Rz. 1

Mit dem Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und zur Aufhebung der VO zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der VO (EG) Nr. 2006/2004 auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[1] ist der Gesetzgeber einer rechtzeitigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161[2] (Modernisierungsrichtlinie – fortan: ModRL) nachgekommen.

Die ModRL war bis zum 28.11.2021 umzusetzen. Nach Art. 6 Abs. 1 tritt das Umsetzungsgesetz am 28.5.2022 in Kraft.

Die ModRL ändert außer der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU auch die

RL 93/13/EWG,
RL 2005/29/EG und die
RL 98/6/EG.
 

Rz. 2

Am Tag nach der Verkündigung tritt nach Art. 6 Abs. 2 die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) vom 17.12.2018[3] ­außer Kraft.

Mit dem Änderungsgesetz kommt es zur Aufnahme einer Reihe neuer Verbraucherschutzvorschriften (Transparenz- und Informationspflichten) ins BGB und EGBGB. Zugleich hat der Gesetzgeber durch das Umsetzungsgesetz auch die Folgen des Widerrufsrechts in den §§ 356, 357 und 357a BGB neu strukturiert.

 

Materialien:

RegE, BT-Drucks. 19/27655 vom 17.3.2021
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, BT-Drucks. 19/30527 vom 9.6.2021
[1] BGBl I, S. 3483, veröffentlicht am 17.8.2021.
[2] Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 98/6/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Umsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (Modernisierungsrichtlinie). Vgl. auch den "New Deal" der Europäischen Kommission aus dem Jahre 2018 mit elementaren Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie.
[3] BGBl I, S. 2659.

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