Fachbeiträge & Kommentare zu Haftpflichtversicherung

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B. AVB D&O / XX. Asbestausschluss (A-7.16 AVB D&O)

Rz. 178 Dieser Ausschluss trägt dem Umstand Rechnung, dass Schäden durch Asbest erheblich sein können. Rz. 179 Praxis-Beispiel Asbest im Gebäude Die Versicherungsnehmerin versichert ein Betriebsgebäude, das sie selbst nicht mehr nutzt, sondern an einen anderen Unternehmer vermietet hat. Der Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin ist – obwohl entsprechende Baumaterialien ver...mehr

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B. AVB D&O / XVIII. Ausschluss bei Einbußen bei Darlehen und Krediten (A-7.14 AVB D&O)

Rz. 174 Der Ausschluss in A-7.14 AVB D&O wegen Pflichtverletzungen, die zu Einbußen bei Darlehen und Krediten geführt haben, ist auf Schäden der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft beschränkt. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut. Es geht primär um die Ausreichung, das heißt die Gewährung von Darlehen ohne ausreichende Besicherung. Rz. 175 Praxis-Beispiel...mehr

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B. AVB D&O / XXII. Beweislastverteilung bei Risikoausschlüssen

Rz. 183 Beim Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung wurde bereits zur Beweislastverteilung Stellung genommen (siehe oben bei V 5). Grundsätzlich muss der Versicherer, der sich auf eine für ihn günstigen Ausschluss berufen will, beweisen, dass der Risikoausschluss vorliegt. Dies ist jedoch schon der zweite Schritt (sekundär). Rz. 184 Der Versicherte muss zunächst im er...mehr

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B. AVB D&O / 1. Überblick

Rz. 2 A-6.1 AVB D&O legt die Hauptleistungspflichten des Versicherers fest. Die Bestimmung benennt zunächst die sog. Pflichtentrias des Versicherers.[1] Die Bedingungen lehnen sich an die gesetzlichen Bestimmungen in § 100 VVG an. Die AVB sind daher deklaratorisch. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage[2], (Rechtsschutzfunktion), die Abwehr unberec...mehr

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B. AVB D&O / VI. Liquidation und Neubeherrschung (A-5.6 AVB D&O)

Rz. 52 Die Regelung in A-5.6 AVB D&O, dass der Versicherungsvertrag mit Beendigung der Liquidation endet ist sachgerecht und wirksam. Am Ende der Liquidation steht die sog. Vollbeendigung mit der Schlussrechnung ggf. der Schlussverteilung und dem Anmelden des Erlöschens der Firma beim Handelsregister. Danach sind Pflichtverletzungen ohnehin nicht mehr denkbar, weil keine Ges...mehr

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A. Einleitung / bb. Bei Vereinbarung einer D&O-Verschaffungsklausel

Rz. 41 Der sicherste Weg, dem Geschäftsführer ein Recht auf Verschaffung einer D&O-Versicherung einzuräumen, ist die Vereinbarung des Abschlusses einer D&O-Versicherung im Anstellungsvertrag mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung (sog. Verschaffungsklausel). Dann folgt aus dieser Vereinbarung ein Anspruch des Geschäftsführers. Beispiel:[1] Rz. 42 Formulierungsvorschlag D...mehr

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B. AVB D&O / I. Umfang des Versicherungsschutzes

Rz. 1 A-6 AVB D&O regelt den Umfang, also die inhaltliche Reichweite des Versicherungsschutzes. Die AVB enthält mehrere wichtige Regelungen, wie die Hauptleistungspflichten des Versicherers (A-6 Nr. 1 AVB D&O), dessen Regulierungs- und Prozessführungsvollmacht (A-6 Nr. 2 AVB D&O) und Bestimmungen zur Einschränkung des Versicherungsschutzes bei einer Kapitalbeteiligung (A-6 N...mehr

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B. AVB D&O / VI. Voraussetzungen der Freistellung bzw. der Eigenschadenklausel

Rz. 22 Grundsätzlich ist die konkret vereinbarte Klausel auszulegen. Bei der hiesigen Klausel in den A-3 AVB D&O geht es um die Konstellation, bei der die Gesellschaft ihrer Organperson eine Freistellung zugesagt hat, wenn diese von einem Dritten in die Haftung genommen wird. Denkbar ist beispielsweise eine haftungsbeschränkende Klausel im Anstellungsvertrag, wonach bei einf...mehr

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B. AVB D&O / 9. Streitwert übersteigt Versicherungssumme

Rz. 34 Im letzten Satz von A-6.1 AVB D&O heißt es, dass dann, wenn der Streitwert die Versicherungssumme übersteigt, der Versicherer nur die Kosten nach dem Streitwert in Höhe der Versicherungssumme trägt. Diese Regelung überrascht den Versicherten und ist daher nicht wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen (§ 305c Abs. 1 BGB). Damit rechnet der Versicherte nicht. Er ...mehr

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B. AVB D&O / VII. Ausschluss bei Schäden im Zusammenhang mit der Produkthaftung (A-7.3 AVB D&O)

Rz. 107 Dieser Ausschluss schließt Ansprüche gegen die versicherten Personen im Zusammenhang mit der Produkthaftung aus. Soweit sich die Ansprüche auf Personen- oder Sachschäden beziehen, wären diese ohnehin nicht unter der D&O-Versicherung versichert. Dies können die versicherten Personen akzeptieren, soweit die Risiken über die Betriebshaftpflichtversicherung bzw. eine Pro...mehr

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B. AVB D&O / A-4 Tochtergesellschaften

Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bedingungen sind Unternehmen im Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 bis 3, 271 Abs. 1 HGB, bei denen der Versicherungsnehmer unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, entweder durch die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder...mehr

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B. AVB D&O / XIII. Ausschluss Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz (A-7.9 AVB D&O)

Rz. 126 Dieser Ausschluss, der Haftungsansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs oder Wettbewerbsbeschränkungen, also dem Kartellrecht, sowie aus der Verletzung von Berufsgeheimnissen, Urheber-, Patent-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster- und dem vergleichbaren Immaterialgüterrechten betrifft, schafft erhebliche Deckungslücken. Der Geschäftsführer könnte bei Verletzung gewerblich...mehr

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B. AVB D&O / IV. Dritte Variante: Vertragskonzern

Rz. 8 Nach der dritten Variante in A-4 AVB D&O, die den Wortlaut des § 291 Abs. 2 Nr. 3 HGB übernimmt, liegt eine Tochtergesellschaft vor, wenn das Recht der Versicherungsnehmerin besteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung dieses Unternehmens zu bestimmen...mehr

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B. AVB D&O / 1. Überblick

Rz. 118 Vom Versicherungsschutz gemäß Abschnitt A-7.8 AVB D&O ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, die sich daraus ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, dass Versicherungsleistungen oder Versicherungen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen, abgeschlossen oder fortgeführt werden. Dieser Ausschluss, der schlagwortartig als "unzureichender Versicherungsschutz" titu...mehr

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B. AVB D&O / 7. Wirksamkeit des Ausschlusses

Rz. 160 Der Ausschluss ist in der vorliegenden Fassung unwirksam, da durch ihn auch für jene Organe kein Versicherungsschutz besteht, die nicht an dem Verstoß mitgewirkt haben, der zur Verbandsgeldbuße oder Vertragsstrafe geführt hat. Solche versicherten Personen können aber gleichwohl haften, wenn ihnen vorgeworfen werden kann, sie wären aufgrund ihrer Gesamtverantwortung o...mehr

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B. AVB D&O / 1. Einführung

Rz. 127 Der Ausschluss A-7.10 AVB D&O enthält unterschiedliche Tatbestände. Er schließt Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus, die darauf beruhen, dass Vertragsstrafen, Kautionen, Bußgelder und Entschädigungen mit Strafcharakter, die gegen die Versicherungsnehmerin oder eine Tochtergesellschaft verhängt wurden, auf die versicherten Personen abgewälzt werden sollen oder aber...mehr

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B. AVB D&O / 2. Anerkenntnis der Eintrittspflicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Rz. 46 Erkennt der Versicherer seine Eintrittspflicht an, so kann dies ein deklaratorisches Anerkenntnis darstellen. Allein der Umstand, dass der Versicherer die Regulierungsvollmacht nutzt, stellt keine Zusage der Eintrittspflicht dar. Sie ist aber ein Indiz, dass der Versicherer seine Eintrittspflicht anerkennt. Ein deklaratorisches Anerkenntnis bindet den Versicherer, wen...mehr

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B. AVB D&O / XV. Ausschluss bei Schäden sofern konzerninterner Ausgleich (A-7.11 AVB D&O)

Rz. 163 Der in A-7.11 AVB D&O enthaltende Ausschluss nimmt Ansprüche wegen Vermögensschäden des Versicherungsnehmers, einer Tochtergesellschaft oder einer verbundenen Gesellschaft in der Höhe vom Versicherungsschutz aus, wie sie bei einer anderen Gesellschaft dieses Konzerns zu einem Vermögensvorteil geführt haben. Es erfolgt sozusagen eine konzerninterne Berücksichtigung ei...mehr

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B. AVB D&O / VIII. Organmitglieder von EU-Auslandsgesellschaften

Rz. 14 Die AVB D&O beschränken den Versicherungsschutz auf Tochtergesellschaften mit Sitz in der EU. Die Vertragsparteien können auch Tochtergesellschaften im EU-Ausland und deren Organmitglieder versichern. Damit lassen sich durch entsprechende Vereinbarungen auch Organmitglieder außerhalb der Europäischen Union versichern. Dies hat vor allem für Länder in Europa außerhalb ...mehr

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B. AVB D&O / 4. Ende der Organstellung

Rz. 12 Die Organstellung endet mit der Abberufung, durch Zeitablauf oder Niederlegung. Vorstände einer AG können allerdings nicht jederzeit, sondern nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden (§ 88 Abs. 3 AktG). Ansonsten sind die Vorstände für eine bestimmte Zeit, maximal aber für fünf Jahre vom Aufsichtsrat bestellt worden. Mit Ablauf der Frist endet ihre O...mehr

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B. AVB D&O / 8. Sonstige Personen

Rz. 22 Sonstige Personen, mögen sie auch Leitungs- oder Kontrollaufgaben wahrnehmen, sind nur versichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird, wie z. B. der Insolvenzverwalter,[1] Sachwalter, Beauftragte, wie der Datenschutzbeauftragte, der Betriebsratsvorsitzende, Sonderprüfer oder auch die besonderen Vertreter nach § 46 Nr. 8 GmbHG bzw. § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG, die Ans...mehr

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B. AVB D&O / XIX. Ausschluss bei Diskriminierungen (A-7.15 AVB D&O)

Rz. 176 A-7.15 AVB D&O nimmt Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen vom Versicherungsschutz aus. Dieser Ausschlusstatbestand enthält unbestimmte Begriffe wie Anfeindung oder Schikane, bei denen fraglich ist, ob man über eine Auslegung zu klaren Ergebnissen gelangt oder ob man von einer Intransparenz ...mehr

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B. AVB D&O / A-8 Versicherung für fremde Rechnung

A-8.1 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich den versicherten Personen zu; dies gilt nicht in den Fällen gem. A-3. A-8.2 Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer ge...mehr

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B. AVB D&O / A-1 Versicherungsschutz, versicherte Personen, Vermögensschäden

Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft (versicherte Personen) wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Verm...mehr

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B. AVB D&O / VII. Serienschaden (A-6.6 AVB D&O)

Rz. 75 Die Serienschadenklausel in A-6.6 AVB D&O versucht die Leistungspflicht des Versicherers zu begrenzen. Es handelt sich um eine Risikobegrenzungsklausel.[1] Die Jahreshöchstleistung bzw. die Versicherungssumme können nicht verhindern, dass jedes Jahr eine Ausschöpfung stattfinden kann. Die Serienschadenklausel führt in der Rechtsfolge dazu, dass mehrere Ansprüche zu ei...mehr

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B. AVB D&O / 5. Wirksamkeit des Ausschlusses und sonstige Pflichtverletzung

Rz. 59 Der Ausschluss des Versicherungsschutzes bei wissentlicher Pflichtverletzung wird überwiegend für wirksam erachtet.[1] Für die D&O-Versicherung liegt noch keine BGH-Entscheidung vor.[2] Allerdings hält der BGH den Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung bei der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei den verbreiteten Berufshaftpflichtversicherungen für zul...mehr

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B. AVB D&O / 1. Überblick-Abgrenzung zu Personen- und Sachschäden

Rz. 42 Die D&O-Versicherung versichert Vermögensschäden. In der Praxis der Haftpflichtversicherung unterscheiden die Deckungskonzepte zwischen Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Soweit wie in der D&O-Versicherung nur Vermögensschäden versichert werden, handelt es um eine sog. Vermögensschaden-Versicherung bzw. Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung (auch oh...mehr

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A. Einleitung / IV. Historische Entwicklung

Rz. 22 In Deutschland wurde im Vergleich zu anderen Industriestaaten erst recht spät im Jahr 1986 die D&O-Versicherung eingeführt. Vorbild waren Policen aus den USA,[1] wobei zunächst nur zwei Versicherer aus den USA über Tochtergesellschaften in Deutschland den Versicherungsschutz platzierten. Erst seit 1995 stiegen auch deutsche Versicherer in den Markt ein. 1996 standen b...mehr

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B. AVB D&O / 1. Einführung

Rz. 21 In der Praxis werden Organhaftungsansprüche häufig vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Dies kann bereits ursprünglich von der Gesellschaft geltend gemachte Ansprüche betreffen, wo der Verwalter nur die Durchsetzung weiterverfolgt, sich aber auch auf die erstmalige Geltendmachung von Haftungsansprüchen aus der Innenhaftung beziehen. Daher ist es für die versicherte...mehr

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B. AVB D&O / 7. Trennungsprinzip und Bindungswirkung

Rz. 25 Die Haftungsfrage ist von der Deckung zu trennen. Dies bedeutet, dass die Frage der Haftung unabhängig von der Frage der versicherungsrechtlichen Deckung festgestellt wird (Trennungsprinzip[1]). Gleichwohl kann der Versicherer die Feststellungen im Haftungsprozess nicht ausblenden und die Haftungsfrage eigenständig für die Deckung prüfen. Die Bindungswirkung folgt aus...mehr

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B. AVB D&O / IV. Einstweilige Verfügung auf Abwehrdeckung

Rz. 21 Die Erlangung von Leistungen des Versicherers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes stellt die Ausnahme dar. Benötigt wird eine Leistungsverfügung, bei der grundsätzlich die Gefahr der Vorwegnahme der Hauptsache besteht. In der Praxis ergehen im Bereich des Versicherungsrechts Leistungsverfügungen bei der Personenversicherung, so im Bereich der Kranken- oder Kranke...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 A-3 AVB D&O enthält die sog. Company-Reimbursement-Klausel, auch Side-B-Deckung oder Firmenenthaftungsklausel genannt. Reimbursement in diesem Zusammenhang meint Erstattung der von der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft geleisteten Zahlung. Mit dem Versicherer kann wie dies in A-3 AVB D&O geschehen ist, vereinbart werden, dass der Versicherer eintritt...mehr

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A. Einleitung / d. Haftungsbeschränkungen und Versicherungsschutz

Rz. 49 Versicherungsschutz kann Haftungsbeschränkungen, die die jeweils betroffenen Personen aushandeln, ersetzen oder ergänzen. In der Praxis kommt die Vereinbarung von Haftungsbeschränkungen mit der GmbH durch entsprechende Klauseln im Anstellungsvertrag in Betracht. So könnte z. B. eine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen wer...mehr

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B. AVB D&O / 2. Erste Fallgruppe: Unterlassene bzw. unzureichende Wahrnehmung von Versicherungsleistungen

Rz. 119 Der Wortlaut lässt offen, ob Versicherungsleistungen aus privaten Versicherungsverträgen oder auch aus dem Sozialversicherungsrecht gemeint sind. Leistungen der Sozialversicherungsträger, die an Arbeitgeber ausgekehrt werden, z. B. auf Zahlung von Kurzarbeitergeld, dürften wohl nicht gemeint sein. Diese Leistungen würde man im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin woh...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B4-4 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Vers...mehr

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B. AVB D&O / 10. Nebenintervention des D&O-Versicherers

Rz. 35 In der Praxis tritt der D&O-Versicherer häufig – jedenfalls bei höheren Streitwerten – im Schadensersatzprozess aufseiten der beklagten Organmitglieder als Streithelfer bei. Dies ist insbesondere bei mehreren Beklagten sinnvoll, um hier eine einheitliche Abwehr – soweit geboten – zu ermöglichen. Der Beitritt des D&O-Versicherers ist grundsätzlich zulässig.[1] Aufgrund...mehr

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B. AVB D&O / 2. Kostenanrechnungsklausel

Rz. 62 A-6.4 Satz 2 AVB D&O enthält eine sog. Kostenanrechnungsklausel. Diese bestimmt, dass Leistungen auch im Bereich der Kosten maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme erbracht werden bzw. "Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der gegenüber einer versicherten Person von einem Dritten und/oder dem Versicherungsnehmer ...mehr

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B. AVB D&O / 1. Regulierungs- und Prozessführungsvollmacht

Rz. 36 In der Haftpflichtversicherung lässt sich der Versicherer grundsätzlich bevollmächtigen die Schadensabwicklung im Namen der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherten zu übernehmen. Eine spezielle gesetzliche Regelung im VVG gibt es hierfür nicht. Es gilt der allgemeine Teil des BGB, wonach Vollmachten erteilt werden können. Dies betrifft auch die Prozessführung. Man...mehr

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B. AVB D&O / III. Zweite Variante: Recht, die Mehrheit der Mitglieder der Organe zu bestimmen

Rz. 6 Nach der zweiten Variante in A-4 AVB D&O liegt auch dann eine Tochtergesellschaft vor, soweit die Versicherungsnehmerin das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und die Versicherungsnehmerin gleichzeitig Gesellschafterin ist. Hier wird der Wortlaut aus § 291 Abs. 2 N...mehr

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B. AVB D&O / III. Verhältnis zur Betriebshaftpflichtversicherung/ Vermögensschäden

Rz. 12 Verursacht der Geschäftsführer bei Dritten Personen- oder Sachschäden ist dies kein Fall der D&O-Versicherung, sondern der Betriebshaftpflichtversicherung. Dort sind indes häufig Ansprüche nicht versichert, wenn Gegenstände schuldhaft abhandenkommen. Der Schwerpunkt der Betriebshaftpflichtversicherung bei Sachschäden liegt in der Beschädigung oder Zerstörung der Sache...mehr

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B. AVB D&O / 3. Deckungsvergleich

Rz. 70 Als Deckungsvergleich wird eine Einigung über die Versicherungsentschädigung bezeichnet. Bei der Außenhaftung ist Vertragspartner eines solchen Vergleichsvertrags der jeweilige Geschädigte, bei der Innenhaftung ist dies die Versicherungsnehmerin bzw. die betroffene Tochtergesellschaft. Bei der GmbH kann ein solcher Vergleich mit zustimmendem Beschluss der Gesellschaft...mehr

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B. AVB D&O / 4. Wirksamkeit des Ausschlusses

Rz. 125 Der Ausschluss ist transparent formuliert bzw. kann mit einer Auslegung zugunsten der Versicherten "geholfen" werden.[1] Eine Überraschungsklausel liegt nicht vor, der Versicherte kann nicht erwarten, dass von ihm verursachte Versicherungslücken durch die D&O-Versicherung geschlossen werden. Auch Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung sind nicht ersicht...mehr

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B. AVB D&O / I. Pflichtverletzungen während der Vertragslaufzeit

Rz. 1 A-5.1 AVB D&O definiert den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes. Hier ist das Verstoßprinzip verankert (siehe die Ausführung oben bei A-2.). Angesichts des Umstandes, dass die Erhebung des Anspruchs (Claims-made-Prinzip) zum Versicherungsfall gehört, welcher sich ebenfalls während der Vertragslaufzeit ereignen muss, stellt die D&O-Versicherung auf das Anspruchs...mehr

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B. AVB D&O / A-3 Company Reimbursement

Besteht eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft, versicherte Personen für den Fall, dass diese von Dritten, also nicht von dem Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft oder einer anderen versicherten Person in dem in A-1 beschriebenen Umfang haftpflichtig gemacht werden, freizustellen (company reimbursement), so geht der Anspruch ...mehr

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B. AVB D&O / II. Versicherungsnehmerin

Rz. 2 Versicherungsnehmerin wird bei der sog. gesellschaftsfinanzierten D&O die Gesellschaft, bei der das Organ bestellt ist bzw. die Konzernobergesellschaft. Die Musterbedingungen setzen keine bestimmte Rechtsform für die Versicherungsnehmerin voraus. Versichert werden vor allem Körperschaften. Die D&O-Versicherung hat in erster Linie für die Vorstände der Aktiengesellschaf...mehr

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B. AVB D&O / 7. Leitende Angestellte

Rz. 21 Die Musterbedingungen des GDV versichern nur die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane. In der Praxis weit verbreitet ist der Einschluss leitender Mitarbeiter. Typischerweise werden die leitenden Mitarbeiter in den AVB so definiert, dass diese sowohl eine umfassende Handlungs- und Vertretungsvollmacht für die Gesellschaft haben, als auch Tätigkeiten verrichten,...mehr

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B. AVB D&O / V. Personengesellschaften

Rz. 9 Personengesellschaften sind nach den Bedingungen keine Tochtergesellschaften. Dies liegt bei Personengesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen nahe. Sobald aber eine juristische Person Gesellschafterin ist und diese die Personengesellschaft beherrscht, käme eine Mitversicherung der leitenden und aufsichtsführenden Organe der Personengesellschaft in Betrach...mehr

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B. AVB D&O / 1. Nachmeldefrist

Rz. 16 A-5.3. AVB D&O und A-5.4. AVB D&O enthalten Regelungen zur Nachmeldefrist und die sog. Umstandsmeldung. Endet der Versicherungsvertrag, was auch dadurch geschehen kann, dass der Versicherer diesen nicht mehr verlängert, bestünde wegen des Anspruchserhebungsprinzips (Claims-made-Prinzip) nur Versicherungsschutz für bereits während der Vertragslaufzeit geltend gemachte ...mehr

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B. AVB D&O / III. Obliegenheiten der versicherten Personen und subjektive Risikoausschlüsse

Rz. 23 Die versicherten Organpersonen sind selbst nicht Vertragspartner, sie treffen daher keine Vertragspflichten, es sei denn sie haben sich zur Übernahme derselben verpflichtet. Es wäre rechtlich zulässig, dass mit jeder Organperson Vereinbarungen getroffen werden, z. B. dass diese die Direktansprüche aus dem Versicherungsvertrag erhalten und im Gegenzug aber bestimmte Ve...mehr

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A. Einleitung / VIII. Prüfung der AVB D&O als AGB

Rz. 64 Die AVB D&O bzw. Versicherungsbedingungen für eine D&O-Versicherung unterliegen grundsätzlich einer AGB-Kontrolle oder einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 134, 138 BGB. Dies gilt mit Einschränkungen auch sofern ein Großrisiko vorliegt. Auch wenn bei einem Großrisiko halbzwingende Vorschriften des VVG abbedungen werden, die wie z. B. das Verschuldenserfordernis oder die Ei...mehr