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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BT 3.2 Ber ... / 7.4.1 Begriffsdefinition

Marina Zaruk
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Rz. 109

Im Rahmen der internen Risikoberichterstattung sollte auch angemessen auf die Auswirkungen von ESG-Risiken eingegangen werden, sofern über sie nicht schon als Teil anderer Risikoarten berichtet wird (→ BT 3.2 Tz. 1, Erläuterung). Davon ist zunächst auszugehen, da sie als Risikotreiber auf die anderen Risikoarten einwirken (→ AT 2.2 Tz. 1, Erläuterung). Von den Instituten sollte in diesem Zusammenhang jedoch geprüft werden, ob sich aufgrund der besonderen Charakteristika von ESG-Risiken, wie z. B. des teilweise langen Zeithorizontes ihrer Materialisierung, neben deren Integration in die bestehende Berichterstattung ggf. (ergänzend) eine spezifische Berichterstattung mit einem Mittel- bis Langfristausblick anbietet.[1] Im Gesamtrisikobericht ist jedenfalls auf die Auswirkungen von ESG-Risiken über einen angemessen langen Zeitraum einzugehen (→ BT 3.2 Tz. 1, Erläuterung). Dieser Zeitraum geht mit Umsetzung der CRD VI künftig über den üblichen Betrachtungshorizont der normativen Perspektive, der mindestens drei Jahre beträgt, hinaus und soll bis zu 10 Jahre betragen. Sofern in den Risikoberichten nach Tz. 3 und 4 nicht näher auf ESG-Risiken eingegangen wird, sind der Geschäftsleitung im Gesamtrisiko­bericht aussagekräftige Informationen und Daten vorzulegen, die die Auswirkungen von ESG-Risiken auf das Geschäftsmodell, die Strategie und das Gesamtrisikoprofil aufzeigen (→ BT 3.2 Tz. 1, Erläuterung). Die Risikoberichterstattung soll der Geschäftsleitung einen aktuellen und, soweit sinnvoll und möglich, quantitativen Überblick über die Auswirkungen von ESG-Risiken geben (→ BT 3.1 Tz. 1, Erläuterung).

 

Rz. 110

Unter den Begriffen "Environmental", "Social" und "Governance" (ESG) werden die Themen Klimawandel und Umwelt, soziale Fragen und eine gute Unternehmensführung zus...

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