Rz. 10
Die Musterbedingungen verlangen ferner die Anzeige der einzelnen hinzu gekommenen Tochtergesellschaft und legen fest, dass der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem der Erwerb oder die Gründung dem Versicherer angezeigt wird, sofern der Versicherer der Mitversicherung schriftlich zugestimmt hat. Ob es sich um eine Anzeigeobliegenheit oder eine vertragliche Pflicht handelt, spielt keine Rolle, denn die AVB D&O legen fest, dass eine Erweiterung des Versicherungsvertrags erst durch das Einverständnis des Versicherers eintritt. Einen Anspruch auf Zustimmung hat die Versicherungsnehmerin grundsätzlich nicht. Nach der eindeutigen Vereinbarung beginnt der Versicherungsschutz für die Organmitglieder der hinzugekommenen neuen Gesellschaft erst dann, wenn der Versicherer zugestimmt hat. Dann aber besteht Versicherungsschutz für alle Pflichtverletzungen bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anzeige der Versicherungsnehmerin dem Versicherer zugegangen ist, so der Wortlaut der AVB D&O, also nicht bereits für alle Pflichtverletzungen, die begangen wurden, seitdem die Tochtergesellschaft eine solche im Sinne der Bedingungen gewesen ist. Eine Rückwärtsversicherung – die sich auch auf Pflichtverletzungen vor der Begründung der Eigenschaft als Tochtergesellschaft erstrecken soll - müsste gesondert vereinbart werden, denn die Regelung in A-5 Nr. 2 AVB D&O gilt nur für Pflichtverletzungen in Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung bereits eine Tochtergesellschaft gewesen sind, was ja bei dem Neuzugang gerade nicht der Fall ist.
Rz. 11
Sofern Organe eine Doppelfunktion haben, etwa beispielsweise sowohl Vorstand der Mutter- als auch Geschäftsleiter oder Aufsichtsrat einer Tochtergesellschaft sind, stellt sich das Problem, was gilt, wenn in der betreffen...