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B. AVB D&O / I. Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip)

Dr. Rocco Jula
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Rz. 1

Die Bedingungen wählen für A-2 AVB D&O die Überschrift "Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)". Genau genommen handelt es sich allerdings nicht um die Definition des Versicherungsfalls. Diese Definition ist nämlich bereits in A-1 Abs. 1 AVB D&O enthalten. Danach gewährt der Versicherer Versicherungsschutz, "für den Fall, dass ein gegenwärtiges oder ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrates, des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder einer Tochtergesellschaft (versicherte Personen) wegen einer bei Ausübung dieser Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird."

 

Rz. 2

Bei A-2 AVB D&O wird der versicherte Zeitraum bestimmt. Man kann vertreten, dass der Zeitpunkt der Anspruchserhebung zum Versicherungsfall gehört, zwingend ist dies indes nicht. Es geht um die Frage, wann der Versicherungsfall eintreten muss, damit überhaupt Versicherungsschutz ausgelöst wird. Entscheidender Zeitpunkt ist die erstmalige Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrags. Damit ist in A-2 AVB D&O das sogenannte Claims-made-Prinzip (= Anspruchserhebungsprinzip) verankert. Bei der Geltendmachung des Anspruchs aus der Innenhaftung tritt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt ein, indem das zuständige Organ, also der Aufsichtsrat bei der AG oder die Gesellschafterversammlung bei der GmbH oder bei entsprechender Zuständigkeit ebenfalls der Aufsichtsrat den Anspruch gegenüber dem Organmitglied schriftlich geltend macht. Dies setzt den Zugang bei dem Organmitglied voraus.[1] Zugehen muss das Inanspruchnahmeschreiben, aber auch der zugrundeliegende Beschluss, weil dies Voraussetzung für die Inanspruc...

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