Rz. 27
In den AVB zur D&O-Versicherung finden sich teils Anzeigeobliegenheiten, wonach die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Stellung des Insolvenzantrags ggf. als Gefahrerhöhung oder sonst als gefahrerheblicher Umstand anzuzeigen ist. Solche vertraglichen Obliegenheiten müssen sich im Rahmen von § 28 VVG halten. Sie sind grundsätzlich statthaft.
Rz. 28
Stattdessen oder auch daneben sind Klauseln anzutreffen, die Regelungen zum Fortbestand des D&O-Vertrags konkret zur Beendigung bzw. Nachmeldung und Umstandsmeldungen, vor allem die Meldung von Pflichtverletzungen vor Antragsstellung bzw. vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder innerhalb bestimmter Fristen zur Wahrung des Versicherungsschutzes vorsehen (siehe dazu bereits oben III 2).
Rz. 29
Klauseln in den AVB könnten eine automatische Beendigung des D&O-Versicherungsvertrags für den Fall der Insolvenz vorsehen. In der Praxis wird meist nicht eine Beendigung des D&O-Versicherungsvertrags vereinbart, sondern es findet eine Begrenzung der versicherten Pflichtverletzungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt statt. So werden nur Pflichtverletzungen bis zum Eintritt der Insolvenzreife oder wie hier in A-5.5. AVB D&O bis zur Stellung des Insolvenzantrags oder bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens versichert. Die Einbeziehung der Pflichtverletzungen könnte mit dem Insolvenzereignis (Antragsstellung oder Eröffnung) oder mit Schluss der Versicherungsperiode enden. Da die Pflichtverletzung die entscheidende haftungsauslösende Handlung ist, endet damit der Versicherungsschutz. Der formale Bestand des Versicherungsschutzes bringt nur noch dann einen "Mehrwert", falls aus denen in der Vergangenheit bereits begangenen Pflichtverletzungen Ansprüche erhoben werden sollen, weil grundsätzlich die Anspruchserhebung auch während der Ve...