Rz. 32
Da die Gesellschaft selbst nicht zu den versicherten Personen gehört, könnten – nach Regulierung des Schadens bei einem Dritten – Rückgriffansprüche des Organs oder Ansprüche des Dritten gegen die GmbH, die ggf. neben dem Organ gesamtschuldnerisch haftet – gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Versicherer übergehen. Dieses Ergebnis überrascht, zumal die GmbH, die die Prämien für den D&O-Vertrag aufwendet nicht damit rechnen wird, dass sie selbst für den Schaden, den der Geschäftsführer verursacht hat durch einen Rückgriff des Versicherers aufkommen soll. Sollte dieses Ergebnis zu treffen, ruft dies die Beratungspflicht des Versicherers gemäß § 6 Abs. 1 VVG oder wie in der unternehmerischen Praxis üblich des eingeschalteten Versicherungsmaklers oder auch des Agenten oder Assekuradeurs auf den Plan. Die Versicherungsnehmerin wird einen solchen Versicherungsvertrag nach entsprechender Aufklärung nur gegen Vereinbarung eines Regressverzichtes seitens des Versicherers gegen sich vereinbaren wollen.
Rz. 33
Im Wege ergänzender Auslegung des Versicherungsvertrags ist indes davon auszugehen, dass ein Rückgriff des Versicherers bei der Gesellschaft und Versicherungsnehmerin ausscheidet. Dies gilt auch, wenn keine Eigenschadenklausel oder eine Company-Reimbursement-Klausel wie in A-3 AVB D&O vereinbart ist, jedenfalls aber dann, wenn eine solche besteht. Diese sog. Side-B-Deckung gewährt der Versicherungsnehmerin einen Direktanspruch gegen den Versicherer, wenn sie den Geschäftsführer von der Außenhaftung freigestellt hat.
Rz. 34
Häufig wird bei einer Außenhaftung auch die Gesellschaft neben dem Geschäftsführer bzw. Vorstand gesamtschuldnerisch gegenüber dem Dritten haften, sodass im Innenverhältnis ein Gesamtschuldnerausgleich bzw. Rückgriff, je nach den Regelungen i...