Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 Der Gesetzgeber kann nach Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG die Bundesregierung durch formelles Gesetz ermächtigen, Rechtsverordnungen – hierbei handelt es sich um Gesetze im materiellen Sinn und nicht um Verwaltungsvorschriften – zu erlassen. Das Ermächtigungsgesetz muss nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Genügt das Ermächt...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 33 GewStG sieht in Abs. 1 eine Zerlegung nach Billigkeit und in Abs. 2 eine Zerlegung nach Vereinbarung vor. Der Gesetzgeber hat § 33 GewStG durch Gesetz v. 1.12.1936[1] in das GewStG eingefügt. Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] erfolgten keine Änderungen.mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.3.1 Übersicht

Rz. 14 Wie im Falle der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen fehlt auch für die nichtrechtsfähigen Vermögensmassen sowohl im Zivilrecht als auch im Steuerrecht eine Legaldefinition. Aus § 3 Abs. 1 lässt sich herleiten, dass unter nichtrechtsfähigen Vermögensmassen nichtrechtsfähige Zweckvermögen zu verstehen sind. Diese unterteilt das Gesetz in nichtrechtsfähige Anstalte...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.3 Zurechnung des Einkommens

Rz. 30 Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 setzt weiter voraus, dass das Einkommen nicht bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist (zu Problemen mit dem Wortlaut vgl. Rz. 5). Die Zurechnung des Einkommens bei einem anderen Steuerpflichtigen muss sich aus dem KStG oder dem EStG (oder anderen Gesetzen) ergeben. § 180 Abs. 1 AO kann in diesem Zusammenhang nicht herangezoge...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 3 A... / 1.2.2.2 Der nichtrechtsfähige Verein

Rz. 9 In der Praxis gibt es viele Organisationen, die auf die Rechtsfähigkeit verzichten und die Form eines nichtrechtsfähigen Vereins wählen. Dazu gehören insbesondere bestimmte Berufsverbände (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände), politische Parteien, Kartelle u.Ä. Soweit diese nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen Vermögen besitzen, wird vielfach eine sog. Vermögensver...mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / Literaturtipps

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§ 1 Gesetz für faire Verbraucherverträge

A. Einführung Rz. 1 Mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 24.6.2021[1] – wobei der Titel des Gesetzes leicht irreführend ist[2] – soll unseriösen Geschäftspraktiken begegnet und die Position von Verbrauchern gegenüber Unternehmern sowohl beim Vertragsschluss als auch bei den Vertragsinhalten verbessert werden (Reduzierung bestehender Defizite beim Verbraucherschutz...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie

A. Einführung Rz. 1 In Umsetzung (Transformation) der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen[1] (Digitale-Inhalte-Richtlinie, fortan: Digitale-Inhalte-RL),[2] die auf eine Vollharmonisierung[3] von Teilbereichen des mitgliedst...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung der Modernisierungsrichtlinie

A. Einführung Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der VO zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der VO (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[1] ist der Gesetzge...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / b) Vertragsbeendigung

aa) Vertragsbeendigungsgründe Rz. 77 Ist das digitale Produkt mangelhaft, so kann der Verbraucher nach § 327m Abs. 1 BGB in Umsetzung von Art. 14 Abs. 4 Digitale-Inhalte-RL[383] den Vertrag gemäß § 327o BGB durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer (nur) beenden (sofortige Vertragsbeendigung), wenn (entsprechend der Grundsätze des allgemeinen Leistungsstörungsrechts)[384] – e...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / C. Änderungen im EGBGB

I. Informationspflichten beim Verbrauchervertrag Rz. 25 Der Unternehmer ist – so Art. 246 Abs. 1 EGBGB – sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312a Abs. 2 BGB (in Konkretisierung dieser Norm) verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / E. Anwendungsbereich der Verbraucherverträge über digitale Produkte

I. Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 16 Die Vorschriften der §§ 327–327s BGB sind nach § 327 Abs. 1 Satz 1 BGB (nur) auf Verbraucherverträge i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB (mithin Verträge zwischen einem Unternehmer [§ 14 BGB][41] und einem Verbraucher [§ 13 BGB])[42] anzuwenden[43] (d.h. auf die Beziehung B2C), welche als Vertragsgegenstand (in weiter Fassung) die Bereitstellungmehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / B. Änderungen im BGB

I. Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen Rz. 3 Beachte Erst ab dem 1.7.2022 wird mit seinem Inkrafttreten die Regelung des § 312k BGB (vorstehend: § 1 Rdn 24) die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr regeln. Ab dem 28.5.2022 gilt dann eine Regelung mit gleicher Denomination – nämlich § 312k BGB –, die die allge...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / Literaturtipps

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AGS 01/2022, Harte-Bavendamm/Frauke Henning-Bodewig, UWG - Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, mit Preisangabenverordnung und Geschäftsgeheimnisgesetz

Herausgegeben von Henning Harte-Bavendamm, Frauke Henning-Bodewig, Michael Goldmann und Jan Tolkmitt. 5. Aufl., 2021, Verlag C.H. Beck, München. XXIII, 3234 S., 319,00 EUR In dem großen Kommentar erläutern erfahrene Praktiker und Wissenschaftler das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht. Die Aktualität und Bedeutung des Werkes wird dadurch hervorgehoben, dass die vielfält...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / I. Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

Rz. 3 Beachte Erst ab dem 1.7.2022 wird mit seinem Inkrafttreten die Regelung des § 312k BGB (vorstehend: § 1 Rdn 24) die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr regeln. Ab dem 28.5.2022 gilt dann eine Regelung mit gleicher Denomination – nämlich § 312k BGB –, die die allgemeinen Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen normie...mehr

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§ 4 Die Abrechnung im erbre... / IX. Sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben (§ 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG)

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 3. Anwendungsausschluss

Rz. 125 Nach § 445c BGB sind, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte i.S.d. §§ 327 und 327a BGB ist, die §§ 445a und b sowie § 478 BGB nicht anzuwenden. An die Stelle der nicht anzuwendenden Vorschriften treten die §§ 327t und u BGB.mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / dd) Reichweite des Vertragsauflösungsrecht nach § 327m Abs. 4 und 5 BGB

(1) Paketverträge Rz. 80 Sofern der Verbraucher den Vertrag nach § 327m Abs. 1 BGB beenden kann, kann er sich nach der Klarstellung des besonderen Vertragsauflösungsrechts in § 327m Abs. 4 Satz 1 BGB (entsprechend § 327c Abs. 6 BGB, siehe dazu unter Rdn 35) im Hinblick auf alle (anderen) Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen,[404] wenn er an dem anderen Teil des Pa...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / K. Bereitstellung des digitalen Produkts

Rz. 42 Die Bereitstellung digitaler Produkte unterscheidet sich deutlich von der Lieferung oder Übergabe körperlicher Gegenstände, weshalb insoweit Sonderregelungen erforderlich sind. I. Bestimmung der Leistungszeit und Art und Weise der Bereitstellung Rz. 43 Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a BGB dazu verpflichtet (was eine bestehende L...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / II. Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

1. Informationspflichten Rz. 26 Die durch die Richtlinie erfolgten Änderungen und Erweiterungen der in der VerbrRRL vorgesehenen Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) und Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) führten zu einer Neufassung des Art. 246a Abs. 1 Satz 1 EGBGB,[64] der die Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / IV. Besondere Bestimmungen für Verträge über digitale Produkte zwischen Unternehmern

1. Anwendungsbereich Rz. 114 Auf Verträge zwischen Unternehmern, die der Bereitstellung digitaler Produkte gemäß der nach den §§ 327 und 327a BGB vom Anwendungsbereich der §§ 327–327s BGB erfassten Verbraucherverträge dienen, sind gemäß § 327t BGB, der den Anwendungsbereich (sämtliche Verträge eines Unternehmers mit Vertriebspartnern, um die eigene Leistungspflicht zur Bereit...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / V. Das Verhältnis von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte zum Kaufvertrag und zum Verbrauchsgüterkaufvertrag

1. § 453 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB (Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte) Rz. 126 Kernregelung für das Verhältnis der Regelungen über die Bereitstellung digitaler Produkte – die häufig vertragstypisch dem Kaufvertrag zuzuordnen sind – zum Kaufvertragsrecht ist § 453 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, da Software als "sonstiger Gegenstand" i.S.d. § 453 Abs. 1 BGB zu qualifiz...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 3. Verbrauchervertrag über digitale Dienstleistungen

Rz. 132 Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann nach § 620 Abs. 4 BGB [616] auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m, 327r Abs. 3 und 4 BGB beendet werden.mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / ee) Modalitäten der Vertragsbeendigung

Rz. 82 In den §§ 327o und p BGB sind die Modalitäten der Vertragsbeendigung geregelt. (1) Erklärung der Vertragsbeendigung Rz. 83 Die Beendigung des Vertrags erfolgt nach § 327o Abs. 1 BGB [406] – in Umsetzung von Art. 15 Digitale-Inhalte-RL, wonach der Verbraucher sein Recht auf Vertragsbeendigung durch eine Erklärung an den Unternehmer ausübt, die seinen Entschluss zur Vertra...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / 3. Betreiber eines Online-Marktplatzes

Rz. 8 "Betreiber" eines Online-Marktplatzes ist gemäß der Legaldefinition des § 312l Abs. 4 BGB (nach den Vorgaben der durch Art. 4 Nr. 1 Buchst. e in Art. 2 VerbrRRL eingefügten Nr. 18) der Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt.mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / b) Formale Anforderungen

aa) Allgemeine Anforderungen Rz. 33 Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss dem Verbraucher nach Art. 246d § 2 Abs. 1 EGBGB[125] – entsprechend Art. 246a § 4 EGBGB – die Informationen nach § 1 Nr. 1–7 EGBGB vor Abgabe von dessen Vertragserklärung inmehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / cc) Vertragsbeendigung wegen Teilleistungen?

Rz. 79 Die Digitale-Inhalte-RL trifft keine Regelungen im Hinblick auf ein Vertragsbeendigungsrecht in Bezug auf Teilleistungen (d.h. i.d.R. einem Quantitätsmangel). Insoweit soll es maßgeblich sein, inwieweit der Mangel weiterhin erheblich ist.[403]mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 4. Weiterer Regelungsgehalt

Rz. 106 a) Vertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers Rz. 107 Die Ausübung von datenschutzrechtlich betroffenen Rechten und die Abgabe dat...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / A. Einführung

Rz. 1 In Umsetzung (Transformation) der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen[1] (Digitale-Inhalte-Richtlinie, fortan: Digitale-Inhalte-RL),[2] die auf eine Vollharmonisierung[3] von Teilbereichen des mitgliedstaatlichen (Ve...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / A. Einführung

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der VO zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der VO (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[1] ist der Gesetzgeber einer rec...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / C. Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Rz. 7 Grundsätzlich erfassen die Neuregelungen Verbraucherverträge, welche ab dem 1.1.2022 abgeschlossen werden. Das Gros der Regelungen entfaltet jedoch auch Wirkungen auf Altverträge, bei denen die Bereitstellung digitaler Produkte erst nach dem 1.1.2022 erfolgt. Insoweit normiert Art. 229 § 59 EGBGB eine Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über best...mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / D. Bewertung

Rz. 41 Die Neuregelungen infolge des Gesetzes über faire Verbraucherverträge im BGB sind rundweg zu begrüßen:mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / C. Kündigungsbutton

Rz. 23 Mit der Neuregelung des § 312k BGB (neu eingefügt ins BGB ab dem 1.7.2022), der gleichermaßen nicht auf europarechtlichen Vorgaben basiert, wird die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Kündigungsbuttons für Dauerschuldverhältnisse – die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurden – statuiert, wodurch bestehende Defizite im Verbraucherschutz reduziert werden s...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / I. Informationspflichten beim Verbrauchervertrag

Rz. 25 Der Unternehmer ist – so Art. 246 Abs. 1 EGBGB – sofern sich diese Informationen nicht aus den Umständen ergeben, nach § 312a Abs. 2 BGB (in Konkretisierung dieser Norm) verpflichtet, dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen:mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / 1. Mindestvertragslaufzeit von bis zu zwei Jahren

Rz. 8 Nach § 309 Nr. 9 Halbsatz 1 Buchst. a BGB kann – wie bisher – auch in AGB eine Mindestvertrags-[18] (Höchst-)laufzeit von bis zu zwei Jahren vereinbart werden. Vertragslaufzeiten mit einer Bindung des Verbrauchers von mehr als zwei Jahren bleiben damit weiter verboten.[19] Eine weitergehende Konditionierung in Bezug auf die Modalitäten einer Vertragsverlängerung ist ni...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / e) Anwendbarkeit von § 377 HGB

Rz. 123 Nach § 327u Abs. 5 BGB [598] bleibt die Regelung des § 377 HGB für den Handelskauf im Verhältnis Unternehmer – Vertriebspartner anwendbar – insbesondere die besonderen Prüf- und Anzeigeobliegenheiten (was vor allem für die von § 327 Abs. 5 BGB erfassten digitalen Inhalte auf körperlichen Datenträgern relevant sein kann).[599]mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / 3. Verkürzung der Kündigungsfrist

Rz. 12 Um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags in einen unbefristeten Vertrag zu verhindern, erfolgt nach § 309 Nr. 9 Halbsatz 1 Buchst. c BGB eine Verkürzung der Kündigungsfrist (von vormals drei Monaten) auf einen Monat: Danach ist eine zu Lasten des anderen Vertragsteils vereinbarte längere Kündigungsfrist als ein Monat vor Ablauf der zunächst vorgese...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 2. Rechtsbehelfe des Verbrauchers bei Mängeln

Rz. 71 Die §§ 327l–n BGB regeln die Abhilfen bei Vertragswidrigkeit.[356] Ist das digitale Produkt mangelhaft (Produkt- oder Rechtsmangel), kann der Verbraucher nach der Hierarchie- bzw. Stufenleiter des § 327i BGB (Rechte des Verbrauchers bei Mängeln) in Umsetzung von Art. 14 Abs. 1 Digitale-Inhalte-RL, wonach bei Vertragswidrigkeit der Verbraucher unter den in Art. 14 Digi...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / VI. Weitere Sonderregelungen

Rz. 128 Weitere Sonderregelungen (Korrekturen im Bereich des Besonderen Teils des BGB infolge der Umsetzung der Digitale-Inhalte-RL)[607] finden sich inmehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / 3. Allgemeine Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen

Rz. 30 Art. 246d EGBGB normiert die allgemeinen Informationspflichten für Betreiber von ­Online-Marktplätzen, die neben etwaige weitere – bereits bestehende – Informationspflichten treten.[89] In a) Informationspflichten Rz. 31 § 1 des Art. 246a EGBGB setzt in se...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / bb) Besondere Anforderungen in Bezug auf § 1 Nr. 1 und 2

Rz. 35 Die Informationen nach § 1 Nr. 1 (Rankinginformationen) und Nr. 2 (Anbieterinformationen) müssen dem Verbraucher gemäß Art. 246d § 2 Abs. 2 EGBGB[130] – über die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 als zusätzliche formale Besonderheiten hinaus – in einem bestimmten Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung gestellt werden, der von der Webseite, auf der die Angebot...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / 1. § 453 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB (Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte)

Rz. 126 Kernregelung für das Verhältnis der Regelungen über die Bereitstellung digitaler Produkte – die häufig vertragstypisch dem Kaufvertrag zuzuordnen sind – zum Kaufvertragsrecht ist § 453 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, da Software als "sonstiger Gegenstand" i.S.d. § 453 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist.[602] Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch ...mehr

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§ 2 Gesetz zur Umsetzung de... / 4. Exkurs: Weitere Änderungen bereits bestehender Transparenzpflichten

Rz. 9 Das Verbraucherschutzrecht des BGB und des EGBGB hat weitere leichte (Folge-)Änderungen in Bezug auf bereits bestehende Informationspflichten erfahren:[16]mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / V. Zweifelsregelung betreffend Kündigungszeitpunkt

Rz. 39 Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll (keine Angaben zum Kündigungszeitpunkt), wirkt die Kündigung gemäß § 312k Abs. 5 BGB "im Zweifel" zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Wais [109] weist darauf hin, dass keine Regelung des Falles getroffen worden ist, was für die Behand...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / bb) Ausschluss einer Vertragsbeendigung

Rz. 78 Eine Beendigung des Vertrags gemäß § 327m Abs. 1 BGB ist nach § 327m Abs. 2 Satz 1 BGB (in Umsetzung von Art. 14 Abs. 6 Satz 1 Digitale-Inhalte-RL) ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist[400] (in Übereinstimmung mit § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Mangels). Eine Ausnahme von der Ausnahme (Rückausna...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / (2) Verbundene Verträge

Rz. 81 Sofern der Verbraucher den Vertrag beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags über eine Sache mit digitalen Elementen, der kein Kaufvertrag ist (§ 327a Abs. 3 BGB), gemäß § 327m Abs. 5 BGB (entsprechend § 327c Abs. 7 BGB) als weiterem besonderen Vertragsauflösungsrecht nach § 327a Abs. 2 BGB vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des Mangels...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / (1) Erklärung der Vertragsbeendigung

Rz. 83 Die Beendigung des Vertrags erfolgt nach § 327o Abs. 1 BGB [406] – in Umsetzung von Art. 15 Digitale-Inhalte-RL, wonach der Verbraucher sein Recht auf Vertragsbeendigung durch eine Erklärung an den Unternehmer ausübt, die seinen Entschluss zur Vertragsbeendigung zum Ausdruck bringt – durch form- (mithin auch durch eine mündliche oder konkludente)[407] und begründungsfr...mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / (3) Verbot einer weiteren Nutzung nach Vertragsbeendigung

Rz. 87 Für den Zeitraum nach Vertragsbeendigung regelt § 327p BGB [423]mehr

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§ 3 Gesetz zur Umsetzung de... / F. Gleichstellung von Standardprodukten und Produkten nach Verbraucherspezifikation

Rz. 27 § 327 Abs. 4 BGB [102] stellt in Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der Digitale-Inhalte-RL[103] klar, dass die §§ 327 ff. BGB auch auf Verbraucherverträge zur Anwendung gelangen, die digitale Produkte zum Gegenstand haben, welche nach den Spezifikationen des Verbrauchers entwickelt (digitale Dienstleistungen) werden.[104] Die Regelung liegt darin begründet, dass das Verbrauch...mehr