Rz. 52
Die Institute haben im Hinblick auf die prozessuale Umsetzung des Auskunftsrechtes weitgehende Gestaltungsfreiheit. In der Praxis setzen viele Institute dabei weniger auf formale Vorschriften als vielmehr auf das allgemeine Verständnis für eine gute Governance. Es erscheint jedoch ratsam, in den Richtlinien oder Geschäftsordnungen der Beteiligten (Geschäftsleitung, Aufsichtsorgan bzw. Prüfungsausschuss sowie Leiter der Internen Revision) Grundsätze zu Inhalt, Umfang und Prozess des Auskunftsrechtes zu formulieren.
Rz. 53
Das Auskunftsersuchen des Vorsitzenden des Aufsichtsorgans bzw. des Prüfungsausschusses muss sich im Rahmen des Aufgabenbereiches der Internen Revision bewegen. Es darf sich daher nicht auf Sachverhalte erstrecken, die nicht Gegenstand der Revisionstätigkeit sind, z. B. die von der Geschäftsleitung festgelegte Geschäftsstrategie. In der Praxis betreffen Auskunftsersuchen regelmäßig die Prüfungsplanung und -methoden sowie die Prüfungsschwerpunkte der Internen Revision. Darüber hinaus beziehen sie sich auf die Erläuterung von Feststellungen der Internen Revision (Abstufung der Mängel, beschlossene Maßnahmen zur Mängelbeseitigung bzw. Stand der Abarbeitung etc.) oder zu Ergebnissen aus externen Prüfungen (Bericht des Abschlussprüfers, Sonderprüfungen der Aufsichtsbehörden etc.). Damit besteht eine gewisse Nähe zum Auskunftsersuchen der Aufsichtsbehörden gegenüber dem Abschlussprüfer. Gegenstand von Auskunftsersuchen können zudem Fragen zu wesentlichen Projekten sein, bei denen die Interne Revision begleitend tätig ist (→ BT 2.1 Tz. 2).
Rz. 54
Das Auskunftsrecht des Vorsitzenden des Aufsichtsorgans bzw. des Prüfungsausschusses beinhaltet nicht die Befugnis, dem Leiter der Internen Revision einen Auftrag zur Durchführung einer Sonderprüfung ...