Rz. 183
Beim Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung wurde bereits zur Beweislastverteilung Stellung genommen (siehe oben bei V 5). Grundsätzlich muss der Versicherer, der sich auf eine für ihn günstigen Ausschluss berufen will, beweisen, dass der Risikoausschluss vorliegt. Dies ist jedoch schon der zweite Schritt (sekundär).
Rz. 184
Der Versicherte muss zunächst im ersten Schritt beweisen, dass das primäre Risiko betroffen ist, also ein Versicherungsfall vorliegt. Dem Versicherer obliegt dann der Nachweis des Vorliegens des sekundären Risikoausschlusses sowohl hinsichtlich seiner objektiven als auch seiner subjektiven Elemente. Tertiär kann es Ausnahmen vom Risikoausschluss geben, die dann wieder der Versicherte beweisen müsste. Bei dem Ausschluss in A-7.14 AVB D&O heißt es z. B. sekundär, also einschränkend zum versicherten Risiko, dass "wegen Schäden des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft durch Einbußen bei Darlehen und Krediten" kein Versicherungsschutz besteht. Auch wenn diese Einbußen primär auf einer pflichtwidrigen Organtätigkeit beruhen, bestünde sekundär kein Versicherungsschutz. Die Einbußen bei dem Darlehen müsste der Versicherer beweisen, was regelmäßig kein Problem darstellen dürfte. Tertiär, das heißt wieder eingeschlossen sind jedoch Einbußen die durch Pflichtverletzungen bei der Rechtsverfolgung entstanden sind, also z. B. der Ausfall eines Kredits durch fehlerhaften Vortrag bei Gericht oder das versehentliche Verjährenlassen des Kredites. Diesen Einschluss müsste dann wieder das Organmitglied beweisen.