Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bedingungen sind Unternehmen im Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 bis 3, 271 Abs. 1 HGB, bei denen der Versicherungsnehmer unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, entweder durch
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter,
- das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
- das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Bestimmung in der Satzung dieses Unternehmens zu bestimmen
und die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU haben.
Dies gilt nicht für Personengesellschaften im Sinne des deutschen Rechts und vergleichbare Gesellschaftsformen nach ausländischem Recht.
Neu erworbene und neu gegründete Tochtergesellschaften sind ab dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerb oder die Gründung dem Versicherer in Textform angezeigt wird, vom Versicherungsschutz erfasst, soweit der Versicherer der Mitversicherung in Textform zugestimmt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt der Anzeige ist der Zugang beim Versicherer.
I. Organpersonen von Tochtergesellschaften
Rz. 1
Nach den Musterbedingungen und nach nahezu allen in der Praxis verbreiteten Bedingungen sind auch Mitglieder von Aufsichtsräten bzw. Vorstände und Geschäftsführer von Tochtergesellschaften mitversichert. Die AVB D&O beschränken den Versicherungsschutz auf Tochtergesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU. Was eine Tochtergesellschaft ist, wird in den jeweiligen Bedingungen definiert. Die AVB D&O übernehmen bzw. verweisen auf die Regelungen im Handelsgesetzbuch zur Konzernrechnungslegung in § 290 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB und § 271 HGB. In § 290 Abs. 1 HGB ist eine Legald...