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B. AVB D&O / 7. Leitende Angestellte

Dr. Rocco Jula
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Rz. 21

Die Musterbedingungen des GDV versichern nur die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane. In der Praxis weit verbreitet ist der Einschluss leitender Mitarbeiter. Typischerweise werden die leitenden Mitarbeiter in den AVB so definiert, dass diese sowohl eine umfassende Handlungs- und Vertretungsvollmacht für die Gesellschaft haben, als auch Tätigkeiten verrichten, die als leitende Tätigkeiten angesehen werden. Vertretungsmacht und die Befugnis zur Verrichtung leitender Aufgaben müssen danach kumulativ vorliegen.[1] Es steht den Parteien indes frei auch weitere Vereinbarungen zu treffen, nach denen z. B. ein Prokurist versicherte Person ist, unabhängig davon, ob er leitende Tätigkeiten verrichtet.

[1] OLG München, Urteil v. 13.9.2017, 7 U 4126/13, juris, Rn. 40 f. Gegen die Ausübung einer leitenden Tätigkeit spricht zunächst schon die arbeitsvertragliche Tätigkeitsbeschreibung, wonach Frau R. als "Sachbearbeiterin Konzeption" eingestellt wurde (§ 1 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 04.05.2005, Anl. K 15). Da zur Auslegung des Begriffes "leitender Angestellter" und "leitende Tätigkeit" iSd. § 1.5 AVB-O aufgrund der Sachnähe auf die arbeitsrechtliche Regelung in § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG zurückgegriffen werden kann (vgl. Beckmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Auflage, München 2015, Rdnr. 60 zu § 28 (D&O), S. 1650), spricht des weiteren gegen eine Einordnung von Frau R. als leitende Angestellte auch, dass sie nach § 1.2 ihres Anstellungsvertrages nicht – wie von § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG gefordert – ihre "Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft", sondern nach den von der Geschäftsleitung "gegebenen Weisungen genereller und individueller Art." Zur Frage, ob Frau R. gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BetrVG zur selbständigen ...

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