Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Beitrag aus der verein wissen
Wie läuft eine Vorstandssit... / 3.1 Schriftliches Umlaufverfahren ohne Satzungsgrundlage

Nach §§ 28, 32 Abs. 3 BGB ist auch ohne Regelung in der Satzung eine Beschlussfassung der Vorstandsmitglieder ohne Durchführung einer Vorstandssitzung möglich, wenn alle (!) Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklärt haben. Hinweis Schriftlich bedeutet in diesem Fall die gesetzliche Schriftform nach § 126 BGB. Was bedeutet das?mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kündigungsfristen / 2 Individualvertragliche Kündigungsfristen

Im Arbeitsvertrag können nach § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. Eine ausdrückliche Obergrenze für arbeitsvertragliche Kündigungsfristen sieht das Gesetz nicht vor. Die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber einzuhalten hat, können bedenkenlos verlängert werden, da auch ein vollständiger Ausschluss einer ordentlichen Kün...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC der Nachhaltigkeit / Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen mit mind. 3.000 bzw. 1.000 Beschäftigten in Deutschland ab dem 1.1.2023 bzw. 1.1.2024 zum Schutz von Menschen- und Umweltrechten entlang der Lieferketten. Zu den Kernelementen der Sorgfaltspflichten gehört nach dem Gesetz die Einrichtung eines Risikomanagements, um Risiken von Menschenrechtsverletzungen und Sc...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Anwenderkreis auf Institutsebene

Rz. 2 Maßgeblich für den Anwenderkreis der MaRisk auf Institutsebene ist der Institutsbegriff nach den §§ 1 Abs. 1b und 53 Abs. 1 KWG. Rz. 3 Gemäß § 1 Abs. 1b KWG zählen zu den Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes sowohl Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 KWG) als auch Finanzdienstleistungsinstitute (§ 1 Abs. 1a KWG). Erfasst werden daher alle deutschen Kredit- und Finanzdien...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Funktion eines Prüfungsausschusses

Rz. 45 Sofern das Institut einen "Prüfungsausschuss" ("Audit Committee")[1] eingerichtet hat, kann das Auskunftsrecht gegenüber der Internen Revision alternativ auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden (→ AT 4.4.3 Tz. 2, Erläuterung). Die Einbeziehung der Geschäftsleitung ist auch in diesem Falle sicherzustellen. Mit dieser Erläuterung wird der Praxis i...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3 Finanzierungsleasing und Factoring

Rz. 27 Nach dem Jahressteuergesetz 2009 werden Finanzierungsleasing- und Factoringunternehmen zwecks Vermeidung gewerbesteuerlicher Nachteile stärker wie Banken behandelt. Im Gegenzug müssen diese Unternehmen jedoch auch höhere bankaufsichtliche Anforderungen erfüllen. Seit dem 25. Dezember 2008 sind daher Unternehmen, die das Factoring oder das Finanzierungsleasing gemäß § ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
§ 7 Zur Notwendigkeit von N... / 3.2 Geschlechtliche Vielfalt im Vorstand und Aufsichtsrat

Rz. 18 Das Besetzungsprofil von Vorständen und Aufsichtsräten wurde wesentlich durch das Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (im Folgenden FüPoG I)[1] verändert.[2] So müssen börsennotierte Gesellschaften nach § 3 Abs. 2 AktG mit paritätischer Mitbestimmung gem. § 96 Abs. 2 S. ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.1.1 Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo)

Rz. 230 Die prominenteste Schwester der MaRisk für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute waren die im Januar 2009 von der BaFin veröffentlichten "Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Versicherungsunternehmen" (MaRisk VA).[1] Die MaRisk VA gaben auf der Basis des damaligen § 64a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) einen Rah...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.1 Einbeziehung der Geschäftsleitung in das Risikomanagement

Rz. 20 Die Einbeziehung der Geschäftsleiter in das Risikomanagement kann in Abhängigkeit von der Größe des Institutes sowie von der Art und dem Umfang der betriebenen Geschäfte unterschiedlich ausgeprägt sein. So ist es bei kleinen Instituten mit überschaubaren Geschäftsaktivitäten möglich, dass sich die einzelnen Geschäftsleiter einen vertieften Einblick in alle übrigen Res...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Einheitliches Regelwerk ("Single Rule Book")

Rz. 100 Bis zur Finanzmarktkrise verfolgte die EU-Kommission bei der europäischen Bankenregulierung den Ansatz der Mindestharmonisierung. Sie beschränkte sich grundsätzlich auf die Vorgabe von aufsichtsrechtlichen Mindeststandards, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen waren. Die Einführung von Mindeststandards ermöglichte die gegenseitige Anerkennung de...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Risikomanagementbegriff

Rz. 10 Die dem Risikomanagementbegriff der MaRisk zugrunde liegende Systematik ist durch die verschiedenen Novellierungen des § 25a Abs. 1 KWG ebenfalls weitgehend unberührt geblieben. Auch für die Anforderungen an das Risikomanagement gilt grundsätzlich das Proportionalitätsprinzip: Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kündigungsfristen / Zusammenfassung

Begriff Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nur unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist erfolgen. Das Gesetz gibt Mindestkündigungsfristen vor, von denen nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden kann. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Von den gese...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG und Vermieter

Die Installation von Balkonkraftwerken wird noch einfacher. Vermieter und WEG können den Einbau der Minisolaranlagen nicht mehr so einfach ablehnen. Der Bundestag hat entsprechende Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht beschlossen. Der Bundestag hat am 4.7.2024 in zweiter und dritter Lesung Änderungen im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht beschlossen, um ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1 Eigengeschäft

Rz. 21 Das Eigengeschäft, d. h. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG ist, gilt gemäß § 1 Abs. 1a Satz 3 KWG als Finanzdienstleistung, wenn es von einem Unternehmen betrieben wird, das dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut zu sein, gewerbsmäßig oder in...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5 Aufgaben der Compliance-Funktion

Rz. 25 Die Compliance-Funktion ist zunächst dafür zuständig, regelmäßig die rechtlichen Regelungen und Vorgaben mit einem wesentlichen Compliance-Risiko zu identifizieren, d. h. deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Institutes führen kann. Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der gesetzlichen Bes...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5.3 Endgültige Verabschiedung der CRD IV

Rz. 55 Die endgültige Umsetzung der damaligen Fassung von Basel III in europäisches Recht durch das sogenannte "CRD IV-Paket"[1] erfolgte nach langwierigen Verhandlungen schließlich Ende Juni 2013 und damit zeitlich nach Veröffentlichung der vierten MaRisk-Novelle. Das CRD IV-Paket setzt sich aus der Bankenverordnung ("Capital Requirements Regulation", CRR)[2] und der Banken...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Wie läuft eine Vorstandssit... / 4.4 Form der Einberufung

Die Form ist nur für die Einberufung der Mitgliederversammlung in § 58 Nr. 4 BGB geregelt. Eine vergleichbare Regelung für die Vorstandssitzung fehlt im Gesetz. Die Regelungen der Satzung zur Form der Einberufung können daher nicht für den Vorstand angewendet werden. Die Satzung sollte daher die Form der Einberufung der Vorstandssitzung genau regeln, wobei hier alle denkbaren...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6 Inhalt und Umfang des Auskunftsrechtes

Rz. 52 Die Institute haben im Hinblick auf die prozessuale Umsetzung des Auskunftsrechtes weitgehende Gestaltungsfreiheit. In der Praxis setzen viele Institute dabei weniger auf formale Vorschriften als vielmehr auf das allgemeine Verständnis für eine gute Governance. Es erscheint jedoch ratsam, in den Richtlinien oder Geschäftsordnungen der Beteiligten (Geschäftsleitung, Au...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1.7 Geschäfte in Kryptowerten

Rz. 63 Mit dem Gesetz über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, FinmadiG)[1] wird § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG in der Weise geändert, dass die Definition von Kryptowerten auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung über Märkte für Kryptowerte ("Markets in Crypto-Assets Regulation", MiCAR)[2] bezogen wird. Demnach bezeichnet der Ausdruck "Kryptowert"...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
§ 9 Handelsrechtliche Nachh... / 1.1 Pflicht zur Aufstellung

Rz. 1 Mit Verabschiedung der sog. CSR-Richtlinie am 15.11.2014 im Amtsblatt der EU wurde erstmalig die Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung für bestimmte Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entity – PIE) eingeführt.[1] Zweck der Richtlinie war es, die Transparenz einer Sozial- und Umweltberichterstattung durch rechtliche Mindestanforderungen auf ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Bedeutung des Notfallmanagements

Rz. 2 Naturkatastrophen, Terroranschläge, Pandemien oder Hackerangriffe können Unterbrechungen der innerbetrieblichen Geschäftsabläufe zur Folge haben, die sich im Extremfall aufgrund der Vernetzung der internationalen Finanzmärkte zu globalen Krisen ausweiten. Aber auch weniger spektakuläre Ereignisse können bei Instituten zu gravierenden Beeinträchtigungen führen, wie z. B...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1.2 Sicherstellungspflichten der Geschäftsleiter auf Institutsebene nach § 25c Abs. 4a KWG

Rz. 9 Die Finanzmarktkrise im Jahr 2008 hat eindrucksvoll gezeigt, dass Unternehmenskrisen im Banken- und Versicherungssektor zu erheblichen Verwerfungen auf den Finanzmärkten führen können – mit entsprechend negativen Auswirkungen auf die Unternehmen des Finanzsektors sowie die Realwirtschaft. Darüber hinaus haben die notwendig gewordenen staatlichen Stützungsmaßnahmen die ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.8.3.2 Überfälligkeit einer Risikoposition

Rz. 86 Als "überfällig" eingestuft werden können finanzielle Vermögenswerte gemäß Anhang V Teil 2 Abschnitt 7 Nr. 96 Meldewesen-DVO, wenn eine Tilgungs-, Zins- oder Gebührenzahlung nicht termingerecht geleistet wurde.[1] Die Verzugstage werden gemäß den Vorgaben in Art. 178 Abs. 2 CRR gezählt. Nach Art. 178 Abs. 2 lit. a und b CRR beginnt die Überfälligkeit bei Überziehungen...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.2.5 Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

Rz. 257 Die Ausgestaltung der institutsinternen Vergütungssysteme steht seit der Finanzmarktkrise im Fokus internationaler und nationaler Regulierungsmaßnahmen, weil unangemessene Vergütungspraktiken und -strukturen im Finanzsektor als eine maßgebliche Ursache dieser Krise gelten. Die verschiedenen regulatorischen Initiativen, insbesondere vom Finanzstabilitätsrat (Financial...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.6 Compliance-Risiken

Rz. 51 Das Compliance-Risiko bezeichnet das Risiko, dass gegen Gesetze, Vorschriften oder interne Regelungen verstoßen wird und daraus ein Vermögensschaden für das Institut resultiert (→ AT 4.4.2 Tz. 2). Die EBA hat unter dem Compliance-Risiko in älteren Ausarbeitungen das bestehende oder zukünftige Ertrags- oder Kapitalrisiko infolge von Verletzungen oder der Nichteinhaltun...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3.3 Management der Beziehungen mit Zahlungsdienstnutzern

Rz. 188 Wegen der besonderen Bedeutung des Zahlungsverkehrs werden an "Zahlungsdienstleister"[1] ebenfalls besondere Anforderungen gestellt, die eine angemessene Pflege der Kundenbeziehungen mit "Zahlungsdienstnutzern" zum Ziel haben. So sollten die Zahlungsdienstleister Prozesse implementieren, mit deren Hilfe die Zahlungsdienstnutzer unterstützt und beraten werden und ihr ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.1.3 Mindestanforderungen an das Risikomanagement von ZAG-Instituten (ZAG-MaRisk)

Rz. 238 Die Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute werden seit dem 13. Januar 2018 auf Basis des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) [1] reguliert. Die MaRisk finden auf diese Institute grundsätzlich keine Anwendung. Im Mai 2024 hat die BaFin eigene Mindestanforderungen an ein angemessenes Risikomanagement von Zahlungs- und E-Geld-Instituten als Kernbestandteil einer ordnu...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Europäisches System der Finanzaufsicht (ESFS)

Rz. 111 Das Europäische System der Finanzaufsicht ("European System of Financial Supervision", ESFS) hat zum 1. Januar 2011 seine Arbeit aufgenommen. Beim ESFS handelt es sich um ein Aufsichtsnetzwerk, das aus den nationalen Aufsichtsbehörden der 27 EU-Mitgliedstaaten, den drei europäischen Aufsichtsbehörden ("European Supervisory Authorities", ESAs), dem gemeinsamen Ausschu...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.3.2 Berichterstattung und Offenlegung

Rz. 402 Im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)[1] und mit Unterstützung des "Sustainability Accounting Standards Boards" (SASB)[2] hat die SD-M GmbH in Frankfurt als Anbieter für nichtfinanzielle Nachhaltigkeits-Daten seit 2010 globale Standards für wesentliche Nachhaltigkeitsindikatoren ("Sustainable Development Key Performan...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.10 Systemrisiken bzw. systemische Risiken

Rz. 82 Das "Systemrisiko" bezeichnet laut Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 CRD IV das Risiko einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft. In vergleichbarer Weise bezeichnet das "systemische Risiko" laut § 1 Abs. 33 KWG das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkung...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4 Übergangsfrist beim Wechsel von Mitarbeitern zur Internen Revision

Rz. 24 Bei der Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation ist sicherzustellen, dass miteinander unvereinbare Tätigkeiten durch unterschiedliche Mitarbeiter durchgeführt und auch bei Arbeitsplatzwechseln Interessenkonflikte vermieden werden (→ AT 4.3.1 Tz. 1). Derartige Interessenkonflikte können insbesondere dann vorliegen, wenn Mitarbeiter aus anderen Organisationsein...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4 Einbeziehung ausgelagerter Aktivitäten und Prozesse nach § 25b KWG

Rz. 21 Seit dem 30. Oktober 2007 ("erste MaRisk-Novelle") konkretisieren die MaRisk auch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation für die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse nach dem damaligen § 25a Abs. 2 KWG. Mit dem CRD IV-Umsetzungsgesetz wurde § 25a Abs. 2 KWG a. F. zum 1. Januar 2014 in § 25b KWG überführt, ohne dass damit eine inhaltliche Ände...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Forderungen des Gesetzgebers

Rz. 13 Der Gesetzgeber räumt der Notwendigkeit von Strategien einen hohen Stellenwert ein. So hat der Vorstand nach § 90 Abs. 1 AktG dem Aufsichtsrat u. a. über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung zu berichten. Dabei ist auch auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von G...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.4 Verknüpfung zwischen KWG und WpHG

Rz. 22 Die Umsetzung der organisatorischen Anforderungen des Art. 13 MiFID i. V. m. den Artikeln 5, 7, 8, 9, 13 und 14 MiFID-Durchführungsrichtlinie[1] durch das KWG und die MaRisk im Jahr 2007 führte zwangsläufig dazu, dass die angepassten Normen und Verwaltungsvorschriften nicht mehr nur solvenzaufsichtlichen Zielen, sondern auch dem Schutz der Interessen der Wertpapierdie...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5.2 Makroökonomische Einflüsse auf die Strategie

Rz. 109 Da der Erfolg einer Geschäftsstrategie ebenso von externen Umwelteinflüssen abhängt, die permanent auf die Geschäftsmodelle der Institute einwirken, müssen die Institute und die Aufsicht auch dafür ein besseres Verständnis gewinnen. Unter der Bezeichnung "makroprudenzielle Aufsicht" wurde bei den Aufsichtsbehörden in den letzten Jahren eine ganze Reihe von Projekten ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2.1 Umsetzung der MiFID

Rz. 41 Als das "Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz" (FRUG)[1] am 11. Mai 2007 die letzte parlamentarische Hürde nahm, war der Weg frei für die Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente – kurz "Finanzmarktrichtlinie" – in nationales Recht. Die Finanzmarktrichtlinie, besser bekannt unter der Bezeichnung "MiFID" (Markets in Financial Instruments Directive)[...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.9.3 Angemessene Einbindung des Aufsichtsorgans nach MaRisk

Rz. 48 Das Aufsichtsorgan spielt auch in den MaRisk eine wichtige Rolle. Allerdings sind die Anforderungen in erster Linie an die Geschäftsleitung des Institutes und nicht etwa unmittelbar an das Aufsichtsorgan selbst gerichtet. Nach den MaRisk wird die Geschäftsleitung dazu verpflichtet, "eine angemessene Einbindung des Aufsichtsorgans" sicherzustellen, damit dieses seine Ü...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 29 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Rundschreiben 10/2017 (BA) zu den BAIT Übermittlungsschreiben vom 3. November 2017

[…] die Informationstechnik ist – und deshalb steht sie auch zunehmend im Fokus von Angriffen – die Basisinfrastruktur für sämtliche bankfachlichen, aber auch alle nichtbankfachlichen Prozesse in den Instituten. In einer globalisierten Finanzwelt, in der immer mehr Menschen digital bezahlen bzw. Geld transferieren und in der viele Anleger ihre Geldanlage online bestreiten, sin...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8.11 Kapitalbedarf für Risiken aus Pensionsverpflichtungen

Rz. 130 Laufende Pensionen oder Pensionszusagen stellen Verpflichtungen der Institute gegenüber ihren Mitarbeitern dar, die für die Institute in Abhängigkeit von der jeweiligen Ausgestaltung mit finanziellen Risiken verbunden sein können. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann gemäß § 1 Abs. 1 BetrAVG [1] unmittelbar über den Arbeitgeber oder mittelbar über ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Bedeutung der Vorschriften

Rz. 6 Der Dritte Teil der Abgabenordnung soll die grundlegenden Rahmenbedingungen zur Durchführung des Steuerverfahrens beschreiben. Das Steuerverfahrensrecht regelt hierbei die Art und Weise des Verwaltungsverfahrens und dient der Verwirklichung des materiellen Steueranspruchs der Finanzverwaltung unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze. Rz. 7 Gem. Art. 108 GG obliegt d...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.10 Waiver-Regelung

Rz. 51 Die sogenannte "Waiver-Regelung" gewährt ein nationales Wahlrecht, das der deutsche Gesetzgeber zugunsten der deutschen Kreditwirtschaft zunächst in § 2a KWG umgesetzt hatte.[1] Seit Inkrafttreten der CRR am 1. Januar 2014 sind die materiellen Voraussetzungen an den Waiver für die Eigenmittelanforderungen, die Großkreditregelungen, die Offenlegungsanforderungen und da...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 MaRisk als Rechtsverordnung

Rz. 197 Angesichts der anhaltenden Diskussion über den Rechtscharakter der MaRisk gibt es durchaus Überlegungen des deutschen Gesetzgebers, das Rundschreiben auf die Ebene einer Rechtsverordnung zu heben. Die MaRisk würden dann unter den in § 4 Abs. 3 SSM-Verordnung genannten Begriff "nationale Rechtsvorschrift" fallen und wären von der EZB in Bezug auf die bedeutenden Insti...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Leiharbeitnehmer

Rz. 23 Bei Leiharbeitnehmern nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) [1] handelt es sich um Mitarbeiter, die bei einem Leiharbeitsunternehmen, z. B. einer Zeitarbeitsfirma, angestellt und nur für eine begrenzte Zeit aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem Institut und dem Leiharbeitsunternehmen im Institut tätig sind. Sie erhalten ihre Vergütung so...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.7 Compliance-Funktion als Kontrolleinheit im Sinne der Vergütungsverordnung

Rz. 36 Die Aufgaben der Compliance-Funktion beschränken sich nicht auf die in diesem Modul enthaltenen Verantwortlichkeiten.[1] Nach § 2 Abs. 11 InstitutsVergV ist die Compliance-Funktion als Kontrolleinheit im Sinne der Institutsvergütungsverordnung einzustufen. Die Institutsvergütungsverordnung weist den Kontrolleinheiten an zahlreichen Stellen Verantwortlichkeiten zu bzw....mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3 Institutsgruppen und (gemischte) Finanzholding-Gruppen

Rz. 13 Eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe bestehen jeweils aus einem "übergeordneten" Unternehmen und einem oder mehreren "nachgeordneten" Unternehmen, die zusammen als gruppenangehörige Unternehmen bezeichnet werden. Zur Abgrenzung sind die einschlägigen Begriffe für die Eigenmittelkonsolidierung gemäß § 10a Abs. 1 und 2...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1.8 Schwarmfinanzierungsinstrumente

Rz. 66 Mit dem sogenannten "Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz"[1] ist der Begriff der Finanzinstrumente in § 1 Abs. 11 Satz 1 KWG unter Nr. 11 um die "Schwarmfinanzierungsinstrumente" erweitert worden, d. h. für Schwarmfinanzierungszwecke ("Crowdfunding") nach der entsprechenden europäischen Verordnung[2] zugelassene Instrumente. Darunter sind – in Bezug auf jeden Mitgliedst...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2.2 Ergänzungen im Rahmen der fünften MaRisk-Novelle

Rz. 5 Auf Basis der überarbeiteten EBA-Leitlinien zur internen Governance sowie entsprechender Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis hat die deutsche Aufsicht die Anforderungen an die besonderen Funktionen im Zuge der fünften MaRisk-Novelle im Jahr 2017 an verschiedenen Stellen ergänzt. Für die Interne Revision waren mit der fünften MaRisk-Novelle vor allem Anpassungen im Hinb...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 MaRisk: Beweggründe und Historie

Rz. 9 Die Bankenaufsicht muss ebenfalls ihre Lehren aus den jeweils relevanten Ereignissen der Vergangenheit ziehen. Um den grenzüberschreitenden Aktivitäten vieler Institute gerecht zu werden, muss auch die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden weiter vorangetrieben werden. Ferner werden seit einigen Jahren makroökonomische Entwicklungen bei der Beaufsichtigung der Institute...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Risikomanagement auf Gruppenebene

Rz. 2 Die zunehmende Arbeitsteilung sowie die Globalisierung haben dazu geführt, dass die Finanzmärkte immer mehr von Konzernen dominiert werden, deren Aktivitäten regelmäßig weit über ihr eigentliches Sitzland hinausgehen. Über Gruppenstrukturen lassen sich erhebliche Effizienzgewinne generieren. Wissen kann vernetzt, Synergien gehoben und die Produktivität gesteigert werde...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.3 Schriftliche Vereinbarung

Rz. 294 Damit ein Institut im Fall einer Auslagerung jederzeit in der Lage bleibt, seiner Verantwortung auch über die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse gerecht zu werden und die Einbeziehung in das Risikomanagement gewährleistet ist, bedarf eine Auslagerung gemäß § 25b Abs. 3 Satz 3 KWG einer schriftlichen Vereinbarung, welche die erforderlichen Rechte des Institutes (e...mehr