Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.2 Risikomanagement auf Gruppenebene nach § 25a Abs. 3 KWG

Rz. 154 Ein angemessenes und wirksames Risikomanagement ist auch auf Gruppenebene sicherzustellen. Verantwortlich hierfür sind nach § 25a Abs. 3 KWG die Geschäftsleiter des jeweils übergeordneten Unternehmens der Gruppe.[1] Wie auf der Institutsebene erstreckt sich das gruppenbezogene Risikomanagement insbesondere auf die Aspekte Strategien, Risikotragfähigkeit, internes Kon...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.3.1 Rahmenbedingungen und strategische Vorgaben

Rz. 395 Im April 2001 wurde der "Rat für Nachhaltige Entwicklung" (RNE) einberufen, der die Bundesregierung zu Nachhaltigkeitsthemen berät, an der Entwicklung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie beteiligt ist und das Thema Nachhaltigkeit zu einem wichtigen öffentlichen Anliegen machen soll. Am 13. Oktober 2011 wurde vom RNE der "Deutsche Nachhaltigkeitskodex" (DNK)[1] als...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Wie läuft eine Vorstandssit... / 3.2 Sind sonstige Verfahren zulässig?

Grundsätzlich ja, wenn der Vorstand auch ohne Satzungsgrundlage auf den neuen § 32 Abs. 2 BGB zurückgreifen will oder wenn eine Satzungsgrundlage besteht. Denn nach § 40 S. 1 BGB ist § 28 BGB disponibel und kann durch die Satzung des Vereins abgeändert werden. Hinweis Eine Regelung der Geschäftsordnung des Vorstands wäre dagegen nicht ausreichend, sodass die Form der Durchführu...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3.2 Betreiber kritischer Infrastrukturen

Rz. 185 Für die Betreiber "kritischer Infrastrukturen" (KRITIS-Betreiber)[1] gelten u. a. in Bezug auf die Sicherstellung angemessener Vorkehrungen zur Gewährleistung von Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der Informationsverarbeitung besondere Vorschriften. Nach Tz. 12.2 BAIT ist der Geltungsbereich der kritischen Infrastrukturen (KRITIS) innerhalb...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.5.1 Gegenstand der EBA-Leitlinien

Rz. 53 Die EBA nennt verschiedene Regelwerke, auf deren Vorgaben sich ihre Leitlinien beziehen:[1] Regelungen, Verfahren und Mechanismen für die Unternehmensführung (Governance) gemäß Art. 74 Abs. 1 CRD IV, Anforderungen im Hinblick auf das Kreditrisiko und das Kontrahentenrisiko (Gegenparteiausfallrisiko) gemäß Art. 79 CRD IV, die unter dem Begriff Adressenausfallrisiko zusam...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Berichtspflicht gegenüber der Geschäftsleitung

Rz. 34 Aus dem Umstand, dass die Interne Revision als Instrument der Geschäftsleitung agiert, ergibt sich grundsätzlich auch deren unmittelbare Anbindung an die Geschäftsleitung, z. B. in Form einer Stabsstelle. Dass diese organisatorische Anbindung eine direkte Berichtspflicht nach sich zieht, ist ebenfalls einsichtig und bedarf im Grunde keiner besonderen Erwähnung. Im Ein...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Ökonomisch nachhaltige Geschäftsstrategie

Rz. 28 Die Geschäftsstrategie muss "nachhaltig" sein, genauer gesagt "ökonomisch nachhaltig". Diese Konkretisierung ist im Rahmen der siebten MaRisk-Novelle im Fachgremium MaRisk besprochen worden, um die in diesem Fall maßgebliche ökonomische Nachhaltigkeit von der ebenfalls relevanten ökologischen Nachhaltigkeit besser abzugrenzen. Der Maßstab für die ökonomische Nachhalti...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Anforderungen an Aufbau- und Ablauforganisation im Handel

Rz. 2 Bereits in den Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften (MaH)[1] wurde der Organisation im Handelsgeschäft ein hoher Stellenwert eingeräumt. Aufbau- und ablauforganisatorische Anforderungen im Handelsgeschäft sind auch Gegenstand der MaRisk. Allerdings wurden die Anforderungen der MaH im Rahmen der Integration in die MaRisk deutlich flexibilisiert. D...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.7.2 Anforderungen an Auslagerungen

Rz. 67 Die Anpassungen des Moduls AT 9 aufgrund der EBA-Leitlinien zu Auslagerungen betrafen den gesamten Auslagerungszyklus. Zunächst wurde die Definition des Auslagerungstatbestandes durch die Aufnahme weiterer Beispiele für den sonstigen Fremdbezug von Leistungen geschärft (→ AT 9 Tz. 1, Erläuterung). Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der Risikoanalyse, in der nunmehr auch...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.5.9 Sicherstellung uneingeschränkter Informations- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Aufsichtsbehörden (lit. i)

Rz. 328 Der Gesetzgeber hat der BaFin, von ihr beauftragten Personen oder Einrichtungen (z. B. Wirtschaftsprüfern) sowie der Deutschen Bundesbank die Möglichkeit eingeräumt, umfassende Sachverhaltsermittlungen bei den Instituten zu betreiben. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 KWG haben ein Institut und die Mitglieder seiner Organe sowie seine Beschäftigten auf Verlangen Auskünfte über...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Streit um Verlängerung der Mietpreisbremse: 2028 oder 2029?

Die Verlängerung der Mietpreisbremse in angespannten Wohnungsmärkten ist im Koalitionsvertrag vorgesehen. Jetzt streitet sich Ampel-Partner SPD mit Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) um Details und um die Frist: Ende 2028 oder 2029? Die Mietpreisbremse in angespannten Wohnungsmärkten wurde im Jahr 2015 eingeführt und läuft Ende 2025 aus. Im April 2024 einigten sich di...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.6.2 Integritätsrisiken

Rz. 36 Die Niederländische Zentralbank (De Nederlandsche Bank, DNB) beschäftigt sich seit einigen Jahren intensiv mit dem "Integritätsrisiko" ("Integrity Risk") und seinem Management durch die Institute. Die DNB definiert "Integrität" als die Vermeidung von Interessenkonflikten und einer Verwicklung in kriminelle Handlungen und andere Delikte sowie gesellschaftlich unangemes...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Risikoberichterstattung an das Aufsichtsorgan

Rz. 102 Nach § 25d Abs. 6 KWG muss das Aufsichtsorgan die Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen. Das erfordert insbesondere, dass die Mitglieder des Aufsichtsorgans di...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Institute gemäß § 53 Abs. 1 KWG

Rz. 35 Die MaRisk sind darüber hinaus grundsätzlich auch von rechtlich unselbständigen Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland zu beachten, die Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen. In der Regel handelt es sich dabei allerdings um Abteilungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Unternehmenszentralen). Diese Zweigstellen werden nach der "Ver...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4 Anforderungen an die Qualifikation bei besonderen Funktionen

Rz. 37 Die mit der Leitung der Risikocontrolling-Funktion und der Leitung der Internen Revision betrauten Personen sowie der Compliance-Beauftragte haben besonderen qualitativen Anforderungen entsprechend ihres Aufgabengebietes zu genügen (→ AT 7.1 Tz. 2, Erläuterung). Im MaRisk-Fachgremium wurde ausgiebig darüber diskutiert, welche über das Gesetz hinausgehenden Anforderung...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.6 Verfahrensweisen bei Auslagerungen

Rz. 33 Gegenstand der Organisationsrichtlinien sind auch die Verfahrensweisen des Institutes im Hinblick auf Auslagerungsaktivitäten. Mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz[1] aus dem Jahr 2021 und der sechsten MaRisk-Novelle wurde die bisherige Systematik des § 25b KWG und des Moduls AT 9 im Hinblick auf die Anforderungen an Auslagerungen geändert. Die Regelungen bes...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.9.1 Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsorgans nach § 25d KWG

Rz. 35 Mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz wurden zum 1. Januar 2014 die Anforderungen an die Aufsichtsorgane der Institute grundlegend neu geregelt (§ 25d KWG) und dabei deutlich erweitert.[1] Die sehr umfangreichen Regelungen dienen der Stärkung der internen Governance-Strukturen und gehen zum großen Teil auf Vorgaben der CRD IV[2] sowie Leitlinien der EBA[3] bzw. ihres Vorgän...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1.2.2 Besondere Vorgaben für mit Immobilien besicherte Verbraucherkredite

Rz. 40 Insbesondere bei mit Immobilien besicherten Verbraucherkrediten sollten die Institute absehbare Veränderungen hinsichtlich der Quellen der Rückzahlungsfähigkeit in der Zukunft in ihre Beurteilung einbeziehen. Beispielhaft nennt die EBA die Situation, in der die Kreditlaufzeit über das voraussichtliche Rentenalter des Kreditnehmers hinausgeht, womit sich absehbar seine...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 ICAAP auf Gruppenebene

Rz. 74 Wie auf Institutsebene geht es auch auf Gruppenebene schwerpunktmäßig darum, ob die gesamte Gruppe das Eintreten von Verlusten ohne Bestandsgefährdung und im Wesentlichen ohne schwerwiegende negative Auswirkungen auf ihre Geschäftsaktivitäten ausgleichen kann. Für diese Zwecke ist das gruppenweite Risikodeckungspotenzial den wesentlichen Risiken der Gruppe gegenüberzu...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.7.7 Anordnungsbefugnis der BaFin gegenüber dem Auslagerungsunternehmen (§ 25b Abs. 4a KWG)

Rz. 69 Auch wenn in erster Linie das auslagernde Institut der Adressat bankaufsichtlicher Maßnahmen ist, wurden im Zuge des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes (FISG) die Befugnisse der BaFin bei wesentlichen Auslagerungen dahingehend erweitert, dass diese nunmehr unter bestimmten Bedingungen auch unmittelbar gegenüber dem Auslagerungsunternehmen Anordnungen treffen kann...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.2 Festlegung und Durchführung geeigneter Maßnahmen

Rz. 200 In allen genannten Varianten der Berichterstattung geht es letztlich darum, auf Schwachstellen hinzuweisen, um frühzeitig geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen zu treffen, angemessene Risikosteuerungsmaßnahmen zu ergreifen oder Prüfungshandlungen durch die Interne Revision einzuleiten. Auf diese Weise kann vom Institut weiterer Schaden abgewendet werden. D...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Regulierung von innovativen Methoden und Verfahren

Rz. 12 Die komplexen Verfahren und technologischen Entwicklungen der letzten Jahre bieten den Instituten ein breites Spektrum an Möglichkeiten, die Prognosegüte der Modelle zu optimieren. Sie gehen aber auch mit erhöhten oder neuen Risiken einher. Risiken wie unbeabsichtigte Diskriminierung bestimmter Verbrauchergruppen sind nicht nur ein Problem des Verbraucherschutzes, son...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.9 Überwachungsfunktion des Aufsichtsorgans

Rz. 33 Funktionsfähige interne Governance-Strukturen setzen voraus, dass die Aufsichtsorgane der Institute ihre Überwachungsfunktion sachgerecht wahrnehmen.[1] Die Überwachungsfunktion der Aufsichtsorgane ist in unterschiedlichen gesetzlichen Normen fest verankert. Nach § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Bei Kreditinstituten in der Rec...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3. Anwendbarkeit der MaRisk im Bereich des SSM

Hinsichtlich der Anwendung von Rundschreiben und Auslegungsentscheidungen auf SIs – insbesondere im Bereich der MaRisk – hielt die Aufsicht Folgendes fest: Grundsätzlich führen Rundschreiben und Auslegungsentscheidungen zu einer Selbstbindung der Verwaltung. Die BaFin veröffentlicht diese Verwaltungsvorschriften, damit sich die von ihr Beaufsichtigten darauf einstellen und di...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Definition von Compliance-Risiken

Rz. 45 In den MaRisk werden die Compliance-Risiken allgemein als die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergebenden Risiken beschrieben, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Institutes führen können. Die EBA hat unter dem Compliance-Risiko in älteren Ausarbeitungen das bestehende oder zukünftige Ertrags- oder Kapitalrisiko infolge von Verlet...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Dominanz der IT-Systeme

Rz. 2 Die technisch-organisatorische Ausstattung umfasst die Gesamtheit der Einrichtungen und Anlagen zur Leistungserstellung eines Institutes. Hierzu zählen z. B. Grundstücke, Gebäude, Büromaterial oder Aufbewahrungsmöglichkeiten. Es ist evident, dass sich z. B. hinsichtlich der Gebäude bei einem Institut mit weit verzweigtem Filialnetz andere Fragen ergeben als bei einem I...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Markt-, Verkehrs- und Beleihungswert einer Immobilie

Rz. 26 Der "Marktwert" einer Immobilie ist gemäß § 16 Abs. 2 PfandBG der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, U...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6 Rechtsnatur der MaRisk

Rz. 27 Das geltende Bankaufsichtsrecht ist durch eine vielschichtige Interaktion internationaler Standards, unionsrechtlicher Bestimmungen sowie nationaler Gesetzgebung geprägt. Der Regelungsbestand des Bankenaufsichtsrechts auf nationaler Ebene beruht auf verschiedenen Rechtsgrundlagen, wie z. B. Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften. Während Gesetze oder Vero...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.1 Ausreichende Befugnisse und Zugang zu Informationen

Rz. 105 Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben effektiv und im Interesse des Institutes wahrnehmen kann, sind dem Compliance-Beauftragten bzw. seinen Mitarbeitern ausreichende Befugnisse und ein uneingeschränkter Zugang zu allen für ihre Tätigkeit relevanten Informationen einzuräumen. Entsprechende Regelungen enthalten die MaRisk auch bei der Risikocontrolling-Funktion ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
§ 10 Roadmap Nachhaltigkeit... / 4 Rahmenwerke

Rz. 8 Eine Pflicht zu einer externen Prüfung der gesetzlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung ist i. R. d. CSRD definiert. So müssen bis zum Berichtsjahr 2025 bereits etwa 13.200 Unternehmen[1] in Deutschland einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen.[2] Dabei bedeutet eine Prüfung stets einen prüferischen Vergleich von einem Ist-Objekt zu einem Soll-Objekt. Rz. 9 Sofern Unter...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Vereinfachte Verfahren zur Klassifizierung von Risiken

Rz. 11 Der Verbreitungsgrad von Risikoklassifizierungsverfahren ist selbst bei kleinen Instituten sehr hoch. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass die Verbände der Kreditwirtschaft in dieser Hinsicht wertvolle Unterstützungsarbeit leisten. Jedoch gibt es auch Institute, die nicht über Risikoklassifizierungsverfahren verfügen. Diese i. d. R. sehr kleinen oder in relativ r...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.1 Risikomanagement auf Institutsebene nach § 25a Abs. 1 KWG

Rz. 147 Gesetzliche Grundlage der MaRisk und Anknüpfungspunkt für die Umsetzung des "Supervisory Review Process" (SRP) ist § 25a Abs. 1 KWG, der von den Instituten eine "ordnungsgemäße Geschäftsorganisation" fordert. Das KWG zielt diesbezüglich in erster Linie auf ein aus qualitativer Sicht angemessenes Risikoumfeld in den Instituten ab, das zur Stärkung des Risikobewusstsei...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5 Schutz der Wertpapierdienstleistungskunden (Tz. 4)

Rz. 128 4 Durch das Rundschreiben wird zudem über § 80 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) in Verbindung mit § 25a Abs. 1 KWG Art. 16 der Richtlinie 2014/65/EU (Finanzmarktrichtlinie) umgesetzt, soweit diese auf Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gleichermaßen Anwendung findet. Dies betrifft die allgemeinen organisatorischen Anforderungen gem...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Schenkungsteuererklärung (a... / Zusammenfassung

Überblick In der "Anlage Steuerbefreiung Familienheim" zur Schenkungsteuererklärung sind entsprechende Angaben zu machen, wenn ein Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner ein begünstigtes Grundstück vom anderen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner erhalten hat. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelungen Die gesetzlichen Regelungen zum Erwerb ein...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 Finanzdienstleistungsinstitute und große Wertpapierfirmen (Tz. 2)

Rz. 113 2 Finanzdienstleistungsinstitute und große Wertpapierfirmen gemäß § 2 Abs. 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes, welche aufgrund der Vorgabe des § 4 dieses Gesetzes zur Anwendung der §§ 25a und 25b des KWG verpflichtet sind, haben die Anforderungen des Rundschreibens insoweit zu beachten, wie dies vor dem Hintergrund der Institutsgröße sowie von Art, Umfang, Komplexitä...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.1.1 Planung

Rz. 275 Ausgangspunkt geschäftsstrategischer Planungen ist die Existenz von Zielen. Häufig werden die Ziele aus übergeordneten Absichten, Wertorientierungen, Missionen oder Unternehmensleitbildern abgeleitet. Bei vielen Instituten werden derartige Leitbilder auch nicht unwesentlich durch Statuten oder sogar Gesetze bestimmt. Bei Sparkassen, Landesbanken und Förderinstituten ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Berücksichtigung weiterer Vorgaben

Rz. 11 Bei der Umsetzung dieser Anforderungen sind zumindest bis zum 17. Januar 2025 die "Bankaufsichtlichen Anforderungen an die IT" (BAIT)[1] zu beachten, mit deren Hilfe die MaRisk in den relevanten Bereichen weiter konkretisiert werden. Mithilfe der BAIT wird den Instituten die Erwartungshaltung der deutschen Aufsicht zur sicheren Ausgestaltung der IT-Systeme und zugehör...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Krediteinzelkompetenz und Geschäftsleiterqualifikation

Rz. 67 Die Krediteinzelkompetenz kann nur durch einen Geschäftsleiter ausgeübt werden, der über eine entsprechende Qualifikation im Sinne des § 1 Abs. 2 KWG verfügt. Das Recht eines Geschäftsleiters, im Rahmen seiner Krediteinzelkompetenz eigenständig Kreditentscheidungen zu treffen, geht insofern nicht automatisch auf seinen – unterhalb der Ebene der Geschäftsleitung angesi...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8 Anforderungen an den sonstigen Fremdbezug nach MaRisk

Rz. 157 Wenngleich der "sonstige Fremdbezug von Leistungen" nicht als Auslagerung zu qualifizieren ist, hat das Institut auch beim Bezug solcher Leistungen die allgemeinen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Abs. 1 KWG zu beachten (→ AT 9 Tz. 1, Erläuterung). Insofern konstituiert der "sonstige Fremdbezug von Leistungen" keinesfalls e...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Krankheitsbedingte Kündigung / Zusammenfassung

Begriff Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer nur dann rechtswirksam kündigen, wenn die Kündigung durch Gründe bedingt ist, die in der Person (personenbedingt) oder in dem Verhalten (verhaltensbedingt) des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbesc...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG

Rz. 11 Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG sind, auch wenn keine Urkunden über sie ausgestellt sind, alle Gattungen von übertragbaren Wertpapieren mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, die ihrer Art nach auf den Finanzmärkten handelbar sind, insbesondere Aktien, andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehm...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.10 Compliance-Funktion auf Gruppenebene

Rz. 42 Im Rahmen der vierten MaRisk-Novelle ist darauf verzichtet worden, den Instituten die Einrichtung einer Compliance-Funktion auf Gruppenebene explizit vorzuschreiben. Allerdings wird mit dem Trennbankengesetz von den Geschäftsleitern des übergeordneten Unternehmens gemäß § 25c Abs. 4b Nr. 3 lit. e KWG gefordert, dass das interne Kontrollsystem der Gruppe u. a. eine Com...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Kapitalmarktorientierte Institute

Rz. 8 Für das Kriterium der Kapitalmarktorientierung gilt § 264d HGB entsprechend (→ BTR 3.2 Tz. 1, Erläuterung). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine Kapitalgesellschaft "kapitalmarktorientiert", wenn sie einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG in Anspruch nimmt, d. h., wenn diese Wertpapi...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Kriterien für die Risikovorsorge

Rz. 2 Auch bisher schon müssen auf der Basis handelsrechtlicher Vorschriften bzw. internationaler Rechnungslegungsnormen in nachvollziehbarer Weise die jeweiligen Risikovorsorgebeträge ermittelt werden. Außerdem ist gemäß § 41 Abs. 2 PrüfbV [1] das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge darzustellen und zu beurteilen. Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind z...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.3 Konkrete Umsetzung durch die MaRisk ("erste MaRisk-Novelle")

Rz. 132 Zahlreiche der an dieser Stelle nur ausschnittweise abgehandelten Richtlinienvorgaben der MiFID waren in Deutschland bereits durch § 25a KWG bzw. die MaRisk umgesetzt. Insgesamt hielt sich dadurch der Änderungsbedarf auf der Ebene des Gesetzes in Grenzen (→ AT 1 Tz. 1). Bei den MaRisk waren im Jahr 2007 richtlinienbedingt vor allem die folgenden Anpassungen von Bedeu...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 16.3 "Waiver" auf Gruppenebene

Rz. 488 Die Diskussion der Kreditwirtschaft mit der deutschen Aufsicht über mögliche Erleichterungen gruppeninterner und ggf. gruppenexterner Auslagerungen ist gegenwärtig noch nicht beendet und wird parallel auch auf europäischer Ebene geführt. Den EBA-Leitlinien zufolge haben diejenigen gruppenangehörigen Institute, denen die Aufsichtsbehörde einen "Waiver" gemäß Art. 7 CR...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.4 Compliance-Beauftragter auf Gruppenebene

Rz. 103 Sofern kein Compliance-Beauftragter auf Gruppenebene ausdrücklich benannt wurde, empfiehlt sich bei Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, dass der Compliance-Beauftragte des konsolidierenden Institutes für die Erfüllung der Aufgaben der Compliance-Funktion auf Gruppenebene verantwortlich ist. So nimmt die EBA die Institute dafü...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Proportionalitätsprinzip

Rz. 98 Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 4 KWG hängt die Ausgestaltung des Risikomanagements von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten eines Institutes ab. Das mit dem "Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz" (FRUG)[1] in das KWG aufgenommene Proportionalitätsprinzip ist die Grundlage für den prinzipienorientierten Ansatz der MaRisk. Der Grundsatz der Prop...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6.4 Umgang mit einem hohen NPL-Bestand

Rz. 123 Eine Auswirkung der Finanzmarktkrise, die auch viele Jahre später noch nicht vollständig beseitigt werden konnte, waren die teilweise sehr hohen Bestände an notleidenden Krediten in den Bilanzen einiger Institute. Die europäischen Institute waren davon unterschiedlich stark betroffen, wobei in einzelnen Ländern eine Konzentration dieser "Institute mit hohem NPL-Besta...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 41 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Rundschreiben 10/2021 (BA) zur Neufassung der MaRisk Übermittlungsschreiben vom 16. August 2021

[…] ich freue mich, Ihnen nunmehr die finale Fassung der MaRisk vorlegen zu können, wie sie sich nach Abschluss des im Oktober 2020 angestoßenen Konsultationsverfahrens darstellt. Im Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen sowie der Diskussionen in den drei Sitzungen des Fachgremiums MaRisk am 12. und 19.02. sowie am 04.03.2021 sind noch für eine Reihe von strittigen Punkt...mehr