Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.6 Der vorzeitige Zugewinnausgleich

Rz. 228 In bestimmten Fällen kann ein Ehegatte von dem anderen die vorzeitige Durchführung des Zugewinnausgleichs verlangen. Auch die Regelungen zum vorzeitigen Zugewinnausgleich wurden zum 1.9.2009 reformiert. Mit der Reform wurden die Voraussetzungen für die Beantragung eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs teilweise erleichtert. Ziel der Reform war es, den ausgleichsberech...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.3 Das Endvermögen

Rz. 89 Die maßgebliche Bestimmung zum Endvermögen findet sich in § 1375 BGB. Nach dieser Vorschrift wird in das Endvermögen definiert als das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Das Endvermögen stellt ebenso wie das Anfangsvermögen eine reine Rechengröße dar. Da der Vermögensbegriff identisch ist mit ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 4 Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch Tod

Rz. 247 Auch wenn die Realität jeder dritten Ehe anders aussieht, wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dementsprechend wird der Güterstand im Normalfall durch den Tod eines Ehegatten beendet. Wie der Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod funktioniert, ist in § 1371 BGB geregelt. § 1371 BGB schafft eine Verbin...mehr

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Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Einführung Das eheliche Güterrecht – gesetzlich geregelt in §§ 1363–1563 BGB – behandelt die Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander. Das BGB kennt insgesamt vier Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung, die Gütergemeinschaft und die Wahl-Zugewinngemeinschaft des § 1519 BGB. Diese Güterstände regeln sowohl den Fall der Auflösung der Ehe als auch die ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 1 Einleitung

Rz. 1 Treffen die Ehegatten keine anderweitige ehevertragliche Regelung, leben sie gemäß § 1363 Abs. 1 BGB im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies trifft gemäß § 6 LPartG auch für die Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu, die bis zum 1.10.2017 begründet werden konnte. Sofern also im Folgenden von "Ehegatten" die Rede ist, sind damit a...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.2 Das Anfangsvermögen

Rz. 61 Bei dem Anfangsvermögen handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung des § 1374 Abs. 1 BGB um das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Das Anfangsvermögen ist ebenso wie das Endvermögen eine reine Rechengröße, die gemäß § 1373 BGB zur Ermittlung des Zugewinns eines Ehegatten erforderlich ist. Rz. 62 Nac...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 2.1 Verfügungen über Vermögen im Ganzen

Rz. 5 § 1365 BGB regelt, dass ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten kann, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Die Vorschrift des § 1365 BGB bezweckt zweierlei: Zum einen soll sie die Anwartschaft der Ehegatten auf den Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes schützen.[1] Zum anderen soll sie verhindern, dass ein Ehegatte ohn...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.3.1 Hinzurechnungen nach § 1375 Abs. 2 BGB

Rz. 92 Zum Schutz vor Manipulationen des Endvermögens dient der § 1375 Abs. 2 BGB. Vermindert ein Ehegatte sein Vermögen durch eine der in § 1375 Abs. 2 Nr. 1–3 BGB genannten Handlungen, wird ihm derjenige Betrag zu seinem Endvermögen (fiktiv) hinzugerechnet, um welchen das Endvermögen wegen dieser illoyalen Vermögensminderungen verringert wurde. Eine Hinzurechnung nach § 13...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.1.2 Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 BGB

Rz. 32 In den Fällen der Beendigung des Güterstandes oder bei Beantragung der Scheidung, Aufhebung der Ehe oder bei Beantragung des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bzw. der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft entsteht gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ein umfassender Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangs- und Endvermögens. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.5.3 Verjährung

Rz. 191 Nach der bis zum 31.12.2009 geltenden Rechtslage verjährte die Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 4 BGB in 3 Jahren ab Kenntnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten von der Beendigung des Güterstandes, spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstandes. Bei der Beendigung durch Scheidung kam es also darauf an, wann der berechtigte Ehegatte von dem rechtskräf...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.7 Bausparverträge

Rz. 116 Befindet sich der Bausparvertrag in der Ansparphase, sind die zum Stichtag angesparten Prämien zuzüglich der zum Stichtag angefallenen Zinsen in die Aktiva aufzunehmen. Sind die Bausparverträge vorfinanziert worden, ist das zur Vorfinanzierung aufgenommene Darlehen bei den Passiva anzusetzen.mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.13 Geldstrafen

Rz. 124 Eine Geldstrafe ist als Passiva in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen, wenn diese am Stichtag rechtskräftig gegen einen Ehegatten festgesetzt ist.[1]mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.15 Güterrechtliche Ansprüche

Rz. 126 Bestanden zum Zeitpunkt der Eheschließung güterrechtliche Ansprüche gegen den früheren Ehegatten, sind diese zu den Aktiva des Anfangsvermögens hinzuzurechnen, es sei denn, die Ausgleichsansprüche waren zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits verjährt.mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.17 Hochzeitsgeschenke

Rz. 129 Hochzeitsgeschenke gehören nur dann in das Anfangsvermögen der Ehegatten, wenn sie ihnen im Zeitpunkt der Eheschließung bereits übergeben waren. Geschenke, die zwar anlässlich der Hochzeit gemacht werden, aber erst nach der standesamtlichen Trauung überreicht werden, fallen nicht in das Anfangsvermögen. Zu prüfen ist aber, ob sie möglicherweise in den privilegierten ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.25 Mietkaution

Rz. 151 Der aus einer Mietkaution resultierende Kautionsrückzahlungsanspruch ist als unsicherer bzw. bedingter Anspruch nicht grundsätzlich mit seinem vollen Wert in das Vermögen einzustellen. Vielmehr ist der Wert zu schätzen. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit der vollständigen Rückzahlung der Kaution einzuschätzen. Anhaltspunkte hierfür können beispielsweise sein, ob das Mi...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.29 Sammlungen

Rz. 156 Bei der Bewertung von Sammlungen – die regelmäßig nicht zu den Haushaltsgegenständen gehören – ist bei der Bewertung ebenfalls wie bei den Kunstgegenständen auf den Verkehrswert abzustellen. Sofern es sich um Briefmarken- oder Münzsammlungen handelt, existieren entsprechende Kataloge, aus denen sich für diesen Wert Anhaltspunkte ergeben können. Die Erfahrung zeigt, d...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.27 Pflichtteilsansprüche

Rz. 154 Hat einer der Ehegatten Pflichtteilsansprüche, sind diese im Rahmen seines Vermögens zu berücksichtigen. Dieses gilt auch für den Fall, dass der Ehegatte diese nicht geltend machen will oder geltend gemacht hat. Selbst wenn der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch nicht verfolgt hat und dieser zum Stichtag der Berechnung des Vermögens verjährt ist, ist er trotzdem mi...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4 Bewertung des Anfangs- und Endvermögens

Rz. 102 Ein wesentlicher Punkt zur Ermittlung des für die Zugewinnausgleichsberechnung relevanten Anfangs- und Endvermögens und damit für die Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs ist die Bewertung der einzelnen Vermögenspositionen. Die Bewertung der Vermögenspositionen bereitet in der Praxis regelmäßig die größten Schwierigkeiten. Nachfolgend werden die in der Praxis hä...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.12 Erbanteile

Rz. 123 Erbt ein Ehegatte, ist sein Erbe bzw. sein Erbanteil mit dem Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls in die Vermögensermittlung einzustellen und – bei der Ermittlung des Anfangsvermögens – zu indexieren. Empfehlung: Hilfreiche Hinweise für den Wert des Erbes oder Erbanteils können sich aus dem Nachlassverzeichnis ergeben.mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.34 Unterhaltsansprüche

Rz. 165 Unterhaltsansprüche, die am Stichtag fällig waren aber noch nicht bedient wurden, sind beim Berechtigten als Aktivvermögen und beim Verpflichteten als Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Ebenso sind Kontoüberziehungen zu berücksichtigen,[1] die infolge von Unterhaltszahlungen entstanden sind. Soweit es sich um zukünftige Unterhaltsansprüche handelt, sind diese dagege...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.36 Verbindlichkeiten

Rz. 179 Entstandene Verbindlichkeiten sind bei den Passiva zu berücksichtigen, auch wenn sie noch nicht fällig sind. Für bedingte oder unsichere Verbindlichkeiten gilt dasselbe wie für bedingte oder unsichere Ansprüche. Noch nicht fällige und verzinsliche Verbindlichkeiten müssen abgezinst werden. Besteht ein Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen, so ist der Anspruch au...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.11 Ehegatteninnengesellschaft

Rz. 120 Bei der Beendigung einer Innengesellschaft – also auch einer Ehegatteninnengesellschaft – kann ein Ausgleichsanspruch in Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens, der sich nach §§ 738 ff. BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff. BGB bestimmt, bestehen. Eine Ehegatteninnengesellschaft ist unabhängig von dem Güterstand,...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.2.2.1 Von Todes wegen erworben

Rz. 75 Der ersten Alternative des § 1374 Abs. 2 BGB ist dasjenige Vermögen zuzuordnen, welches ein Ehegatte nach der Eheschließung aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge erhält. Grundsätzlich gehört jeglicher Vermögenserwerb, der seinen Ursprung in den Vorschriften des Erbrechts hat, unter diese Begrifflichkeit subsumiert; insbesondere also dasjenige Vermögen, welc...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 2.1.3 Einwilligung und Genehmigung

Rz. 12 Für die Verfügung über das Vermögen im Ganzen ist die Einwilligung des anderen Ehegatten in Form der vorherigen Zustimmung nach § 182 BGB erforderlich. Die Einwilligung bedarf keiner Form, und zwar auch dann nicht, wenn das eigentliche Rechtsgeschäft formbedürftig ist.[1] Bei Grundstücksgeschäften ist aber § 29 Abs. 1 GBO zu beachten. Die Zustimmung kann auch konkluden...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 4.1 Die erbrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 251 Die erbrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB kommt zum Tragen, wenn der überlebende Ehegatte entweder Erbe oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Ehegatten ist. In welcher Form der überlebende Ehegatte dabei erbt, ist irrelevant. Die Vor- und Nacherbschaft stehen insoweit der Vorerbschaft gleich.[1] Bei der Frage, ob der überlebende Ehegatte als Vermächtnisnehmer a...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 2.1.2 Positive Kenntnis des Dritten

Rz. 10 Nach heute herrschender Meinung enthält § 1365 BGB zudem zum Schutz des Rechtsverkehrs das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der positiven Kenntnis. Dies bedeutet, der Dritte muss wissen, dass das Rechtsgeschäft über einen Gegenstand das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Verfügenden erfasst. Zumindest muss er die Verhältnisse kennen, aus denen sich Rückschlüsse...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 2.1.4 Ersetzung der Zustimmung

Rz. 15 Nach § 1365 Abs. 2 BGB kann das Familiengericht die verweigerte Zustimmung eines Ehegatten ersetzen, wenn das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und der Ehegatte sie entweder ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit bzw. Abwesenheit an der Abgabe der Zustimmungserklärung gehindert ist und mit dem Aufschub Gefahr ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 2.2 Verfügungen über Haushaltsgegenstände

Rz. 21 Eine weitere Einschränkung der in § 1364 BGB normierten freien Vermögensverwaltung findet sich in § 1369 BGB wieder. Danach kann ein Ehegatte über ihm allein gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt oder die fehlende Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt wird (§ 1369 Abs. 2 BGB). Dadurch soll verhindert wer...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 2.1.5 § 1365 BGB bei der Teilungsversteigerung

Rz. 18 Praktische Bedeutung erlangt § 1365 BGB im Rahmen von Teilungsversteigerungen. Für den Antrag eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten auf Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG ist nämlich in entsprechender Anwendung des § 1365 Abs. 1 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich, wenn der Anteil des antragstellenden Ehegatten im Wesentlichen sein g...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.1.3 Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 2 BGB

Rz. 34 Bereits mit der Trennung (§ 1567 Abs. 1 BGB) entsteht ein wechselseitiger Auskunfts- und Beleganspruch gemäß § 1379 Abs. 2 BGB. Danach kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Hinweis Die Feststellung eines Getrenntlebens von Eheleuten unter einem gemeinsamen Dach setzt voraus, dass die Lebensgemeinsc...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.5.2 Vereinbarungen über die Ausgleichsforderung

Rz. 188 In der Praxis wird oftmals nicht berücksichtigt, dass eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich, welche die Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens treffen, gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung bedarf. Ersatzweise kann die notarielle Beurkundung gemäß § 127a BGB durch die Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs ersetzt werden, wob...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.9 Darlehensansprüche

Rz. 118 Darlehensansprüche gehören zu den Aktiva, Darlehensverbindlichkeiten sind in die Passiva einzustellen. Die bis zum Stichtag aufgelaufenen Zinsen sind hinzuzurechnen.[1] Schwierigkeiten ergeben sich hier nur dann, wenn ein noch nicht fälliges Darlehen unverzinslich gewährt wurde. In solchen Fällen ist daran zu denken, diese Forderung entsprechend abzuzinsen. Zudem ist...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.14 Gesamtschulden

Rz. 125 Ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs eine Gesamtschuld der Ehegatten zu berücksichtigen, für die sie im Innenverhältnis anteilig haften, so kommt es für die Ermittlung des jeweiligen Endvermögens darauf an, ob die Ausgleichsforderung nach § 426 BGB realisierbar ist. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Ehegatte erst aufgrund des Zugewinnausgleichs imstande ist, die i...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.8 Nebenansprüche

Rz. 49 Im Gesetz sind noch weitere Ansprüche vorgesehen, die allerdings in der Praxis so gut wie keine Rolle spielen. Dazu zählt zum einen, dass jeder Ehegatte gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BGB verlangen kann, bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Verzeichnisses hinzugezogen zu werden oder einen Vertreter zu senden. § 1379 Abs. 1 S. 3 1. Halbsatz BGB ist nach dem S...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.10.2 Hemmung der Verjährung bei Auskunftsanträgen und Verjährung des Auskunftsanspruchs

Rz. 53 Ein isolierter Auskunftsantrag führt keine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB herbei; nur der Weg über den Stufenantrag führt zu einer Hemmung der Verjährung. Ein Stufenantrag hemmt die Verjährung auch dann, wenn im Auskunftsantrag für die Berechnung des Endvermögens ein falscher Stichtag genannt ist.[1] Die Verjährungshemmung endet jedoch automatisch sechs Monate...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.16 Haushaltsgegenstände/Aussteuer

Rz. 127 Bei Haushaltsgegenständen muss zunächst überprüft werden, ob diese überhaupt im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind. Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 ist zum 1.9.2009 auch die Hausratsverordnung aufgehoben und § 1568b BGB eingeführt worden. Nach der Neuregelung in § 1568b BGB besteht ein Ans...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.20 Kraftfahrzeuge

Rz. 135 Kraftfahrzeuge unterliegen grundsätzlich dem Zugewinnausgleich, wobei eine Klassifizierung als Haushaltsgegenstand nicht ausgeschlossen ist. In der Praxis ergeben sich hier oftmals Abgrenzungsschwierigkeiten. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung ist ein Pkw grundsätzlich kein Haushaltsgegenstand.[1] Wird der Pkw allerdings Kraft der gemeinsa...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.1.10.4 Vollstreckung

Rz. 57 Die Auskunft und Belegvorlage ist eine Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung regelmäßig als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist durch Zwangsgeld oder Zwangshaft.[1] Wird die Auskunft im Laufe des Vollstre...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.24 Lotteriegewinn

Rz. 150 Im Hinblick auf die einer Analogie nicht zugänglichen privilegierten Erwerbe ist ein Lottogewinn, der während der Ehezeit erzielt wird, nicht dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen.[1] Soweit der Gewinn zum Stichtag noch vorhanden ist, erhöht er das Endvermögen. Auch wenn der Lottogewinn erst längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt dies für sich g...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.2.2.5 Zu den Einkünften zu rechnen

Rz. 84 Vermögen, welches grundsätzlich unter § 1374 Abs. 2 BGB fallen würde, wird ausnahmsweise dann nicht dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, wenn es den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Was in diesem Zusammenhang unter Einkünften zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht näher. Mit der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich verfolgt, sollen nur Vermögensz...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.21 Kunstgegenstände

Rz. 137 Auch bei Kunstgegenständen stellt sich die Abgrenzungsfrage. Bei Kunstgegenständen ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie dem Zugewinnausgleich unterfallen. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Kunstgegenstände Teile einer Sammlung sind und der Kapitalanlage dienen sollen. In anderen Fällen kann es aber auch sein, dass Bilder, Skulpturen, Antiquitäten oder ...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.26 Nießbrauch

Rz. 152 In der Praxis relativ häufig ist der Fall, dass einem der Ehegatten von seinen Eltern zu deren Lebzeiten ein Grundstück gemäß § 1374 Abs. 2 BGB unter Nießbrauchvorbehalt übertragen wurde. Die Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass der Wert des die Immobilie belastenden Nießbrauchrechts mit steigendem Alter der nießbrauchberechtigten Eltern ständig abnimmt, wodurch de...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.30 Schadensersatzansprüche / Schmerzensgeld

Rz. 157 Schadensersatzansprüche sind mit dem zum Stichtag bestehenden Wert bei der Ermittlung des Vermögens zu berücksichtigen. Erhält einer der Ehegatten eine Schadensersatzrente, fällt das Recht nicht in den Zugewinnausgleich. Die Abfindung für eine solche Schadensersatzrente, soweit sie innerhalb der Ehezeit vereinbart oder bezahlt wird, ist – genauso wie ein Schmerzensge...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.2.3 Darlegungs- und Beweislast beim Anfangsvermögen

Rz. 87 Nach der gesetzlichen Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB stellt das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn dar, wenn kein Verzeichnis aufgenommen ist. Damit wird also vermutet, dass kein Anfangsvermögen vorhanden war. Daraus folgt: Jeder Ehegatte ist für das eigene insgesamt positive oder höhere positive Anfangsvermögen darlegungs- und beweisbelastet. Für ein insgesa...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.32 Sparbuch

Rz. 160 Das Guthaben auf einem Sparbuch gehört unzweifelhaft zum Vermögen. In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass die bis zum Stichtag angefallenen Zinsen, die dem Sparbuch oftmals noch nicht gutgeschrieben sind, der Forderung ebenfalls zuzurechnen sind. Oftmals werden von den Ehegatten Sparbücher auf den Namen der Kinder angelegt. Auch in derartigen Fällen können die El...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.3.2 Darlegungs- und Beweislast beim Endvermögen

Rz. 100 Derjenige Ehegatte, der einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend macht, hat sowohl sein eigenes Endvermögen als auch das Endvermögen des anderen Ehegatten darzulegen und zu beweisen. Damit trägt der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht nur für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten die Beweislast, sondern auch dafür, dass dieser keine Verbindlichkeiten hat. D...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.5.4 Aufrechnung gegen die Ausgleichsforderung

Rz. 198 Es ist oftmals zu beobachten, dass gegen die Zugewinnausgleichsforderung (ggf. hilfsweise) die Aufrechnung erklärt wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit der rechtskräftigen Ehescheidung entsteht. Wird die Ausrechnung in einem Zugewinnausgleichsverfahren, das im Scheidungsverbund geführt wird...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.3 Anwaltskosten

Rz. 108 Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen zu dem Punkt "Ansprüche" sind auch zum Stichtag offene Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegen den Ehegatten bei der Berechnung des Vermögens als Verbindlichkeit zu berücksichtigen; auch hier kommt es auf die Fälligkeiten nicht an. Auch Kostenvorschussanforderungen nach § 9 RVG sind im Endvermögen als Passiva a...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.4.5 Arbeitseinkommen

Rz. 113 Bei dem Arbeitseinkommen der Ehegatten handelt es sich um Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen, die sich auf künftig fällig werdende wiederkehrende Einzelleistungen richten. Bereits daraus ergibt sich, dass diese Ansprüche noch keinen gegenwärtigen Vermögenswert darstellen, sondern das künftige Einkommen sichern sollen.[1] Zudem hängt die Entstehung der künftigen A...mehr

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Der gesetzliche Güterstand ... / 3.5 Die Ausgleichsforderung

Rz. 186 Erst wenn die Auskünfte zum Anfangs- und Endvermögen vorliegen und die einzelnen Positionen bewertet wurden, kann die Zugewinnausgleichsforderung berechnet werden. Ein Zugewinnausgleichsanspruch ergibt sich, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten höher ist als der Zugewinn des anderen Ehegatten, er entspricht dann der Hälfte der Differenz. Dieses ergibt sich aus § 137...mehr