Rz. 1
Mit dem Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der VO zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der VO (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[1] ist der Gesetzgeber einer rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161[2] (Modernisierungsrichtlinie – fortan: ModRL) nachgekommen.
Die ModRL war bis zum 28.11.2021 umzusetzen. Nach Art. 6 Abs. 1 tritt das Umsetzungsgesetz am 28.5.2022 in Kraft.
Die ModRL ändert außer der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU auch die
▪ | RL 93/13/EWG, |
▪ | RL 2005/29/EG und die |
▪ | RL 98/6/EG. |
Rz. 2
Am Tag nach der Verkündigung tritt nach Art. 6 Abs. 2 die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) vom 17.12.2018[3] außer Kraft.
Mit dem Änderungsgesetz kommt es zur Aufnahme einer Reihe neuer Verbraucherschutzvorschriften (Transparenz- und Informationspflichten) ins BGB und EGBGB. Zugleich hat der Gesetzgeber durch das Umsetzungsgesetz auch die Folgen des Widerrufsrechts in den §§ 356, 357 und 357a BGB neu strukturiert.
Materialien:
▪ | RegE, BT-Drucks. 19/27655 vom 17.3.2021 |
▪ | Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drucks. 19/30527 vom 9.6.2021 |
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