Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch.
Rz. 1
Die Regelung zur Verjährung halten sich im Rahmen der in den §§ 194 ff. BGB, § 15 VVG enthaltenden Regelungen. Der Anspruch des Versicherungsnehmers bzw. der Direktanspruch des Versicherten aus der D&O-Versicherung auf Erbringung der Versicherungsleistung verjährt binnen drei Jahren nach Eintritt der Fälligkeit, wobei die drei Jahre mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnen, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Hat der Versicherte den Anspruch gegenüber dem Versicherer angemeldet, ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Versicherer seine Regulierungsentscheidung mindestens in Textform trifft und diese dem Versicherten zugeht (siehe § 15 VVG und B4-4 Abs. 2 AVB D&O).
Rz. 2
Bei Ansprüchen aus der D&O-Versicherung soll aber nach B4-4 AVB D&O die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Hier wird die gesetzliche Regelung in § 199 Abs. 1 BGB wiederholt, die allerdings so verstanden wird, dass damit die Fälligkeit gemeint ist...