Besteht eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft, versicherte Personen für den Fall, dass diese von Dritten, also nicht von dem Versicherungsnehmer oder einer Tochtergesellschaft oder einer anderen versicherten Person in dem in A-1 beschriebenen Umfang haftpflichtig gemacht werden, freizustellen (company reimbursement), so geht der Anspruch auf Versicherungsschutz aus diesem Vertrag in dem Umfang von den versicherten Personen auf den Versicherungsnehmer oder seine Tochtergesellschaft über, in welchem dieser seine Freistellungsverpflichtung erfüllt. Voraussetzung für den Übergang des Versicherungsschutzes ist, dass die Freistellungsverpflichtung nach Art und Umfang rechtlich zulässig ist.
I. Überblick
Rz. 1
A-3 AVB D&O enthält die sog. Company-Reimbursement-Klausel, auch Side-B-Deckung oder Firmenenthaftungsklausel genannt. Reimbursement in diesem Zusammenhang meint Erstattung der von der Versicherungsnehmerin oder einer Tochtergesellschaft geleisteten Zahlung. Mit dem Versicherer kann wie dies in A-3 AVB D&O geschehen ist, vereinbart werden, dass der Versicherer eintrittspflichtig ist, wenn aufgrund einer Verpflichtung der Versicherungsnehmerin zur Freistellung der versicherten Person der Schaden von dieser auf die Gesellschaft durch Erfüllung der Freistellungsverpflichtung verlagert wird. Die Freistellungsklausel in A-3 AVB D&O betrifft nur die Außenhaftung. Eine Company-Reimbursement-Klausel, die auch die Innenhaftung erfasst, erfordert keine "Freistellung". Vielmehr wird das Ergebnis entweder durch einen vorherigen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung oder durch einen nachträglichen Verzicht erreicht. Solche Klauseln sind in der Praxis in D&O-Deckungskonzepten durchaus anzutreffen. Hierbei betreffen die Klauseln sowohl die gesetzlich ...