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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 3 Gesam ... / 2.3.1 Anforderungen der BaFin an die Geschäftsleitereignung

Dr. Susen Claire Biewer
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Rz. 37

§ 25a KWG und die MaRisk statuieren keine unmittelbaren Anforderungen an die Eignung von Geschäftsleitern. Nach der Veröffentlichung der MaK im Jahr 2002 ergaben sich jedoch erste Berührungspunkte zu dieser Thematik. Die Funktion eines Geschäftsleiters setzt persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung voraus. Durch diese Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Institute im Interesse des Schutzes der Finanzmarktstabilität und der Einlegergelder nur von geeigneten Personen geleitet werden. Die fachliche Eignung erfordert ausreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen bzgl. der betriebenen Geschäfte sowie Leitungserfahrung. Sie ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Institut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. Im Rahmen des CRD IV-Umsetzungsgesetzes wurden diese Anforderungen an die Geschäftsleiter der Institute in § 25c Abs. 1 KWG positiv formuliert und zudem deutlich ausgeweitet.[1] Die Geschäftsleiter müssen seitdem neben der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung ist ferner ausdrücklich fortlaufend zu gewährleisten. Die Aufsicht hat die Anforderungen an die fachliche Eignung, Zuverlässigkeit und zeitliche Verfügbarkeit in einem Merkblatt geregelt.[2]

 

Rz. 38

Nach § 25c Abs. 4 KWG müssen die Institute angemessene personelle und finanzielle Ressourcen einsetzen, um den Geschäftsleitern die Einführung in das Amt zu erleichtern und eine Fortbildung zur Aufrechterhaltung der fachlichen Eignung zu ermöglichen.

 

Rz. 39

Nach der Verwaltungspraxis der BaFin war die Zuerkennung der Geschäftsleitereignung lange Zeit vor allem von der tatsächlichen Ausübung von Kreditkompetenzen im Kreditgeschäft abh...

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