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B. AVB D&O / a. Grundlagen der Verbandsgeldbußen

Dr. Rocco Jula
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Rz. 146

Gegen juristische Personen können Bußgelder, nicht jedoch Kriminalstrafen verhängt werden, in vielen anderen Rechtsordnungen, auch innerhalb der EU und nach dem Strafrecht vieler US-Bundesstaaten ist dies hingegen möglich. Auch in Deutschland soll dies durch das neue Verbandssanktionengesetz (VerSanG-E) künftig möglich sein. Sobald dieses in Kraft tritt, wird der Ausschluss in A-7.10 AVB D&O um Geldstrafen bzw. Verbandsstrafen erweitert werden.

 

Rz. 147

Aktuell ist eine Sanktionierung der Gesellschaft, das heißt des Unternehmens nur über Geldbußen – nicht mit Kriminalstrafen – gem. § 30 OWiG möglich.[1] Diese werden als Verbandsgeldbußen bezeichnet.[2] Zu beachten ist hierbei, dass eine Geldbuße gegen die Gesellschaft nicht nur möglich ist, wenn das Leitungsorgan eine Ordnungswidrigkeit begeht, sondern auch, wenn dieses eine Straftat begangen hat. Die Anknüpfungstat kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit sein.[3] Ergänzt wird § 30 OWiG durch § 130 OWiG, der über § 9 OWiG eine Pflicht des Unternehmensleiters, also auch der Vorstände und Geschäftsführer festlegt, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. § 130 OWiG ist ein Ordnungswidrigkeitentatbestand, wonach auch ordnungswidrig gehandelt wird, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch pflichtgemäße Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Über § 30 OWiG kann eine Verletzung der Aufsichtspflichten nach § 130 OWiG zu einer Verbandsgeldbuße gegen die Versicherungsnehmerin führen. Aber auch zahlreiche andere Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände können als Anknüpfungstat...

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