A-8.1 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich den versicherten Personen zu; dies gilt nicht in den Fällen gem. A-3.
A-8.2 Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlangen.
A-8.3 Hat eine versicherte Person auf einen Anspruch gem. A-8.2 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt der Versicherer dieser gegenüber nur insoweit verpflichtet, als die versicherte Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre.
I. Überblick
Rz. 1
Die D&O-Versicherung ist eine Versicherung auf bzw. für fremde Rechnung i. S. d. §§ 43 ff. VVG..Versicherungsschutz wird damit den Vorständen, Geschäftsführern und Aufsichtsräten als versicherten Personen gewährt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Versicherten sind materiell-rechtlich Inhaber der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag. Bei einem Haftpflichtversicherungsvertrag sind dies die Rechtsschutz- und Freistellungsansprüche. Bei der "klassischen" Versicherung auf fremde Rechnung bleibt aber grundsätzlich die Versicherungsnehmerin über die Rechte aus dem Vertrag verfügungsbefugt (§ 44 Abs. 2, § 45 Abs. 1 VVG). Sie hat die formelle Verfügungsbefugnis. Dazu gehört auch die Geltendmachung der Rechte der versicherten Person aus dem Versicherungsvertrag. Es liegt ein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft vor. Bei der Versicherung auf fremde Rechnung können gemäß § 44 Abs. 2 VVG die Versicherten die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ohne Zustimmung der Versicherun...