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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 9 Ausla ... / 1.8 Anzeigepflichten für Institute

Dr. Sibel Kocatepe
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Rz. 75

Nach den Vorstellungen der EBA sollten die Institute die Aufsichtsbehörden rechtzeitig über die geplante Auslagerung von kritischen/wesentlichen Funktionen informieren oder in einen aufsichtlichen Dialog mit den zuständigen Behörden treten und/oder bei kritischen/wesentlichen Auslagerungen mindestens die Angaben bereitstellen, die das Auslagerungsregister für alle Auslagerungen verlangt.[1]

 

Rz. 76

Die Vorgabe der EBA wurde für Institute im Zuge des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) durch die Aufnahme eines bußgeldbewehrten Anzeigetatbestandes in § 24 Abs. 1 Nr. 19 KWG umgesetzt.[2] Danach haben die Institute seit dem 1. Januar 2022 den Aufsichtsbehörden die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung ebenso wie wesentliche Änderungen oder schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von Auslagerungen "unverzüglich" anzuzeigen.[3] Unverzüglich bedeutet dabei "ohne schuldhaftes Zögern".[4] Die Einführung dieser Ad-hoc-Anzeigepflicht ermöglicht es der Aufsicht, Konzentrationen bei einzelnen Auslagerungsunternehmen und daraus möglicherweise resultierende Risiken zu erkennen. Zudem kann sie rechtzeitig auf Missstände im Hinblick auf Auslagerungen reagieren.[5] Die BaFin hat die Details der Anzeigepflicht mit Inkrafttreten der Vierten Verordnung zur Änderung der Anzeigenverordnung am 29. November 2022 konkretisiert.[6] Zeitgleich hat die BaFin auf ihrer Internetseite eine Ausfüllhilfe zur Einreichung der Auslagerungsanzeige veröffentlicht.[7] Dieses Meldeverfahren findet jedoch keine Anwendung auf unter der Aufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) stehende bedeutende Institute, da diese ihre Auslagerungsanzeigen über die Systeme der EZB einreichen.

 

Rz. 77

Den Inhalt der Anzeigepflicht hat die BaFin in § 3 Abs. 1 AnzV mit einem detaillierten Katalog an Inf...

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