Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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Italien / 2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Rz. 77 Das Erbrecht des Ehegatten ist in Art. 581 c.c. geregelt. Soweit neben dem Ehegatten Abkömmlinge, Eltern, Großeltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden sind, erben diese mit. Sind solche nicht vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Beim Zusammentreffen mit Kindern oder deren Repräsentanten erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, wenn nur ein Kind...mehr

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§ 9 Zwangssicherungshypothek / a) Eintragungsantrag

Rz. 18 Die Eintragung der Zwangssicherungshypothek erfolgt nur auf Gläubigerantrag (§ 867 Abs. 1 ZPO; § 13 Abs. 1 S. 1 GBO) durch das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht liegt. Die für die Eintragung gem. § 19 GBO grundsätzlich erforderliche Bewilligung des Eigentümers wird durch den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt.[17] Rz. 19 Als G...mehr

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Slowenien / II. Gesetzliche Erben erster Ordnung

Rz. 14 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder sowie der Ehegatte [31] des Erblassers. Grundsätzlich erben sie zu gleichen Teilen (Art. 11 Abs. 1, 2 ErbG). Uneheliche Kinder sind ehelichen gleichgestellt (Art. 4 Abs. 2 ErbG).[32] Rz. 15 Das Familiengesetzbuch (FamGB)[33] sieht ausschließlich eine Volladoption von Kindern[34] vor (Art. 9, 212 ff. FamGB). Mangels abweic...mehr

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Schweden / IX. Das Europäische Nachlasszeugnis

Rz. 125 Ein Erbscheinsverfahren wie in Deutschland ist dem schwedischen Erbrecht an sich fremd und ein solches war bisher im Rahmen einer Nachlassabwicklung auch nicht bekannt. Demgegenüber folgt man einem für alle Nachlassbeteiligten transparenten Nachlassabwicklungsverfahren, bei dem man nach einem Todesfall im Rahmen gesetzlich vorgegebener Fristen das Vermögen des Erblas...mehr

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§ 3 Vor- und außergerichtli... / XVI. Muster: Sicherungsübereignung

Rz. 99 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.16: Sicherungsübereignung Zwischen _________________________ (Schuldner, Name, Anschrift) – nachstehend "Schuldner und Sicherungsgeber" genannt – und _________________________ (Gläubiger) – nachfolgend "Gläubiger und Sicherungsnehmer" genannt – wird zur Sicherung der Ansprüche, die dem Gläubiger und Sicherungsnehme...mehr

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Norwegen [1] / c) Recht auf fortgesetzte Gütergemeinschaft (uskifte)

Rz. 24 Lebte der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach Maßgabe des norwegischen Rechts, kann der überlebende Ehegatte nach § 14 Abs. 1 ADL durch Anzeige gegenüber den anderen gesetzlichen Erben des Erblassers das eheliche Gemeinschaftsgut (felleseiga) ungeteilt übernehmen (uskifte, Recht auf fortgesetzte Gütergemeinschaft). Eine solche E...mehr

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Niederlande / 3. Eheschließung nach dem 1.9.1992 – Haager Ehegüterstandsübereinkommen von 1978

Rz. 44 Das Haager EhegüterstandsÜbk. von 1978 ist das Nachfolgeabkommen des Haager EhewirkungsAbk. von 1905. Nach Art. 21 Abs. 1 des Haager EhegüterstandsÜbk. von 1978 ist das neue Übereinkommen jedoch nur auf Ehen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten am 1.9.1992 geschlossen worden sind. Der Vorrang der alten Vorschriften folgt aus der im Ehegüterrecht hochgehaltenen Un...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Arbeitsverhältnisse

Rn. 184 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und Kindern gelten grundsätzlich die allg in R 4.8 EStR 2012 aufgestellten Regeln. Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft und gehört der luf Betrieb zum Gesamtgut, kann ein an einen Ehegatten gezahlter Arbeitslohn nicht als BA berücksichtigt werden, weil d...mehr

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Katalonien / II. Die Anwendung des katalanischen Zivilrechts auf Ausländer

Rz. 4 Trotz der Vielzahl der Fälle in der Praxis der gesetzgeberischen Vielfalt hält das spanische Recht kein ausgereiftes und an die tatsächlichen Erfordernisse angepasstes System zur Lösung von Gesetzeskollisionen zwischen den regionalen Regelungen bereit. Nach 149.1.8 CE hat der autonome Gesetzgeber der jeweiligen Region die Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Zivil...mehr

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Slowakei / VI. Hauptverfahren

Rz. 152 Der Gerichtskommissar eröffnet das Hauptverfahren, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und keine Gründe für die Einstellung des Verfahrens vorliegen.[97] Nach Bestimmung des Kreises der in Betracht kommenden Erben benachrichtigt der Notar i.S.d. § 189 ZPO diese über die Erbschaft und belehrt über die Möglichkeit und die Folgen einer Ausschlagung d...mehr

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Luxemburg / d) Güterrechtsstatut

Rz. 16 Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche...mehr

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Bosnien und Herzegowina / f) Kreis der erbberechtigten Personen

Rz. 31 In der Republik Srpska gehören zum Kreis der gesetzlichen Erben nur Blutsverwandte, Adoptivkinder und -eltern und, soweit vorhanden, der Ehegatte des Erblassers. Andere Verbindungen zwischen dem Erblasser und bestimmten Personen, wie z.B. zwischen nichtehelichen Partnern, Pflegeeltern oder -kindern, Stiefeltern und -kindern, reichen nicht aus, um diese Personen in den...mehr

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ZErb 01/2025, Familienrecht

Grundsätzlich erlöschen Unterhaltsansprüche verheirateter Ehegatten und Verwandter, also Familien-, Trennungs-, Verwandten- und Kindesunterhalt, mit dem Tod des Verpflichteten gem. § 1615 BGB – mit Ausnahme schon fälliger Ansprüche auf Erfüllung oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit.[1] Gesetzlicher Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten Dies gi...mehr

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Dänemark / III. Der Ehegatte

Rz. 39 Einleitungsweise ist anzumerken, dass der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt hatte – für den Fall, dass er keine fortgesetzte Gütergemeinschaft beantragt (Rdn 44 ff.) – im Voraus durch Güterteilung (bodeling) seinen Anteil am Gesamtgut (boslod) erhält. Damit umfasst die Erbschaft nur noch de...mehr

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§ 10 Zwangsvollstreckung we... / Literaturtipps

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Wirtschaftliche Einheit und zugehörige Wirtschaftsgüter

Rz. 30 [Autor/Stand] Wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BewG der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Er besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm dauerhaft zu dienen bestimmt sind. Rz. 31 [Autor/Stand] Der Begriff "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" setzt weder eine Mindestgröße noch einen vo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Wolter, Steuerrechtliche Sonderregelungen für landwirtschaftliche Tierhaltungskooperationen, DStZ 1971, 326; Felsmann, Die Abgrenzung der LuF vom Gewerbe, INF 1975, 361; Sommerfeldt, Die bewertungsrechtliche Behandlung der landwirtschaftlichen Tierhaltungsgemeinschaften, DStZ 1980, 100; Heins, Brennpunkte bei Tierhaltungskooperationen gem § 51 BewG, AgrB 2017, 312. Verwaltungsan...mehr

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§ 6 Das Europäische Nachlas... / II. Ausstellung eines deutschen Erbscheins neben einem ausländischen Europäischen Nachlasszeugnis?

Rz. 53 Trotz der einheitlichen Bestimmung des Erbstatuts in den Art. 21 ff. EuErbVO ist eine einheitliche Rechtsanwendung noch nicht gewährleistet. So wird aufgrund der Lücken im vereinheitlichten europäischen IPR z.B. das Bestehen eines für die Erbfolge maßgeblichen familienrechtlichen Statusverhältnisses (Ehe, Abstammung, Adoption etc.) in den Mitgliedstaaten der EU weiter...mehr

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Frankreich / 2. Begünstigung des überlebenden Ehegatten durch avantages matrimoniaux

Rz. 189 Neben den allgemeinen und testamentarischen Mitteln der Vermögensverteilung stellt das französische Recht für Ehegatten einige besondere Rechtsinstitute zur Verbesserung der Stellung des Überlebenden zur Verfügung. Die erste dieser Möglichkeiten ist die Abänderung der für die einzelnen Güterstände im Gesetz vorgesehenen Auseinandersetzungs- und Abwicklungsvorschrifte...mehr

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Schweiz / 4. Gütertrennung

Rz. 167 Die Gütertrennung ist streng genommen ein Nichtgüterstand, weil die Eheschließung grundsätzlich weder während der Dauer des Güterstandes noch bei dessen Auflösung einen Einfluss auf das Vermögen der Ehegatten hat.[299] Die Ehegatten werden insofern wie nicht verheiratete Personen behandelt.[300]mehr

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Luxemburg / c) Schenkungen, unentgeltliche Zuwendungen

Rz. 14 Unentgeltliche Zuwendungen sind nach Art. 1 Abs. 2 lit. g) EuErbVO vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen. Für sie gilt die Rom I-Verordnung[10] mit ihren Rechtswahlmöglichkeiten. Für unbenannte Zuwendungen von Ehegatten gilt für ab dem 29.1.2019 geschlossene Ehen die Güterrechtsverordnung[11] (EuGüVO), für vorher geschlossene Ehen das güterrechtliche Kollision...mehr

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Belgien / aa) Erbvertrag zwischen (zukünftigen) Eheleuten – "Pacte Valkeniers" gemäß Art. 2.3.3 ZBG

Rz. 67 Falls mindestens einer der (zukünftigen) Ehepartner Kinder aus einer vorherigen Beziehung hat, kann im Ehevertrag (oder anlässlich einer Abänderung des Ehevertrags/Güterstands) eine Partei auf ihre Ansprüche im Nachlass ihres (zukünftigen) Ehepartner ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht kann sowohl einseitig also auch bilateral sein. Das unantastbare Minimu...mehr

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Deutschland / 4. Verwahrung der Verfügung von Todes wegen

Rz. 51 Eigenhändige Testamente werden häufig von dem Testierenden persönlich verwahrt. § 2248 BGB regelt, dass privatschriftliche Testamente auf Verlangen des Erblassers in die sog. besondere amtliche Verwahrung nach den §§ 346, 347 FamFG genommen werden können. Öffentliche, vor einem Notar errichtete Testamente werden stets in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Der ...mehr

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Niederlande / 1. Rechtsquellen

Rz. 38 Das internationale Güterrecht ist deswegen so wichtig, weil das Güterstatut Umfang und Zusammenstellung des Nachlasses mitbestimmt. Das internationale Güterrecht in den Niederlanden kennt mittlerweile sechs Quellen, und zwar:mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / I. Vorbemerkung

Rz. 60 Das internationale Güterrecht ist in 18 Staaten der Europäischen Union – darunter auch Deutschland und Österreich – mit Wirkung vom 29.1.2019 an durch die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) [69] vereinheitlicht worden. Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt eine parallele Verordnung ( EuPartVO) [70] vom selben Tage. Leider führen diese Verordnungen nicht zu ...mehr

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Schweiz / 2. Errungenschaftsbeteiligung

Rz. 163 Die Errungenschaftsbeteiligung kennt kein eheliches Vermögen, das in besonderer Weise in den Dienst der ehelichen Gemeinschaft gestellt ist bzw. beiden Ehegatten gemeinsam gehört.[291] Vielmehr sind je zwei getrennte Gütermassen jedes Ehegatten zu unterscheiden: die Errungenschaft (Art. 197 ZGB) und das Eigengut (Art. 198 f. ZGB). Die zu diesen Gütermassen gehörenden...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / III. Pfändung und Verwertung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

Rz. 1136 Gepfändet und verwertet wird der Anspruch grundsätzlich nach den §§ 829, 835 ZPO. Jedoch bestimmt § 852 Abs. 2 ZPO, dass er wie der Pflichtteilsanspruch "der Pfändung nur dann unterworfen ist, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist." Rz. 1137 Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich kann aber auch schon dann gepfändet werden, wenn ein vertraglic...mehr

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ZErb 01/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Vor- und Nacherbschaft. Der Beklagte ist der Witwer der am … 1938 geborenen, am … 2020 kinderlos verstorbenen Z. (im Folgenden: Erblasserin). Die Klägerin ist die Nichte der Erblasserin; ihre Mutter, die einzige Schwester der Erblasserin, ist im Jahr 2017 verstorben. Die Klägerin hat zwei Geschwister, R. und S. Der Beklagte und die...mehr

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Slowakei / A. Rechtsanwendung im Erbrecht

Rz. 1 Die materiell-rechtliche Regelung des slowakischen Erbrechts ist im siebten Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Nr. 40/1964 Slg., das am 1.4.1964 in Kraft trat, enthalten. Trotz der Tatsache, dass das BGB seitdem zahlreiche Änderungen erfahren hat, kann festgestellt werden, dass die vorgenommenen Änderungen, insbesondere die große Novelle Nr. 519/1991 Slg., das Pr...mehr

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Frankreich / c) Die stipulation de parts inégales und die clause d’attribution de la totalité de la communauté

Rz. 199 In den Art. 1520–1525 C.C. findet sich die gesetzliche Regelung der stipulation de parts inégales und der clause d’attribution de la totalité de la communauté. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen dahingehend, dass das Gesamtgut bei Beendigung des Güterstands nicht hälftig geteilt wird, sondern dass einem der Ehegatten ohne Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ein ...mehr

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Schweiz / 5. Modifikationsmöglichkeiten innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung

Rz. 168 Die Ehegatten können im Rahmen der Errungenschaftsbeteiligung gestützt auf Art. 216 ZGB eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vorschlagsbeteiligung vereinbaren. In der Mehrzahl der Fälle[301] wird mit Blick auf eine Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten eine Zuweisung des gesamten Vorschlags an diesen stipuliert.[302] Die früheren Kontroversen um die ...mehr

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§ 13 Vollstreckung zur Vorn... / b) Vertretbare Handlungen

Rz. 8 In der Rechtsprechung zeigt sich eine breite Kasuistik, wann eine vertretbare und wann eine unvertretbare Handlung anzunehmen sein soll. Gekennzeichnet sind alle Entscheidungen von dem Grundsatz, dass immer die konkreten Umstände des Einzelfalles zu betrachten und zu bewerten sind. Dabei kommt es regelmäßig auch auf die exakte Analyse des Entscheidungstenors an. Nachfo...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Allgemeiner Freibetrag und Versorgungsfreibetrag

Rz. 117 Es wurde bereits auf die Problematik eingegangen, inwieweit eine Befreiung aufgrund eines möglicherweise bestehenden Zugewinnausgleichsanspruchs in Betracht kommt (siehe oben Rdn 101 ff.). Während die Gewährung eines Zugewinn-Freibetrags bei vergleichbaren ausländischen Güterständen dem Grunde nach möglich ist, können nach §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 3 ErbStG nur beschränk...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / A. Die Entstehung der EuErbVO

Rz. 1 Der Vertrag von Maastricht vom 7.2.1992 schuf die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen als dritte Säule der Union.[1] Nachdem hierauf erarbeitete Entwürfe scheiterten, überführte der Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997[2] die justizielle Zusammenarbeit in die "erste Säule". Dadurch wurde der Rat ausdrücklich ermächtigt, Maßnahmen zur Vereinbarung und Ve...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / Literaturtipps

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Belgien / 8. Teilung, Auseinandersetzung (Art. 4.65 ff. ZGB und Art. 1205 ff. GGB) und Zurückführung (Art. 4.83 ff. ZGB)

Rz. 128 Gemäß Art. 4.66 ZGB kann niemand gezwungen werden, in ungeteilter Rechtsgemeinschaft zu bleiben, und die Teilung kann jederzeit gefordert werden, ungeachtet jeglicher anderslautenden Verbote und Verträge. Man kann jedoch vereinbaren, dass die Teilung während einer begrenzten Frist ausgesetzt bleiben soll; diese Übereinkunft kann nicht über fünf Jahre verbindlich sein...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / V. Eheschließung nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 (Ehen im Übergangszeitraum)

Rz. 77 Für die vor dem 9.4.1983 geschlossenen Ehen installiert Art. 220 Abs. 3 S. 1 EGBGB eine komplizierte Übergangsregelung, die den Spagat zwischen einer verfassungskonformen Übergangsregelung unter der Wahrung des Vertrauensschutzes versucht. Die hierfür geschaffenen Übergangsregelungen für "Alt-Ehen" sind insbesondere im Internationalen Erbrecht von Bedeutung, da die me...mehr

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Frankreich / ee) Besonderheiten bei avantages matrimoniaux

Rz. 15 Die Wirksamkeit der Vereinbarung von avantages matrimoniaux (siehe hierzu Rdn 189 ff.) richtet sich nach bisher h.M. in Frankreich nach dem Güterrechtsstatut und nicht nach dem Erbstatut.[14] Dies korrespondiert mit der in Art. 1527 Abs. 1 C.C. für das materielle Recht getroffenen Einordnung, dass avantages matrimoniaux keine donations, sondern Regelungen über die Aus...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 2 Rechtsentwicklung

Rz. 2 Zu § 3 Nummer 1 Die Freigrenze des § 3 Nr. 1 GrEStG 1940 von 200 DM für den Erwerb geringwertiger Grundstücke ist durch Landesgesetze bereits in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Hessen, Saarland und Schleswig-Holstein auf 500 DM und in Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz auf 1.000 DM erhöht worden. Die Freigrenze wurde auf 5.000 DM erhöht, s...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 5 Grundstückserwerb aufgrund Erbauseinandersetzung (§ 3 Nr. 3 GrEStG)

Rz. 46 Mit der Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Erbauseinandersetzungen bei Vermögen mit Grundbesitz zu erleichtern. Hierzu wird zunächst der Erwerb eines Grundstücks aus dem Nachlass durch Miterben zur Teilung des Nachlasses freigestellt. Ausgenommen sind außerdem Grundstückserwerbe durch den überlebenden Ehegatten, der nicht Miterbe ist, i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 7 Grundstückserwerb nach Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 3 Nr. 5 und Nr. 5a GrEStG)

Rz. 54 Nach § 3 Nr. 5 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Grunderwerbsteuer befreit. Da entsprechende Vorgänge nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mit Grunderwerbsteuer belastet werden sollen und die Befreiungen des § 3 Nr. 3, 4 und 7 GrEStG hierzu nicht ausreich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.2 Erwerb geringwertiger Grundstücke (§ 3 Nr. 1)

Rz. 13 Mit der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 1 GrEStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Bagatellfälle von der Grunderwerbsteuer freizustellen. Bei dem in der Vorschrift genannten Betrag von 2.500 EUR handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Dies bedeutet, dass Grundstückserwerbe mit einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 2.500 EUR von der G...mehr

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Stille Reserven in der GmbH... / 1. Achtung bei lebzeitiger Beendigung des Güterstands mit Zugewinnausgleich!

Der Einkommensteuerabzug einer hypothetischen Veräußerungsgewinnsteuerbelastung bei der Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung gem. § 5 Abs. 1 ErbStG betrifft umso deutlicher die Berechnung einer güterrechtlichen Zugewinnausgleichsforderung durch lebzeitige Beendigung des Güterstands mit Ausgleich des Zugewinns. Die Nichtsteuerbarkeit dieser Ausgleichsforderung n...mehr

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Stille Reserven in der GmbH... / I. Der erhebliche Effekt latenter Steuern auf die Unternehmensbewertung i.R.d. Zugewinnausgleichs

Die erbschaftsteuerliche Ehegattenbesteuerung hat naturgemäß eine hohe praktische Bedeutung in der Beratungspraxis und fordert den Berater regelmäßig bei der Beurteilung und Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichsanspruchs für Erbschaftsteuerzwecke, wenn beim Sterbefall der gesetzliche oder durch Ehevertrag modifizierte Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorliegt und hierdu...mehr

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Stille Reserven in der GmbH... / a) Sachverhalt

Der am 31.3.2021 (= Anwendungsbereich JStG 2020 ab 29.12.2020) verstorbene Erblasser E wird aufgrund gesetzlicher Erbfolge von seiner Ehefrau EF alleine (100 %) beerbt. Pflichtteilsansprüche bestehen nicht. Das Nachlassvermögen setzt sich wie folgt zusammen:mehr

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§ 27 Auslandsberührung / 3. Exkurs: Die Europäische Güterrechtsverordnung EU 2016/1103

Rz. 108 Gemäß Art. 1 EuGüVO hat die Verordnung im Wesentlichen den ehelichen Güterstand zum Regelungsumfang. Nach Art. 3 Abs. 1a EuGüVO fallen darunter "sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten", darüber hinaus jede Form von Vereinbarung über den ehelichen Güte...mehr

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§ 4 Insolvenzmasse / 7. Ansprüche aus (fortgesetzter) Gütergemeinschaft

Rz. 95 Eine Besonderheit bei der Zuordnung von Vermögenswerten zu der Insolvenzmasse ergibt sich, wenn der Erblasser verheiratet war und im Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB) lebte. Bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wie auch bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehegatt...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / U. Republik Türkei

Rz. 140 Erbstatut: Die Türkei folgt bei der Bestimmung des Erbstatuts der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt (Heimatrecht). Hiervon ausgenommen ist in der Türkei belegenes unbewegliches Vermögen, auf welches stets türkisches Recht Anwendung findet. Darüber hinaus erfolgt auch eine Nachlassabwicklung in der Türkei anhand türkischen Rechts.[408] Zu beachten a...mehr

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§ 28 Länderkurzübersichten / I. Republik Italien

Rz. 51 Erbstatut: Die Republik Italien ist Vertragsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung. Demzufolge bestimmt sich das Erbstatut ab dem 17.8.2015 gemäß Art. 21 ff. EuErbVO. Nach Stimmen der Literatur ersetzt die EuErbVO die Regelungen der Art. 46–50 ital. IPRG vollständig.[154] Für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt, dass sich die Erbfolge für den gesamten Nachlass (Grundsa...mehr

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§ 7 Ausgleichung / III. Zusammentreffen von Ausgleichung und Anrechnung: Zuwendung ist gleichzeitig ausgleichungs- und anrechnungspflichtig (§ 2316 Abs. 4 BGB)

Rz. 98 Ist die Zuwendung an einen pflichtteilsberechtigten Abkömmling gleichzeitig nach §§ 2050 ff. BGB ausgleichungs- und nach § 2315 BGB anrechnungspflichtig, hätte eine Berechnung seines Pflichtteils zur Folge, dass die Zuwendung eine ihren Wert übersteigende (1 ½-fache) Berücksichtigung findet.[186] Dieses Ergebnis steht im Widerspruch zum jeweils erklärten Normzweck. Zu...mehr