Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Das Besitzrecht (Abs 1).

Rn 1 Der Nießbraucher ist ggü dem Eigentümer und jedem Dritten besitzberechtigt. Er genießt den Besitzschutz gem den §§ 859–862, 869, 1004, 1007 (zu § 985 vgl § 1065 Rn 1, 3). Rn 2 Die Besitzart bestimmt sich nach der Ausgestaltung des Rechts. Regelmäßig wird es der unmittelbare Besitz sein. Bei vermietetem oder verpachtetem Grundstück ist es der mittelbare Besitz, vgl §§ 567...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Veräußerung

Rn. 39 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Wird ein begünstigtes WG des AV veräußert, so ist der dabei entstehende Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert des WG im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt. Das veräußerte WG muss im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre im AV einer inländischen Betriebsstätte d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 751 BGB – Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger.

Gesetzestext 1Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. 2Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unterlassungsanspruch.

Rn 21 Wird von mehreren Klägern oder gegen mehrere Beklagte ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, ist wirtschaftliche Identität gegeben, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nur ein Gegenstand umstr ist, zB bei Klage mehrerer Miteigentümer eines Grundstücks auf Unterlassung von Immissionen (BGH NJW-RR 87, 1148 [BGH 29.01.1987 - V ZR 136/86]). Macht demgegenüber jeder K...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1 S 1, Abs 2 S 1.

Rn 2 Aufschiebend bedingte, ungewisse und unsichere Rechte und Verbindlichkeiten bleiben vorläufig außer Ansatz. Bedingungen sind solche rechtsgeschäftlicher Art und echte Rechtsbedingungen (Gottwald Rz 5; aA RGZ 83, 253, 254). Der Grad der Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts ist unerheblich (MüKo/Lange Rz 4). Zur analogen Anwendung des § 2314 II 1 iVm I 3, wenn der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schutz des guten Glaubens.

Rn 29 Der gute Glaube des Dritten, den § 2113 III schützt, muss sich darauf beziehen, dass der erworbene Gegenstand nicht zum Nachlass gehört. Bei I, nicht aber bei II, kann er sich auch darauf beziehen, dass der Vorerbe nach § 2136 befreit ist (MüKo/Lieder § 2113 Rz 64). In beiderlei Hinsicht schadet bei beweglichen Sachen bereits grobe Fahrlässigkeit (§ 932 II), bei Immobi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unmöglichkeit der Befreiung.

Rn 4 Im Gegenschluss aus § 2136 ergibt sich, dass der Erblasser den Vorerben nicht befreien kann von § 2111 (Rechtsfolgen der dinglichen Surrogation), § 2113 II (Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen über Nachlassgegenstände aller Art einschließlich der Grundstücke, in der Praxis besonders wichtig), § 2115 (Unwirksamkeit von Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1178 BGB – Hypothek für Nebenleistungen und Kosten.

Gesetzestext (1) 1Die Hypothek für Rückstände von Zinsen und anderen Nebenleistungen sowie für Kosten, die dem Gläubiger zu erstatten sind, erlischt, wenn sie sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. 2Das Erlöschen tritt nicht ein, solange einem Dritten ein Recht an dem Anspruch auf eine solche Leistung zusteht. (2) 1Zum Verzicht auf die Hypothek für die im Absatz 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirksamkeit.

Rn 4 Die Teilungserklärung wird mit der Eintragung in das Grundbuch bzw mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam (BGH ZMR 17, 70 Rz 17; aA BGH NJW 20, 610 Rz 23: Eingang beim GBA). Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie keinerlei materiell-rechtliche Wirkung (BGH ZMR 17, 70 Rz 17). War das Grundstück Eigentum von Bruchteilseigentümern, setzt sich dieses an den Wohnungs- bzw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt.

Rn 1 Weitere Wege als von § 2 beschrieben, stehen nicht zur Verfügung. Wohnungseigentum kann allerdings auch durch eine Kombination von §§ 3 und 8 begründet werden (KG NJW 95, 62). Rn 2 Wohnungseigentum ist nach § 3 I iVm §§ 93, 94 I 1 BGB eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Gebäude oder Teile von Gebäuden als wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder des Gebäudes nicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Kein Ausschluss der Pfändbarkeit.

Rn 3 Werden die Früchte nach der Trennung Zubehör des Grundstücks (§§ 97, 98 Nr 2 BGB), sodass sie nach § 865 II 1 nicht gepfändet werden können, oder sind sie nach § 811 I Nr 1 Buchst a und b, Nr 8 aE unpfändbar, ist vor der Trennung eine Pfändung nach § 810 nicht zulässig (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Zö/Herget Rz 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abschneiden.

Rn 16 Das Selbsthilferecht erlaubt dem beeinträchtigten Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten (Rn 3) das Abschneiden in das Grundstück hinüber gewachsener Wurzeln oder herüberragender Zweige. Die Abtrennung darf höchstens bis zur Grundstücksgrenze vorgenommen werden, auch wenn ein Abschneiden an anderer Stelle auf dem Nachbargrundstück aus gärtnerisch-botanischer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ersatzansprüche.

Rn 7 Eine Einwirkung, die der Eigentümer nach § 905 1 verbieten kann, verpflichtet den Einwirkenden zum Schadensersatz nach § 823. Dasselbe gilt für erlaubte Einwirkungen (§ 905 2), wenn dadurch ein Schaden verursacht wird (aA Staud/Roth Rz 39). Ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Aufopferungsgedankens (s § 904 Rn 2) gegeben, wenn der Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Rechtsentstehung.

Rn 3 Das auf die Bestellung gerichtete Verpflichtungsgeschäft bedarf der Form des § 311b (BGH DNotZ 68, 93 [BGH 17.05.1967 - V ZR 96/64]; zum Umgehungsgeschäft München NJW-RR 16, 340 [OLG München 25.09.2015 - 34 Wx 121/15]). Für das Bestellungsgeschäft soll § 873 indessen nicht gelten (BGH NJW-RR 16, 2035; unter Aufgabe von NJW-RR 91, 205 [BGH 07.11.1990 - XII ZR 11/89]; MüK...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Das künftige Vermögen, II.

Rn 21 Die Verpflichtung muss hier das künftige Vermögen als solches (oder einen Bruchteil davon) erfassen. Es genügen nicht Verpflichtungen über einen Gegenstand, der praktisch das ganze Vermögen ausmacht (zB ein Grundstück), BGHZ 25, 1, 4. Schon gar nicht genügt die Eingehung von Verpflichtungen, die höher sind als der Wert des gegenwärtigen oder künftigen Vermögens (BGHZ 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Insolvenzverwalter.

Rn 86 Bei Insolvenz des Vermieters ist der Mietvertrag auch der Insolvenzmasse ggü wirksam (§ 108 I InsO). Der Insolvenzverwalter hat die vollständige Vermieterleistung zu erbringen, zB Erhaltungsmaßnahmen unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder nach Eröffnung des Verfahrens entstanden ist (BGH NJW 03, 472), sofern die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung der I...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Land- und Forstwirtschaft

Rn. 31 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Der Begriff der LuF ergibt sich unmittelbar aus dem Verweis auf § 13 EStG , so dass sämtliche Voraussetzungen aus § 13 EStG erfüllt sein müssen (Vgl Pfeffermann in H/H/R, § 49 EStG Rz 130, August 2019). Insofern ergibt sich aus § 49 Abs 1 Nr 1 EStG keine eigenständige Begriffsdefinition. Abzugrenzen sind Einkünfte aus LuF gegenüber solchen aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 916 BGB – Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit.

Gesetzestext Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zu Gunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Inhaber von Erbbaurechten und Dienstbarkeiten an dem überbauten Grundstück müssen – ebenso wie der Eigentümer – den Überbau unter den Voraussetzungen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Landwirtschaftliches Inventar.

Rn 10 Nach §§ 1, 2, 3 Pachtkreditgesetz (PKrG) v 5.8.51 (BGBl 494, zuletzt geändert am 8.11.85 BGBl I 2065; dazu BGHZ 35, 53; 41, 6; 51, 337; 54, 319; 120, 268; MDR 69, 215; Staud/Schaub vor § 581 Rz 98 ff; Nobbe/Pamp § 1204 Rz 24 ff; Sichtermann PachtkreditG 1954; Lörcher, Rechtsfragen zum PachtkreditG, 1964; Witt, Das Pfandrecht am Inventar des landwirtschaftlichen Betrieb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Absolute Unverhältnismäßigkeit.

Rn 31 Der bisher für Verbrauchsgüterkäufe geltende § 475 IV (dort Rn 11) wurde mit Geltung zum 1.1.22 ersatzlos gestrichen (BTDrs 19/27424, 29). Folglich steht dem unternehmerischen Verkäufer auch im Verhältnis zum Verbraucher durch die Umsetzung der WKRL ein Totalverweigerungsrecht zu (Kirchhefer-Lauber JuS 21, 921). Somit gilt das VerweigerungsR der absoluten Unverhältnism...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. 2Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen. (2) 1Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die He...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Entsprechende Anwendung.

Rn 4 findet § 878 kraft Verweisung in §§ 880, 1109, 1116, 1132, 1154, 1168, 1180, 1188, 1196; §§ 3, 8, 9 SchiffsRG. § 878 gilt aufgrund des Normzwecks entspr bei anderen freiwilligen Erklärungen des Berechtigten im rechtsgeschäftlichen Verkehr, insb bei Bewilligungen zur Eintragung von Widerspruch und Vormerkung (BGHZ 138, 186; ZIP 05, 627) und Grundbuchberichtigung (Soergel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gelöschtes Recht.

Rn 1 Von S 1 werden alle eintragungsfähigen beschränkten dinglichen Rechte sowie entspr grundstücksgleiche Rechte an einem fremden Grundstück erfasst. Das Recht muss wirksam entstanden, in das Grundbuch eingetragen und später zu Unrecht gelöscht worden sein. Anspruch iSd § 901 ist der Anspruch aus dem gelöschten dinglichen Recht auf Gewährung von Besitz oder Leistungen und n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Öffentliche Lasten.

Rn 10 Nach heute fast einhelliger Ansicht machen laufende öffentlich-rechtliche Lasten, insb bei der Grundstücksschenkung an minderjährige Kinder, den Rechtserwerb nicht rechtlich nachteilig (aA Köhler AT § 10 Rz 16). Der BGH hat dieses Ergebnis früher durch eine getrennte Betrachtung der beiden Verträge erzielt. Das Schenkungsversprechen war für den Minderjährigen rechtlich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Auflassung.

Rn 9 Auch die wirksame Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums begründet lediglich ein Pfändungspfandrecht an diesem, nicht an der Sache (vgl Frankf Rpfleger 97, 152 [OLG Frankfurt am Main 09.12.1996 - 20 W 425/96]; Hamm Rpfleger 08, 190, 191f [OLG Hamm 13.09.2007 - 15 W 298/07]). Neben der Herausgabe (Rn 8) muss der Pfändungsbeschluss die Auflassung des Grundst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungszusammenhang.

Rn 1 Eigentum kann kraft Gesetzes an herrenlosen Sachen erworben werden (I). Dazu muss eine bewegliche Sache entweder niemals im Eigentum einer Person gestanden haben (zB wilde Tiere iSv § 960) oder die Sache muss vom Eigentümer aufgegeben und damit herrenlos geworden sein (§ 959). Neben der normalen Besitzaufgabe iSv § 959 kommen auch weitere Formen der Herrenlosigkeit in B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vollstreckbare Entscheidung.

Rn 2 Die Entscheidung (vgl Art 2 lit a) muss im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sein. Maßgeblich hierfür ist dessen Recht, ungeachtet tatsächlicher Durchsetzungshindernisse. Vollstreckbar iSd Norm ist damit ggf auch ein in Südzypern über ein in Nordzypern belegenes Grundstück ergangenes Urt (EuGH C-420/07 – Apostolides/Orams Rz 71, BeckRS 2009, 704419). Vorläufige Volls...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen.

Rn 7 Grenzscheidungsklagen sind Klagen benachbarter Eigentümer aus § 919 I BGB oder § 920 BGB. Mit Teilungsklagen sind die Klagen auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft der Miteigentümer an einem Grundstück gem §§ 749, 752 bzw §§ 749, 753 I BGB gemeint, nach dem Normzweck nicht aber Klagen auf Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder einer Erbengemeinschaft, zu deren Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

Rn 4 Das Vorkaufsrecht besteht allein bei Verkauf des Erbteils durch einen Miterben, den Erben oder Erbeserben eines Miterben (BGH NJW 69, 92 [BGH 14.10.1968 - III ZR 73/66]) an Dritte (BGH ZEV 01, 116), nicht aber an einen anderen Miterben (stRspr BGH ZEV 93, 72; BGH NJW 11, 1126), und zwar unabhängig davon, ob dieser Dritte einen weiteren Erbteil hinzu erwirbt (BGH NJW 71,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Kosten.

Rn 11 Die Kosten des Rechtsstreites, sowie die Kosten bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen sind eintragungsfähig, sie müssen aber besonders eingetragen werden, wenn sie von der Zwangshypothek erfasst werden sollen. Bei einer Vollstreckung der Kosten gem § 788 ist die gesonderte Festsetzung der Vollstreckungskosten nicht erforderlich, wenn sie mit dem Hauptanspruch aus dem Haup...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geltendmachung der Rechte des Hypothekars.

Rn 5 Um sich seine Rechte (Rn 3–4) zu erhalten, muss der Hypothekar einer Zahlung an den Versicherten innerhalb einer Monatsfrist nach Anzeige widersprechen (§ 1128 I 2); dieser Widerspruch wirkt nur zugunsten des Widersprechenden und ist auch vor einer Schadensanzeige an den Hypothekar möglich (Königsberg OLGR 2, 147). Voraussetzung für den Beginn der Frist ist eine wirksam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Nr 2.

Rn 12 Auch auf Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken sind die §§ 312 ff nicht anwendbar. Ob der Abschluss dieser Verträge notariell zu beurkunden ist, ist mit Blick auf II Nr 1 nicht maßgeblich. Bei Grundstücksverträgen, die eine Einheit mit einem Vertrag über eine Finanzdienstleistung bilden, bleiben ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verhältnis Berechtigter/Inhaber von Belastungen.

Rn 9 Die Vormerkungswirkung nach Abs 2 gilt auch bei Belastungen des Grundstücks. Sie setzt jedoch (anders als oben Rn 8) erst mit Eintritt der Vorkaufslage ein. Erforderlich ist der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags einschließlich der Genehmigungen (BGHZ 60, 275). Vor diesem Zeitpunkt entstandene Belastungen sind dem Vorkaufsberechtigten ggü wirksam.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Abschließende Regelung.

Rn 11 Die nicht zu berücksichtigenden Nebenforderungen sind im Gesetz abschließend aufgezählt; erweiternde Auslegung oder Analogie sind nicht zulässig, so dass der Zuwachs eines Grundstücks (§ 946 BGB), Lagergelder, Frachten, Vertragsstrafen und Finanzierungskosten wie auch Zölle und Steuern auf die Hauptforderung, namentlich die MWSt, beim Streitwert generell zusätzlich zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjährenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie zu Gunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag genommen worden ist, oder wird vor der Beschlagnahme in anderer Weise über sie verfügt, so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger gegenüber wirksam. 2Besteht die Verfügung in der Übertragung der Forderung auf einen Dritten, so erlischt die Haftung der Forderung; erlangt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff und Bedeutung.

Rn 1 Die Definition unterscheidet zwischen den unmittelbaren (I) und mittelbaren (III) Sachfrüchten und den unmittelbaren (II) und mittelbaren (III) Rechtsfrüchten. Die rechtlichen Wirkungen, die sich an die Einordnung als Sach- oder Rechtsfrucht knüpfen, ergeben sich aus §§ 953 ff, 911 (Eigentumserwerb an den Früchten), §§ 993 (Herausgabe von Nutzungen), §§ 581, 1030 (Nutzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff.

Rn 38 Bei beweglichen Sachen unter Einschluss von Tieren meint Abnahme die Übernahme des Besitzes durch den Käufer, also den Akt, durch den der Verkäufer die Verpflichtung zur Übergabe erfüllt (I 1 Alt 1) und zugleich von der Kaufsache entlastet wird (RG 53, 161, 162; BGH NJW 72, 99 [BGH 30.09.1971 - VII ZR 20/70] mwN; Staud/Beckmann Rz 215). Bei Grundstücken schließt sie ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abs 1.

Rn 3 Hat der Besitzer das Grundstück nach Rechtshängigkeit veräußert, ist der Grundstückserwerber berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet zur Übernahme des Prozesses. Die Rechtsfolgen sind die gleichen wie bei der zustimmenden Übernahme in § 265. Rechtsnachfolge erfordert einen abgeschlossenen Rechtsübergang; ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft allein gen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Schiffshypothek.

Rn 3 Mit wenigen Ausnahmen entspricht die Schiffshypothek hinsichtlich ihrer Entstehung und Wirkung des §§ 866, 867. Bei der Schiffshypothek entstehen keine Eigentümergrundpfandrechte. § 868 kann demnach keine Anwendung finden. Im Fall der Aufhebung des Urteils erlischt die Hypothek. Bis zur Löschung im Schiffsregister kann der Schiffseigner im Rang und bis zur Höhe der eing...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Mehrere Sicherheiten.

Rn 23 Bestehen für eine Forderung mehrere Sicherheiten (insb Bürgschaft und Grundschuld), richtet sich der Ausgleich unter den Sicherungsgebern nach § 426 (obwohl keine Gesamtschuld besteht, BGH NJW 92, 3228 [BGH 24.09.1992 - IX ZR 195/91]). Getroffene Vereinbarungen gehen nicht ohne weiteres auf einen späteren Eigentümer des Grundstücks über (BGH NJW 02, 1491 [BGH 05.03.200...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Klage gegen den Alleinerben – Belegenheit des ganzen oder teilweisen Nachlasses im Bezirk des Gerichts.

Rn 3 Ist eine Klage wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten iSd § 28 gegen einen Alleinerben gerichtet, so ist für das Eingreifen des § 28 ausschlaggebend, dass sich bei Klageerhebung (= Rechtshängigkeit, § 261 II) noch mindestens ein Vermögensgegenstand im Gerichtsbezirk befindet, der weder entfernt worden, noch durch Veräußerung aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden ist (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen des Abkaufverlangens.

Rn 6 Verlangt der Eigentümer des überbauten Grundstücks von dem Eigentümer des Stammgrundstücks den Abkauf der überbauten Fläche, entsteht zwischen ihnen ein Rechtsverhältnis, auf welches die Vorschriften über den Kauf (§§ 433 ff) anwendbar sind. Ein Kaufvertrag kommt durch das bloße Verlangen jedoch nicht zustande; er kann allerdings in Erfüllung des Verlangens abgeschlosse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gläubigerwahlrecht.

Rn 5 Der Gläubiger hat die Wahl, welche Vollstreckungsmaßnahme er durchführt, alle Maßnahmen können auch kumulativ gewählt werden. Gegenüber dem Gläubigerinteresse tritt der Schuldnerschutz zurück. Maßnahmen können auch gleichzeitig beantragt werden, wobei dies aufgrund der Tatsache, dass zur Durchführung die Titelvorlage erforderlich ist, nur möglich ist bei gleicher Zustän...mehr

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Verträge: Gestaltung und Ab... / 1.6 Sicherheiten

Verträge, die sich nicht in einem punktuellen Leistungsaustausch erschöpfen oder ihrer Natur nach mit besonderen Risiken behaftet sind, begründen den Wunsch der Parteien nach Sicherheit. Der Besteller eines großen Bauwerkes fürchtet, sein Werkunternehmer könnte während der Bauarbeiten insolvent werden; der Käufer eines Grundstückes fürchtet, die Immobilie könnte sich später ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Die Schutzvorschrift § 986 II: Abtretungsfälle, § 931.

Rn 9 § 404 an sich (Einwendungen des Schuldners bei der Abtretung) schützt den unmittelbaren Besitzer nicht ggü einem nach § 931 durch Abtretung des Herausgabeanspruchs neu an die Stelle des bisherigen Eigentümers tretenden Eigentümer. Denn der Herausgabeanspruch des neuen Eigentümers entsteht gerade erst durch Abtretung. § 986 II stellt damit eine Schutzvorschrift für den u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines zum Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht.

Rn 1 Das Dauerwohnrecht, dessen Regelungen auch für das Dauernutzungsrecht (§ 31 II) maßgeblich sind (§ 31 III), ist dem Wohnungsrecht gem § 1093 BGB nachgebildet worden und unterscheidet sich von diesem im Wesentlichen dadurch, dass es veräußerlich und vererblich ist (§ 33 I 1) und weitergehende Nutzungen erlaubt (BGH NZM 12, 311 [BGH 16.09.2011 - V ZR 236/10] Rz 7; München...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Entstehen.

Rn 19 Rechtsgeschäftlich entsteht der Nießbrauch gem § 873 (zur Bestimmtheit München BeckRS 16, 18285), kraft Gesetzes gem § 900 II, § 1066 III, § 68 I FlurbG, § 63 I 1 BauGB. Die Bestellung eines Nießbrauchs an einer Immobilie, deren Räume vermietet sind, ist für Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, unabhängig davon, ob das Mietverhältnis vor oder nach Beste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verfügung über den Anteil, S 1.

Rn 1 Anders als bei der Gesamthand kann jeder Teilhaber über seinen Anteil frei verfügen (ebenso § 2033 I für Erbengemeinschaft). Gleiches gilt für Verfügungen über einen Teil des Anteils (BayObLG MDR 79, 844). Für die Verfügung gelten die allgemeinen Vorschriften für die Verfügung über das Vollrecht (vgl BGH NJW-RR 01, 477 [BGH 17.10.2000 - X ZR 223/98] zur Abtretung von Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Art und Umfang.

Rn 8 Der Verlierende kann einen Ausgleich in Geld verlangen, der dem Vermögenszuwachs des Gewinnenden entspricht (BGHZ 10, 171, 180). Die Naturalrestitution würde der Funktion der §§ 946 ff widersprechen und ist daher gem I 2 ausgeschlossen. Die Höhe des zu ersetzenden Vermögenszuwachses bemisst sich nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Vollendung des Einbaus (RGZ 130, 31...mehr