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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 3 Gesam ... / 2.2.1 Einbeziehung der Geschäftsleitung in das Risikomanagement

Dr. Susen Claire Biewer
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Rz. 20

Die Einbeziehung der Geschäftsleiter in das Risikomanagement kann in Abhängigkeit von der Größe des Institutes sowie von der Art und dem Umfang der betriebenen Geschäfte unterschiedlich ausgeprägt sein. So ist es bei kleinen Instituten mit überschaubaren Geschäftsaktivitäten möglich, dass sich die einzelnen Geschäftsleiter einen vertieften Einblick in alle übrigen Ressortbereiche verschaffen. Vor allem bei größeren Instituten sind diesem Bestreben jedoch praktische Grenzen gesetzt. Bei solchen Instituten haben sich in den letzten Jahrzehnten eine deutliche Tendenz zur Spezialisierung und eine damit verbundene ausgeprägte Arbeitsteilung in der Geschäftsleitung herausgebildet. Gleichzeitig rückt insbesondere auf der Ebene der Geschäftsleitung größerer Institute immer mehr die strategische Komponente in den Vordergrund, während die zweite Managementebene häufig für wichtige Entscheidungen auf operativer Ebene zuständig ist.

 

Rz. 21

Solche internen Zuständigkeitsregelungen spielen jedoch im Kontext des Gesetzes keine entscheidende Rolle, da der einzelne Geschäftsleiter aufgrund des im Gesetz verankerten Postulats für die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation verantwortlich bleibt. Schon aus haftungsrechtlicher Sicht ist es daher wichtig, dass sich die Geschäftsleiter in angemessener Weise mit den wesentlichen Elementen des Risikomanagements (Strategien, Risikotragfähigkeit, internes Kontrollsystem und Interne Revision) auseinandersetzen. Das gilt auch im Hinblick auf ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse. Wird die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation durch Auslagerungen beeinträchtigt, kann dies der Geschäftsleitung des auslagernden Institutes zur Last gelegt werden. Es spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, ob es sich um eine wesentliche Auslagerung hand...

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