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B. Allgemeiner Teil / I. Subsidiaritätsklausel

Dr. Rocco Jula
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Rz. 1

B4-1.1 AVB D&O enthält eine sog. Subsidiaritätsklausel, die in D&O-Versicherungsbedingungen in verschiedenen Fassungen weitverbreitet sind. Danach soll der Versicherungsschutz im Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen nur nachrangig eingreifen. So kann z. B. bei dem Aufeinandertreffen einer persönlichen D&O-Versicherung und einer unternehmensfinanzierten D&O-Versicherung eine Doppelversicherung vermieden werden. Hat ein Geschäftsführer z. B. ein Aufsichtsratsmandat in einer anderen Gesellschaft, das jedoch als Fremdmandat bei der von der GmbH abgeschlossenen D&O mitversichert ist, besteht jedoch bei der Zielgesellschaft ebenfalls eine D&O-Deckung, lässt sich durch eine Subsidiaritätsklausel eine Doppelversicherung vermeiden. Weitere Anwendungsfälle wären andere Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen: Ist z. B. der Geschäftsführer gleichzeitig als Anwalt zugelassen und erbringt er für die GmbH eine anwaltliche Leistung, hätte er für daraus resultierende Vermögensschäden grundsätzlich Versicherungsschutz aus der für Anwälte verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung. Ebenfalls ist eine Subsidiarität ratsam bei zeitlich aufeinanderfolgenden Deckungen, bei denen durch eine Rückwärtsdeckung oder ggf. Nachmeldefrist eine Doppelversicherung entstehen würde. Die D&O-Versicherung kann daher subsidiär ausgestaltet werden.

 

Rz. 2

Wir unterscheiden zwischen der einfachen und qualifizierten Subsidiaritätsklauseln. Bei der einfachen (synonym: eingeschränkten) Subsidiaritätsklausel ist der Versicherer dann eintrittspflichtig, wenn kein Anspruch gegen den Versicherer aus einer anderweitigen Versicherung besteht. Die Definition wird man darauf erweitern müssen, dass der erste Versicherer auch dann eintrittspflichtig ist, wenn der andere Versicherer nicht leistet. Der Su...

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