Zentralfrage ist, wie autonom die Rechte der...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 Das in der D&O-Versicherung versicherte Risiko ist die Haftung der Organe (Organhaftung). Nach den Musterbedingungen ist die Haftung von gegenwärtigen oder ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Vorstandes oder der Geschäftsführung versichert.mehr

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B. AVB D&O / XII. Ausschluss "unzureichender Versicherungsschutz" (A-7.8 AVB D&O)

1. Überblick Rz. 118 Vom Versicherungsschutz gemäß Abschnitt A-7.8 AVB D&O ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, die sich daraus ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, dass Versicherungsleistungen oder Versicherungen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen, abgeschlossen oder fortgeführt werden. Dieser Ausschluss, der schlagwortartig als "unzureichender Versicherungs...mehr

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B. AVB D&O / 2. Ehemalige Organmitglieder

Rz. 6 Ferner ist nach dem Wortlaut der Musterbedingungen nicht nur die Tätigkeit des gegenwärtigen, sondern auch des ehemaligen Mitgliedes des Organs versichert Dies ist von großer Bedeutung, da häufig bereits ausgeschiedene Manager bzw. Aufsichtsräte in die Haftung genommen werden. Entscheidend nach den AVB ist, dass das Organmitglied zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung noc...mehr

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B. AVB D&O / XIV. Ausschluss wegen Schäden aus Vertragsstrafen, Kautionen, Bußgeldern und Entschädigungen mit Strafcharakter (A-7.10 AVB D&O)

1. Einführung Rz. 127 Der Ausschluss A-7.10 AVB D&O enthält unterschiedliche Tatbestände. Er schließt Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus, die darauf beruhen, dass Vertragsstrafen, Kautionen, Bußgelder und Entschädigungen mit Strafcharakter, die gegen die Versicherungsnehmerin oder eine Tochtergesellschaft verhängt wurden, auf die versicherten Personen abgewälzt werden sol...mehr

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B. Allgemeiner Teil / III. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (B3-3.2 AVB D&O)

Rz. 13 B3-3.2 AVB D&O enthält "einen ganzen Strauß" an Obliegenheiten die der Versicherungsnehmerin und den Versicherten auferlegt werden. Nach der hier vertretenen Auffassung betreffen die Obliegenheiten an die Versicherungsnehmerin nur ihr eigenes versichertes Interesse, also nach den AVB-D&O die Company Reimbursement Klausel (A-3 AVB D&O). Siehe dazu die Ausführungen oben...mehr

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B. AVB D&O / 6. Beiratsmitglieder

Rz. 20 Eine D&O-Police versichert die Haftung von Vorständen, Geschäftsführen und Aufsichtsräten. Beiräte müssen nicht per se in diesen Versicherungspolicen versichert sein. Ob im konkreten Fall die Beiratsmitglieder mitversichert sind bzw. mitversichert werden können, muss mit dem Versicherer im Vorfeld geklärt werden. Heißt das Organ in der Satzung der GmbH zwar Beirat, ni...mehr

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B. AVB D&O / II. Hauptleistungspflichten des Versicherers (A-6.1 AVB D&O)

1. Überblick Rz. 2 A-6.1 AVB D&O legt die Hauptleistungspflichten des Versicherers fest. Die Bestimmung benennt zunächst die sog. Pflichtentrias des Versicherers.[1] Die Bedingungen lehnen sich an die gesetzlichen Bestimmungen in § 100 VVG an. Die AVB sind daher deklaratorisch. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage[2], (Rechtsschutzfunktion), die Ab...mehr

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B. AVB D&O / 2. Freistellung von berechtigten Schadensersatzansprüchen

Rz. 3 Die AVB D&O legen in A-6 Nr. 1 Satz 2 fest, dass berechtigte Schadenersatzverpflichtungen dann vorliegen, wenn die versicherten Personen aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Im VVG fehlt das Wort "berechtigt". Es heißt in § 100 VVG, dass bei der Haftp...mehr

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B. AVB D&O / A-9 Abtretung des Versicherungsanspruches

Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. I. Überblick Rz. 1 Nach der VVG Reform 2008 darf durch Einführung des § 108 Abs. 2 VVG die Abtretung des Freistellungsanspruchs durch Versicherungsbedingungen an den geschädigten Dr...mehr

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B. AVB D&O / IV. Insolvenz der Versicherungsnehmerin und die Auswirkungen auf den Vertrag und die Eintrittspflicht (A-5.4 AVB D&O)

1. Einführung Rz. 21 In der Praxis werden Organhaftungsansprüche häufig vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Dies kann bereits ursprünglich von der Gesellschaft geltend gemachte Ansprüche betreffen, wo der Verwalter nur die Durchsetzung weiterverfolgt, sich aber auch auf die erstmalige Geltendmachung von Haftungsansprüchen aus der Innenhaftung beziehen. Daher ist es für di...mehr

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B. AVB D&O / V. Freistellung im Vorfeld

Rz. 18 Durch bestimmte Eigenschadenklauseln, bei denen fiktiv darauf abgestellt wird, dass z. B. ohne die vorherige Freistellungsvereinbarung ein Haftpflichtanspruch entstünde, wird der Bereich der Haftpflichtversicherung verlassen, weil erst gar kein Haftpflichtanspruch entsteht. Insofern läge eine "reine" Eigenschadenversicherung vor. Rz. 19 Der häufige Fall ist der Haftung...mehr

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B. AVB D&O / A-2 Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)

Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich ggf. hieran anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne dieses Vertrages ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen eine versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem...mehr

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B. AVB D&O / II. Abwehrdeckung trotz Ausschluss?

Rz. 7 Liegt ein Risikoausschluss vor, besteht kein Versicherungsschutz. Damit hat die versicherte Person keinen Freistellungsanspruch gegen den Versicherer und kann demzufolge nicht verlangen, von einem begründeten Schadenersatzanspruch freigestellt zu werden. Problematisch ist aber, ob sobald ein Ausschluss bejaht wird, grundsätzlich auch kein Anspruch auf Abwehrdeckung (me...mehr

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B. Allgemeiner Teil / I. Subsidiaritätsklausel

Rz. 1 B4-1.1 AVB D&O enthält eine sog. Subsidiaritätsklausel, die in D&O-Versicherungsbedingungen in verschiedenen Fassungen weitverbreitet sind. Danach soll der Versicherungsschutz im Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen nur nachrangig eingreifen. So kann z. B. bei dem Aufeinandertreffen einer persönlichen D&O-Versicherung und einer unternehmensfinanzierten D&O-Vers...mehr

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B. AVB D&O / 1. Versicherungssumme und Höchstersatzleistung

Rz. 52 A-6.4 AVB D&O legt fest, dass für den Umfang der Versicherungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme den Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle bildet. Satz 2 von A-6.4 AVB D&O enthält dann eine sog. Kostenanrechnungsklausel und ordnet an, dass Aufwendungen des Versicherers für Kos...mehr

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B. AVB D&O / 1. Grundsatz

Rz. 5 Im Rahmen der D&O-Police versichert sind die gegenwärtigen Organmitglieder, d. h. die Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands bzw. der Geschäftsführung. Nach den Musterbedingungen und den in der Praxis verbreitenden Bedingungen sind zudem auch die Organpersonen von Tochtergesellschaften mitversichert (zur Definition der Tochtergesellschaften siehe unten bei A-4). S...mehr

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B. AVB D&O / VII. Wegfall der Eigenschaft als Tochtergesellschaft

Rz. 13 Die Eigenschaft einer Tochtergesellschaft kann unvermittelt und ohne Kenntnis der betreffenden Organpersonen entfallen. So könnte die Muttergesellschaft Anteile in einem Umfang verkaufen, der dazu führt, dass sie die Mehrheit verliert. Die AVB D&O sehen dafür keine Regelungen, z. B. eine Nachmeldefrist vor. Da nach A-1 AVB D&O nur Versicherungsschutz für den Fall best...mehr

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B. AVB D&O / 8. Erweiterungen/Abschwächungen in der Praxis

Rz. 162 Bei den in der Praxis verbreiteten Deckungskonzepten ist der Ausschluss regelmäßig enthalten. Es werden aber Abschwächungen vorgenommen, vor allem lassen sich Regressansprüche gegen Organmitglieder versichern, wobei aber meist Kartellstrafen wieder hiervon ausgenommen werden. Außerdem werden Entschädigungsgrenzen (sog. Sublimits) festgesetzt. Praxis-Beispiel Aus einem...mehr

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B. AVB D&O / XVI. Ausschluss Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme u. a. (A-7.12 AVB D&O)

Rz. 166 A-7.12 AVB D&O schließt den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung oder vergleichbaren Handlungen aus. Der Begriff der "vergleichbaren Handlungen" ist intransparent, was aber nur dazu führen dürfte, dass die Passage unwirksam ist, da man den Passus streichen kann und im Übrigen eine verständliche Klause...mehr