Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Beitrag aus der verein wissen
Wie läuft eine Vorstandssit... / 4.9 Beschlussfähigkeit des Vorstands

Die Beschlussfähigkeit als Voraussetzung für eine wirksame Beschussfassung des Vorstands ist im Gesetz nicht geregelt. Enthält die Satzung keine Regelung, ist der Vorstand ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig, die Satzung kann abweichende Regelungen treffen. So kann schon ein einziges Vorstandsmitglied einen "einstimmigen" Beschluss...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Schenkungsteuererklärung (a... / 1.4.2 Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020

Hinsichtlich des Abzugs von Schulden und Lasten hat das Jahressteuergesetz 2020 Änderungen vorgenommen. a) Es liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang[1] mit dem Familienheim vor Liegen Schulden und Lasten vor, die mit dem befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind diese nicht oder nur anteilig abziehbar.[2] b) Es liegt kein wirtschaftlicher Zusammenhang mi...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung

Rz. 5 Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 KWG sind Geschäftsleiter im Sinne des KWG diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Institutes oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen wurden. Durch die Bezugnahme...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / IV. Vertragliche Vereinbarungen

Die unter AT 9 Tz. 6-E niedergelegten vertraglichen Pflichten (z. B. Prüfungsrechte) beziehen sich auf die unter Risikogesichtspunkten wesentlichen Auslagerungen und stellen im Grunde genommen keine Neuerungen für die Institute dar. Sie ergeben sich bereits weitgehend aus dem Gesetz bzw. der geplanten Neufassung von § 25a Abs. 2 KWG. Um der besonderen Situation im Verhältnis...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens

Rz. 9 Die voranschreitende Digitalisierung zentraler Bereiche des Wirtschaftens und Lebens hat bereits seit Jahren spürbare Auswirkungen auf das Steuerrecht und somit auch das Steuerverfahrensrecht. Die Digitalisierung umfasst hierbei inzwischen den gesamten Besteuerungsprozess von der Steuerdeklaration bis hin zur Betriebsprüfung sowie die außergerichtliche oder gerichtlich...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.4 Beurteilung des Risikomanagements im Rahmen von Sonderprüfungen

Rz. 160 Die BaFin kann gemäß § 44 Abs. 1 KWG Prüfungen bei den Instituten anordnen.[1] Sie beauftragt mit diesen Sonderprüfungen regelmäßig Dritte, wie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Prüfungsverbände oder die Deutsche Bundesbank. Eigene Prüfungen führt die BaFin nur in überschaubarem Umfang durch. Durch die Sonderprüfungen wird die BaFin in die Lage versetzt, umfangreich...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Vorgaben des Gesetzgebers und der Bankenaufsicht

Rz. 2 Eine funktionsfähige Interne Revision ist elementarer Bestandteil der institutsinternen Organisation. Sie prüft und beurteilt im Auftrag der Geschäftsleitung risikoorientiert und prozessunabhängig die Wirksamkeit und Angemessenheit des Risikomanagements im Allgemeinen und des internen Kontrollsystems im Besonderen sowie die Ordnungsmäßigkeit grundsätzlich aller Aktivit...mehr

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§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 3.6 Deutscher Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD

Rz. 87 Am 22.3.2024 hat das Bundesministerium für Justiz (BMJ) den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht veröffentlicht. Die wichtigsten Aspekte des Entwurfs betreffen den Anwenderkreis und die Regelung zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte. 3.6.1 Anwenderkreis Rz. 88 Der Kreis der nach den neuen Vorschriften berichtspflichtigen Unternehme...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Spenden – was ist zu beachten? / 4 Spendenbeträge – Abzugshöchstbetrag

Natürliche Personen und Kapitalgesellschaften können die Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke bei der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer bis zu 20 % des Gesamtbetrags der eigenen Einkünfte als Sonderausgaben abziehen. Bei Kapitalgesellschaften wird auch die Gewerbesteuer bis zu 20 % des Gewerbeertrags gemindert. Für Spender mit Gewinneinkünften enthält das Gesetz e...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Wie läuft eine Vorstandssit... / 2 Vorstandssitzung ist grundsätzlich eine Präsenzsitzung

Nach dem Gesetz ist der Vorstand nach § 26 BGB das Geschäftsführungsorgan eines e. V. (§ 27 Abs. 3 S. 1 BGB). In der Regel setzt sich der Vorstand aus mehreren Personen zusammen, sodass der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung gilt. Die Willensbildung erfolgt innerhalb des Vorstands im Wege der gemeinsamen Beschlussfassung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Beschlüs...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 3.6.4 Berichtsumfang und Kontext zu anderen gesetzlichen Regelungen

Rz. 91 Der Referentenentwurf setzt die Berichterstattungspflichten nach der CSRD, d. h. i. W. die Berichterstattung nach den ESRS, in nationales Recht um, während die Berichterstattungspflichten nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung unmittelbar gelten. Gesellschaften, die nicht in den Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung fallen, müssen ausschl. die nationalen Vorgabe...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.1.2 Handelsgeschäfte

Rz. 7 Vom weiten Kreditbegriff des § 19 Abs. 1 KWG werden auch Handelsgeschäfte erfasst, da diese i. d. R. Adressenausfallrisiken unterliegen. Zu den Handelsgeschäften gehören nach den MaRisk grundsätzlich alle Abschlüsse, die ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG in Form eines Geldmarktgeschäftes, Wertpapiergeschäftes, Devisengeschäftes, Geschäftes in handelbare...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8 Anzeigepflichten für Institute

Rz. 75 Nach den Vorstellungen der EBA sollten die Institute die Aufsichtsbehörden rechtzeitig über die geplante Auslagerung von kritischen/wesentlichen Funktionen informieren oder in einen aufsichtlichen Dialog mit den zuständigen Behörden treten und/oder bei kritischen/wesentlichen Auslagerungen mindestens die Angaben bereitstellen, die das Auslagerungsregister für alle Aus...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Vorwort zur siebten Auflage

Bisherige Entwicklung der MaRisk Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) sind von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) am 15. April 2004 angekündigt[1] und in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank erstmalig am 20. Dezember 2005 als vorzeitiges Weihnachtsgeschenk für die Kreditwirtschaft veröffentlicht worden.[2] Mit Fertigstellung de...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.2 Rundschreiben zur Meldung schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle

Rz. 296 Am 31. Januar 2013 hat die EZB organisatorische Vorgaben zum Zahlungsverkehr gemacht, die Berührungspunkte mit den Anforderungen der MaRisk haben. Die Empfehlungen wurden von einer europäischen Initiative von Zentralbanken und Bankaufsichtsbehörden ("European Forum on the Security of Retail Payments") erarbeitet und sollten ursprünglich bis zum 1. Februar 2015 umgese...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.2 Pfandbriefgeschäft

Rz. 15 Die Aufnahme des Pfandbriefgeschäftes in den Katalog der Bankgeschäfte im Jahr 2005 soll allen Kreditinstituten die Refinanzierung durch Pfandbriefe ermöglichen, die eine entsprechende Erlaubnis beantragen.[1] Bei der Definition des Pfandbriefgeschäftes wird auf das Pfandbriefgesetz (PfandBG) abgestellt. Unter dem "Pfandbriefgeschäft" wird gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Pfan...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Leitlinien der EBA zur internen Governance

Rz. 13 Wie bereits ausgeführt, gehen die Anforderungen an die Einrichtung einer Compliance-Funktion auf die Leitlinien der EBA zur internen Governance zurück. Nach diesen Leitlinien sollte ein Institut eine ständige und wirksame Compliance-Funktion einrichten, um die Compliance-Risiken zu steuern. Grundsätzlich wird die Compliance-Funktion auch dafür zuständig sein, Complian...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Finanzdienstleistungsinstitute gemäß § 1 Abs. 1a KWG

Rz. 19 Finanzdienstleistungsinstitute sind nach § 1 Abs. 1a Satz 1 KWG Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Welches Unternehmen insofern als Finanzdienstleistungsinstitut zu qualifizieren ist, bestimmt sic...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 MaRisk als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift

Rz. 185 In Deutschland haben sich die von BaFin und Bundesbank im Jahr 2005 erstmals veröffentlichten MaRisk zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen gemäß § 25a Abs. 1 KWG und § 25b KWG bewährt. Bei dem Rundschreiben handelt es sich um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die für die Institute rechtlich nicht verbindlich sind. Sie tragen jedoch als "Bench...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.4.4 Organisierte Märkte

Rz. 74 Ausnahmen von der Marktgerechtigkeitskontrolle waren schon den Auslegungen der MaH zufolge nicht nur bei Handelsgeschäften möglich, die über inländische Börsen abgewickelt werden. Eine analoge Anwendung galt auch für vergleichbare ausländische Börsenplätze. Dazu gehörten neben den Börsenplätzen des EWR auch andere europäische oder außereuropäische Börsen. Die Bankenau...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.1 Allgemeiner Teil

Rz. 223 Modul AT umfasst in erster Linie übergeordnete Anforderungen an die Ausgestaltung des Risikomanagements, bei denen grundsätzlich kein konkreter Bezug zu bestimmten Geschäftsbereichen oder Risikoarten besteht. Viele Regelungen der "alten" Mindestanforderungen sind wegen ihres übergreifenden Charakters in diesem Modul "vor die Klammer" gezogen worden. Das betrifft z. B...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7.5 Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten (§ 25b Abs. 3 KWG)

Rz. 64 Die Auslagerung von Aktivitäten oder Prozessen auf andere Unternehmen darf eine effektive Überwachung des Institutes durch die Bankenaufsicht nicht behindern. Zur Durchsetzung des Aufsichtsrechtes ist die BaFin daher mit umfangreichen Auskunfts- und Prüfungsrechten sowie Kontrollmöglichkeiten ausgestattet.[1] § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG enthält umfassende Auskunftsrechte g...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 1.3.1 Gesetzliche Anforderungen

Rz. 12 In der nichtfinanziellen Erklärung[1] galt es zunächst, das Geschäftsmodell des Unternehmens gem. § 289c Abs. 1 HGB kurz darzustellen. Das CSR-RUG traf zur konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Beschreibung keine näheren Aussagen. Es konnte davon ausgegangen werden, dass die inhaltlichen Anforderungen zur Beschreibung des Geschäftsmodells für die nichtfinanzielle E...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.1 Rechtsrisiken im Kontext des Risikomanagements

Rz. 91 Der Umgang mit Rechtsrisiken spielt im Kontext des Risikomanagements eine wichtige Rolle, wie die zahlreichen gesetzlichen und bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften deutlich machen, die sich mit diesem Thema beschäftigen. So werden gemäß § 91 Abs. 2 AktG geeignete Maßnahmen gefordert, insbesondere die Einrichtung eines Überwachungssystems, um den Fortbestand der Gesel...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Gesamtverantwortung und Geschäftsleitereignung

Rz. 34 Seit der erstmaligen Veröffentlichung der MaRisk im Jahr 2005 hat der Wortlaut zur Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung einige interessante Änderungen erfahren. Zunächst hieß es, dass die Geschäftsleiter ihrer Verantwortung für das Risikomanagement nur gerecht werden, wenn sie die Risiken beurteilen können und die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Begrenzung treff...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.2 Geschäfte mit Hedgefonds und Private-Equity-Unternehmen

Rz. 48 Die deutsche Aufsicht hatte schon in der Vergangenheit differenzierte Bearbeitungsgrundsätze für Geschäfte mit Hedgefonds und Private-Equity-Unternehmen gefordert, z. B. im Hinblick auf die Beschaffung finanzieller und sonstiger Informationen, die Analyse des Zwecks und der Struktur der zu finanzierenden Transaktion, die Art der Sicherheitenstellung oder die Analyse d...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.4.1 Begriffsdefinition

Rz. 109 Im Rahmen der internen Risikoberichterstattung sollte auch angemessen auf die Auswirkungen von ESG-Risiken eingegangen werden, sofern über sie nicht schon als Teil anderer Risikoarten berichtet wird (→ BT 3.2 Tz. 1, Erläuterung). Davon ist zunächst auszugehen, da sie als Risikotreiber auf die anderen Risikoarten einwirken (→ AT 2.2 Tz. 1, Erläuterung). Von den Instit...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.3 Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen nach § 25b KWG

Rz. 156 Durch die Integration der überarbeiteten Outsourcing-Regelungen in die MaRisk wurde die gesetzliche Grundlage, auf die sich die MaRisk beziehen, erweitert. Die MaRisk dienen seither auch der Auslegung von § 25b KWG (§ 25a Abs. 2 KWG a. F.) – der zentralen gesetzlichen Norm im Bereich der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen, die im Zuge der Umsetzung des Finanzm...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Verantwortung der Geschäftsleitung

Rz. 257 Seit Inkrafttreten des Trennbankengesetzes[1] haben die Geschäftsleiter im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Institutes gemäß § 25c Abs. 4a Satz 1 Nr. 1 KWG dafür Sorge zu tragen, dass jederzeit das Gesamtziel, die Ziele des Institutes für jede wesentliche Geschäftsaktivität sowie die Maßnahmen zur Erreichung dieser Zie...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.5 Umgang mit allgemeinen Zahlungsmoratorien in der Krise

Rz. 102 Im Hinblick auf die Identifizierung von ausgefallenen Risikopositionen spielen die jeweiligen Umstände eine wichtige Rolle. Im Zusammenhang mit COVID-19 hat die EBA darauf hingewiesen, dass öffentliche Moratorien den Zeitraum für das Kriterium der Überfälligkeit verlängern können. Aus Sicht der EBA sollten öffentliche und private Moratorien in dem Maße vergleichbar b...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.3 Physische und transitorische Risiken

Rz. 41 Im Bereich Umwelt (inklusive Klima) können die ESG-Risiken wiederum in "physische Risiken" und "transitorische Risiken" unterteilt werden.[1] Rz. 42 Das "physische Risiko" bezeichnet gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 52f CRR als Teil des Umweltrisikos die Gefahr von negativen finanziellen Auswirkungen auf das Institut, die sich aus den gegenwärtigen oder zukünftigen Auswirkungen...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Alternative Vertretungsregelungen

Rz. 68 Die MaRisk lassen jedoch Gestaltungsspielräume zu, die den geschilderten Problemen bei der Vertretung von Geschäftsleitern Rechnung tragen. Als mit den MaRisk vereinbare Vertretungsregelungen kommen in diesem Zusammenhang verschiedene Lösungen in Betracht. Trotz der erwähnten fachlichen Einschränkungen kann der für die Marktfolge oder das Risikocontrolling zuständige ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5.1 Basel III und EU-Richtlinienvorgaben

Rz. 50 Die erneute Anpassung und Ergänzung der MaRisk [1] war u. a. auf die umfassende Überarbeitung der Eigenkapitalvorschriften und die Ausarbeitung der Liquiditätsvorschriften zurückzuführen, die zunächst auf internationaler Ebene erfolgte (Basel III)[2] und anschließend in Europa nachvollzogen wurde – unter Berücksichtigung einiger Besonderheiten des europäischen Finanzma...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7 Grenzen des Risikomanagements auf Gruppenebene

Rz. 37 Auch für das Risikomanagement auf Gruppenebene gilt der Grundsatz der Proportionalität (→ AT 1 Tz. 3). Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt insbesondere von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der von der Gruppe betriebenen Geschäftsaktivitäten ab. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 25a Abs. 3 Satz 1 KWG auf § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG. Ein "wirksames Ri...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Informationsbeschaffung für die Kreditwürdigkeitsprüfung

Rz. 6 Die deutsche Aufsicht hat darauf verzichtet, die Vorgaben des Abschnittes 5.1 (Informationen und Dokumentation) der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung in die MaRisk zu überführen, weil die dort genannten Anforderungen von den bestehenden Regelungen bereits hinreichend abgedeckt sind. Im Kern geht es dabei um die für eine Kreditwürdigkeitsprüfung von V...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.9 Zusammenhang zur Sanierungsplanung

Rz. 243 Sowohl der RTF-Leitfaden als auch der ICAAP-Leitfaden verweisen auf die Schnittstellen zwischen dem ICAAP und der Sanierungsplanung. Ein Sanierungsplan gemäß Art. 5 BRRD[1] zielt darauf ab, die Maßnahmen darzulegen, die von einem Institut im Fall einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage zu ergreifen sind, um seine finanzielle Stabilität wiederherzustellen...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.6.2 Sicherungsmaßnahmen gemäß § 25h KWG bzw. Geldwäschebeauftragter nach GwG

Rz. 239 Gemäß § 25h Abs. 4 Satz 1 KWG dürfen Institute interne Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Institutes führen können, nach vorheriger Anzeige bei der BaFin auslagern.[1] Im Fall der Auslagerung ist das Auslagerungsunternehmen mit der erforderlichen ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.1 Anforderungen der BaFin an die Geschäftsleitereignung

Rz. 37 § 25a KWG und die MaRisk statuieren keine unmittelbaren Anforderungen an die Eignung von Geschäftsleitern. Nach der Veröffentlichung der MaK im Jahr 2002 ergaben sich jedoch erste Berührungspunkte zu dieser Thematik. Die Funktion eines Geschäftsleiters setzt persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung voraus. Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden,...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Regelmäßige Berichterstattung

Rz. 31 Neben den einzelnen Revisionsberichten, die sich regelmäßig an die geprüften Bereiche sowie deren fachlich zuständige Geschäftsleiter richten (→ BT 2.4 Tz. 1), hat die Interne Revision der gesamten Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan prüfungsübergreifende Berichte vorzulegen, wobei zwischen den vier Quartalsberichten und einem Jahresbericht unterschieden wird. Der...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Risikoanalyse

Rz. 169 Die MaRisk enthalten im Hinblick auf die Risikoanalyse keine konkreten Vorgaben. Es gilt der Grundsatz der Proportionalität. Die Intensität der Analyse hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse ab. Die MaRisk verlangen lediglich, dass die maßgeblichen Organisationseinheiten bei der Erstellung der Risikoanalyse einz...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Die gemeinsame Plattform

Rz. 129 Die Umsetzung der MiFID[1] und ihrer begleitenden Durchführungsrichtlinie im Jahr 2007 machte Anpassungen in verschiedenen Regelwerken erforderlich. Eine besondere Herausforderung stellte dabei die Umsetzung des Art. 13 MiFID i. V. m. den Art. 5, 7, 8, 9, 13 und 14 MiFID-Durchführungsrichtlinie dar. Die dort statuierten Vorgaben sind schwerpunktmäßig organisatorische...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4 Risikocontrolling-Funktion als Kontrolleinheit im Sinne der Vergütungsverordnung

Rz. 98 Die Aufgaben der Risikocontrolling-Funktion beschränken sich nicht auf die in den MaRisk enthaltenen Verantwortlichkeiten. Nach § 2 Abs. 11 InstitutsVergV ist die Risikocontrolling-Funktion als Kontrolleinheit im Sinne der Institutsvergütungsverordnung einzustufen. Die Institutsvergütungsverordnung weist den Kontrolleinheiten an zahlreichen Stellen Verantwortlichkeite...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 1.4 Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung

Rz. 38 Die nichtfinanzielle Erklärung unterlag inhaltlich nicht der Abschlussprüfung. Gem. § 317 Abs. 2 S. 4 HGB war im Hinblick auf die Vorgaben zur nichtfinanziellen Erklärung nur durch den Abschlussprüfer zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung vorgelegt wurde. In diesem Zusammenhang hatte der Abschlussprüfer gem. ISA [DE] 720 (Tz. 14 f.) die nichtfinanzielle Erkläru...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.6 Auslagerung der Compliance-Funktion

Rz. 74 Ein Institut kann die Compliance-Funktion oder einzelne Teilbereiche daraus grundsätzlich auf ein anderes Unternehmen auslagern. Die Geschäftsleitung bzw. die zuständigen Geschäftsbereiche bleiben im Fall der Auslagerung für die Einhaltung der rechtlichen Regelungen und Vorgaben verantwortlich. Das Institut hat auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Relevanz für die Bankenaufsicht

Rz. 10 Die Risiken von Auslagerungen sind auch für die Bankenaufsicht von Bedeutung. Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden können es nicht hinnehmen, wenn Institute die Kontrolle über ihre ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse verlieren. Die BaFin hat frühzeitig darauf hingewiesen, dass Auslagerungen nicht zur Beaufsichtigung von "virtuellen Banken" oder "Parabanken" führen dür...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
§ 8 Frameworks, Standards, ... / 1.2.2 Anpassungen des DNK

Rz. 10 Seit der Einführung des DNK im Jahr 2011 wurde der Kodex aufgrund der rechtlichen Entwicklungen bereits mehrfach fortentwickelt. So wurde im August 2014 durch den RNE eine aktualisierte Fassung des DNK beschlossen. Ursächlich für diese Aktualisierung war vornehmlich eine Anpassung der im DNK angewandten Bezugsgrößen (Rz 20).[1] Rz. 11 Um Unternehmen im Kontext des in 2...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.5 Zuständigkeit von BaFin und Deutscher Bundesbank im Single Supervisory Mechanism

Rz. 131 Die direkte Aufsicht über bedeutende Institute im SSM wird von gemeinsamen Aufsichtsteams ("Joint Supervisory Teams", JST) der EZB und der nationalen Aufsichtsbehörden durchgeführt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank (Bundesbank) sind somit unter der Federführung der EZB in die Beaufsichtigung der bedeutenden Insti...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierinstitute

Rz. 120 Gemäß § 1 Abs. 3d Satz 4 KWG a. F. handelte es sich bei "Wertpapierhandelsunternehmen" um Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG (Finanzkommissionsgeschäft oder Emissionsgeschäft) betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG (Anlagevermittlung, Anlag...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern: Nutzen mit Gewinn

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern haben verschiedene Möglichkeiten, um den mit Photovoltaikanlagen auf dem Dach erzeugten Strom gewinnbringend zu nutzen. Ein Überblick zu den verschiedenen Geschäftsmodellen – ihren Vorteilen und Nachteilen. Zu den Nutzungsmöglichkeiten von erzeugtem Strom aus Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf dem Dach mit 100 Kilowatt-Peak (kWp) zählen di...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Instrument der Geschäftsleitung

Rz. 29 In den MaRisk wird der Charakter der Internen Revision als Instrument der Geschäftsleitung besonders betont. Diese Betonung hat allerdings eher deklaratorischen Charakter, als dass es um die Statuierung einer echten Anforderung geht. Die Interne Revision kann nur dann sachgerecht prüfen, wenn sie unabhängig von den zu prüfenden Organisationseinheiten agiert. Eine orga...mehr