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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 2.3 Ges ... / 1.1.1.2 Handelsgeschäfte

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 7

Vom weiten Kreditbegriff des § 19 Abs. 1 KWG werden auch Handelsgeschäfte erfasst, da diese i. d. R. Adressenausfallrisiken unterliegen. Zu den Handelsgeschäften gehören nach den MaRisk grundsätzlich alle Abschlüsse, die ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG in Form eines Geldmarktgeschäftes, Wertpapiergeschäftes, Devisengeschäftes, Geschäftes in handelbaren Forderungen (z. B. Handel in Schuldscheinen), Geschäftes in Waren, Geschäftes in Derivaten oder Geschäftes in Kryptowerten zur Grundlage haben und die im eigenen Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen werden (→ AT 2.3 Tz. 3). Mit dem Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, FinmadiG) wird § 1 Abs. 11 KWG in der Weise geändert, dass Kryptowerte nunmehr unter den Begriff der Derivate nach § 1 Abs. 11 Satz 6 Nr. 1 lit. b KWG fallen. Folglich müsste die aktuelle Formulierung in den MaRisk um den Ausdruck "Geschäftes in Kryptowerten" gekürzt werden. Zwischen § 19 Abs. 1 KWG und der Definition der Handelsgeschäfte nach den MaRisk bestehen lediglich geringe Abweichungen. So werden z. B. Edelmetallgeschäfte nicht von § 19 Abs. 1 KWG erfasst, während sie den Finanzinstrumenten i. S. d. § 1 Abs. 11 KWG in Form eines Geschäftes in Waren zugerechnet werden.

 

Rz. 8

Trotz dieser nahezu vollständigen Erfassung der Handelsgeschäfte durch § 19 Abs. 1 KWG sind die für das Kreditgeschäft geltenden Regelungen von den Instituten nur sinngemäß zu beachten. Das gilt insbesondere für die Anwendung der aufbau- und ablauforganisatorischen Anforderungen, die eher auf das klassische Kreditgeschäft zugeschnitten sind (→ BTO 1 Tz. 1). Kontrahenten- und Emittentenlimite sind allerdings grundsätzlich auf der Basis einer Votierung aus dem Bereich Marktfolge festzulegen, wobei für Emit...

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