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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 2.2.2 ... / 5.4.4 Organisierte Märkte

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 74

Ausnahmen von der Marktgerechtigkeitskontrolle waren schon den Auslegungen der MaH zufolge nicht nur bei Handelsgeschäften möglich, die über inländische Börsen abgewickelt werden. Eine analoge Anwendung galt auch für vergleichbare ausländische Börsenplätze. Dazu gehörten neben den Börsenplätzen des EWR auch andere europäische oder außereuropäische Börsen. Die Bankenaufsicht hatte zur besseren Orientierung die "Liste der Börsen mit amtlichem Handel und der anderen organisierten Märkte" veröffentlicht.[1] In dieser Liste wurden jene ausländischen Börsen aufgeführt, deren Funktionsweise nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGB), dessen Regelungen aus dem Investmentgesetz (InvG) überführt und um zahlreiche neue Produktregeln und Vorgaben erweitert wurden, als ordnungsgemäß zu beurteilen waren.

 

Rz. 75

Diese Ausnahmeregelung ist materiell in die MaRisk übernommen und mehrfach konkretisiert worden. Allerdings orientierte sich die BaFin zunächst an der MiFID.[2] Folglich konnte bei Handelsgeschäften, die an "inländischen Börsen" und an einem "anderen geregelten Markt"[3] abgewickelt werden, auf die Kontrolle der Marktgerechtigkeit verzichtet werden. Im Fachgremium MaRisk wurde im September 2019 von der Kreditwirtschaft vorgetragen, dass die von der BaFin bis zu diesem Zeitpunkt veröffentlichte Liste der einer Börse gleichwertigen Drittstaatenhandelsplätze keine "multilateralen Handelssysteme" ("multilateral trading facilities", MTF)[4] oder "organisierten Handelssysteme" ("organised trading facilities", OTF)[5] erfasst.[6]

 

Rz. 76

Im Rahmen der sechsten MaRisk-Novelle hat die deutsche Aufsicht ihre Ausnahmeregelung angepasst. Nunmehr kann bei Handelsgeschäften, die direkt oder über Dritte, wie z. B. über eine Korrespondenzbank, an "einer Börse" (inländisch bzw....

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