Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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§ 5 Verjährung / 5. Urteilswirkung

Rz. 116 Die Verjährungsfrist für vollstreckbare Titel (auch Feststellungsurteile, gerichtliche Vergleiche [§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO]) beträgt 30 Jahre ab Rechtskraft des zugrundeliegenden Titels und gilt auch für Ansprüche aus vertraglicher Ersetzung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils (Rdn 728; § 2 Rdn 1184 ff.). Rz. 117 In die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BG...mehr

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zfs 07/2024, Wirksamkeit ei... / 2 Aus den Gründen:

Die Kl. nimmt den Beklagten auf vermeintlich rückständige Prämien aus einer privaten Krankenversicherung für den Zeitraum von März 2021 bis einschließlich Dezember 2021 in Anspruch. Der Bekl. wendet ein, die Krankenversicherung wirksam gekündigt zu haben. Diese Rechtsverteidigung bietet nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). 1....mehr

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§ 5 Verjährung / 6. Stammrecht

Rz. 142 Ist der Gesamtanspruch noch nicht verjährt, verjähren auch Einzelansprüche nicht.[102] Rz. 143 Für die Verjährung des Anspruchs auf rückständige Rentenleistungen ist entscheidend, ob das Stammrecht verjährt ist.[103] Ist das Stammrecht verjährt, sind auch die aus dem Stammrecht fließenden weiteren regelmäßig wiederkehrenden Ansprüche (Verdienstausfallschäden, aber auc...mehr

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§ 5 Verjährung / 1. Beginn

Rz. 322 § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristenmehr

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§ 5 Verjährung / bb) Zwei Jahre

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§ 5 Verjährung / (2) Neues Recht

Rz. 66 Das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht (§ 195 BGB) ist anzuwenden. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, gerechnet allerdings erst ab dem 31.12. desjenigen Jahres, in dem X positive Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem hat. Die Verjährung beginnt am 1.1.2003, 00:00 h und endet drei Jahre später mit Ablauf des 31.12.2005, 24:...mehr

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§ 5 Verjährung / a) Recht bis 31.12.2001

Rz. 155 Die regelmäßige Verjährungsfrist betrug nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsrecht 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.). Rz. 156 Hierunter fielen beispielsweise:mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Vergleich der Systeme

(a) Altes Recht Rz. 47 Nach altem Recht (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.) begann die dreijährige Verjährungsfrist mit positiver Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Die Frist endet exakt 36 Monate ab dem auf die Kenntnisnahme folgenden Tag (§§ 187 ff. BGB), also am 20.5.2002, 24:00 h.[34] (b) Neues Recht Rz. 48 Würde das durch das Schuldrechtmodernisi...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 48 Würde das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht angewendet, betrüge die Verjährungsfrist ebenfalls 36 Monate ab Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem, allerdings mit einem auf das Jahresende verschobenen Fristbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist würde drei Jahre später am 20.5.2002, verlängert aber zum Jahresultimo am 31...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Teilklage

Rz. 756 Hinweis Auch § 3 Rdn 38 ff. Rz. 757 Die Klage hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in demjenigen Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch.[779] Eine Teilklage führt die Hemmung ausschließlich im Umfang des eingeklagten Teilanspruches herbei.[780] Das gilt selbst dann, wenn ...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) Zehn Jahre

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§ 5 Verjährung / cc) Drei Jahre

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§ 5 Verjährung / (2) Vollstreckbare Titel

Rz. 201 Für Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB) ist es entsprechend § 218 Abs. 1 BGB a.F. unverändert bei der Frist von 30 Jahren geblieben.mehr

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§ 5 Verjährung / (1) Altes Recht

Rz. 65 Das alte Recht kommt, da sich der Unfall nach dem 31.12.2001 ereignete, gar nicht erst zur Anwendung.mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Zehn Jahre

Rz. 197 Die Frist läuft für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer (§ 115 Abs. 2 S. 2 VVG).mehr

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§ 5 Verjährung / (f)1. 1.2001–31.12.2001

Rz. 91 Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB wird die kürzere dreijährige Verjährungsfrist des neuen Rechtes ab dem 1.1.2002 gerechnet, etwaige Schäden aus dem Jahre 2001 verjähren demnach mit dem Ablauf des 31.12.2004. Rz. 92 Soweit die Vierjahresfrist des alten Rechtes eine Frist darüber hinaus setzt, ist diese wegen Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB unbeachtlich.mehr

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§ 5 Verjährung / 2. Synopse (§§ 194 BGB ff.)

Rz. 18 Synoptische Darstellung der Rechtsänderungen des Verjährungsrechtes im BGB seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz: Übersicht 5.1: Synopse Verjährungsrecht vor und nach der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002mehr

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zfs 07/2024, Zeitraum der U... / Leitsatz

Eine Deckungsablehnung, die 26 Tage nach der Deckungsanfrage erfolgt, ist nicht mehr unverzüglich, auch wenn in die Frist die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel fallen. (Leitsatz der Schriftleitung) KG, Verfügung v. 28.11.2023 – 14 U 180/22mehr

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§ 5 Verjährung / (3) Ergebnis

Rz. 100 F hatte ausreichende (grob fahrlässige Unkenntnis würde bereits ausreichen) Kenntnis am 31.8.1989. Die Frist lief am 1.1.2002 an und endet am 31.12.2004, 24:00 h.[61]mehr

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§ 5 Verjährung / (4) Anmerkung

Rz. 52 Auch wenn bei M einzelne Vermögenseinbußen (z.B. Minderverdienste) erst während des weiteren Ablaufes der Verjährungsfrist (z.B. im Oktober 2001 oder Mai 2005) eintreten, steht diesen Ansprüchen der Verjährungseinwand ab dem 21.5.2002 generell entgegen, da der zugrundeliegende Anspruch (Stammrecht) nicht bis zum 20.5.2002, 24:00 h verjährungshemmend oder -unterbrechen...mehr

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§ 5 Verjährung / III. Entstehung des Schadens

Rz. 986 Hinweis Zum Zeitpunkt der Schadenentstehung bei Fehlern von Anwälten und Steuerberatern Schultz VersR 1994, 142 und Späth VersR 1994, 790; zur Verjährung bei Fehlern des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Führung von Prozessen Wussow, WI 1995, 117 f. (Anm. zu BGH v. 7.2.1995 – X ZR 32/93). Rz. 987 Beim Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt kommt es für den ...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Konkurrenz der Systeme

Rz. 49 Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB ist das neue Recht auch auf Schadenfälle, die sich vor dem 1.1.2002 ereigneten, grundsätzlich anzuwenden. Rz. 50 Den Konflikt löst Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB. Danach gilt für Altforderungen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 deren kürzere Verjährungsfrist.mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Zwei Jahre

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§ 5 Verjährung / (1) Regelmäßig wiederkehrende Leistungen

Rz. 193 § 197 Abs. 2 Alt. 2 BGB, der ansonsten § 218 Abs. 2 BGB a.F. inhaltlich unverändert fortsetzt, verkürzt die früher geltende Frist von vier Jahren auf drei Jahre. Rz. 194 Bereits nach dem vor dem 1.1.2002 geltenden Recht gewährte ein Feststellungsurteil keine absolute Sicherheit vor Verjährung (dazu im Einzelnen Rdn 188, 732). Soweit rechtskräftig festgestellte (§ 197 ...mehr

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§ 5 Verjährung / (1) § 204 Abs. 2 S. 1 BGB

Rz. 682 Gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB dauert die Hemmung auch über die Erledigung des Verfahrens hinaus noch an und endet erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung des eingeleiteten Verfahrens. Rz. 683 Diese Nachfrist ist Folge der Umstellung auf die Hemmungswirkung. Gerade bei Verfahren, die nicht mit einer Sachentscheidung enden,[69...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) 30 Jahre

Rz. 198 § 197 BGB – 30-jährige Verjährungsfristmehr

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§ 5 Verjährung / aa) Vertragliche Ansprüche ab 1.1.2002

Rz. 160 Für vertragliche Ansprüche, die zuvor je nach Vertragstyp und Anspruchsart zwischen sechs Wochen und 30 Jahren verjährten, gilt eine einheitliche Frist von drei Jahren, beginnend mit Ende desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Dazu gehören u.a.:mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Erbfolge

Rz. 830 Nach § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren gesamten Vermögen (Erbschaft) als Ganzes (Gesamtrechtsnachfolge) auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Rz. 831 Zu beachten ist, dass Erben einerseits und Unterhaltsberechtigte andererseits nicht zwingend personenidentisch sein müssen.[855] Desweiteren sind die aus dem Unfall ererbten Ansprüche...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Kein Ultimobeginn

Rz. 1447 Für das Schadenersatzrecht setzt nicht mehr das Schadenereignis bzw. der Tag, an dem die erforderliche Kenntnis erlangt wird, den Startpunkt, sondern stets das Jahresende. I.d.R. fallen Entstehung und Fälligkeit des Anspruches zusammen; die gesetzliche Neuregelung will aber auch die bestehende Rechtsprechung zu Spätschäden fortgesetzt wissen.[1529] lässt dann aber o...mehr

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§ 5 Verjährung / (aa) Stammrecht

Rz. 736 Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche (z.B. Ersatz des Verdienstausfallschadens). Dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die Frist des § 197 Abs. 2 BGB gilt.[747] Rz. 737 Die Zahlung eines Rententeils kann allerd...mehr

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§ 5 Verjährung / dd) Fristverlängerung

Rz. 37 Als weitere Ausnahme von der Grundregel (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB) bestimmt Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB für den Fall, dass die Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht länger ist als nach den bisherigen Vorschriften, es dann bei der kürzeren Frist des alten Rechts verbleibt. Rz. 38 Diese Vorschrift, die weder in Art. 169 EGBGB noch in Art. 231 § 6 EGBGB ein...mehr

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§ 5 Verjährung / c) Teilanerkenntnis

Rz. 539 Die vorbehaltlose Erfüllung von Einzelansprüchen unterbricht regelmäßig die Verjährung des Gesamtanspruches;[530] es sei denn, aus den Umständen ergibt sich, dass die Reichweite des Anerkenntnisses eingeschränkt sein soll.[531] Rz. 540 Ein Teilanerkenntnis unterbricht die Verjährung nur bezüglich derjenigen Forderungsteile, auf die es sich bezieht (auch Rdn 572):[532]...mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Sechs Monate

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§ 3 Prozessuale Aspekte / II. Verrechnung/Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB)

Rz. 30 § 366 BGB – Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungenmehr

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§ 5 Verjährung / 2. Neubeginn nach Unterbrechung oder Hemmung

Rz. 359 Schon zu § 201 BGB a.F. galt, dass die Verjährung nach einer Unterbrechung bereits unmittelbar anschließend und nicht erst mit Jahresultimo neu zu laufen begann.[295] Die Interessenlage ist gegenüber dem alten Verjährungsrecht nicht verändert, diese Rechtsprechung gilt fort. Rz. 360 Die Hemmungswirkung (§ 209 BGB), wonach die Zeiten in die Verjährungsfrist nicht einge...mehr

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zfs 07/2024, Alternative Fo... / H. E-Scooter als Alternative bei Führerscheinmaßnahmen?

Auch bei E-Scootern – für sie ist keine Fahrerlaubnis erforderlich – handelt es sich nach § 1 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen um Kraftfahrzeuge. Also darf während der Dauer eines Fahrverbots auch kein E-Scooter geführt werden. Wer im Straßenverkehr gleichwohl unbeeindruckt davon weiter einen fahrerlaubnisfreien E-Scooter führt, macht sich gem. ...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Vorgaben des BAV

Rz. 1013 Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV), fortgeführt seit 15.5.2002 durch die BaFin,[1087] hatte einige bindende Anordnungen für Gebrauch und Inhalt von Abfindungserklärungen getroffen,[1088] denen die Versicherungsgesellschaften auch nachgekommen sind. Rz. 1014 Danach soll eine Abfindungserklärung folgenden Anforderungen genügen:mehr

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§ 5 Verjährung / aa) Sechs Monate

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§ 5 Verjährung / cc) Schadenfall vor dem 1.1.2002 – Erkennbarkeit (grob fahrlässige Unkenntnis) erst nach dem 31.12.2001

Rz. 60 Anzumerken ist, dass in älteren Schadenfällen die Situation entstehen kann, dass der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis erst für Zeitpunkte nach dem 31.12.2001 – auch unter Einbeziehung der Grundsätze zur sekundären Darlegungslast – dargelegt und bewiesen wird. Rz. 61 Beispiel 5.3 M erlitt am 20.5.1999 einen Unfall. Wegen der Unfallfolgen erbringen der SVT S und der ...mehr

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§ 5 Verjährung / II. Fristenlauf

Rz. 561 Nach § 209 BGB wird ein Zeitraum in die Verjährungsfrist nur dann nicht eingerechnet, wenn er nach deren Beginn verstrichen ist. Liegen die Voraussetzungen eines Hemmungstatbestands ausschließlich oder auch während eines Zeitraums vor Beginn der Verjährung vor, ist dieser bei Berechnung der Verjährungsfrist nicht zu berücksichtigen. [553] Ein Zeitraum, während dessen ...mehr

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§ 5 Verjährung / (b) Neues Recht

Rz. 76 Legt man das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht zugrunde (§ 197 Abs. 2 BGB), läuft die Verjährungsfrist drei Jahre ab Jahresende der Fälligkeit.[58] Die Frist ist um ein Jahr verkürzt. Rz. 77 Beispiel 5.8 Der Verdienstausfall ist fällig am 15.3.2000. Verjährung tritt am Jahresende drei Jahre später ein, also mit Ablauf des 31.12.2003.mehr

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§ 5 Verjährung / i) Einstweilige Verfügung (§ 204 Abs. 1 Nr. 9 BGB)

Rz. 819 § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgungmehr

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§ 5 Verjährung / (3) § 199 Abs. 2–5 BGB

Rz. 204 § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristenmehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / 5. Verjährung

Rz. 1438 Bei der Spätschadenbetrachtung ist stets auch die Möglichkeit einer Verjährung zu bedenken (auch § 5 Rdn 432 ff.). Rz. 1439 In die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB sind bei einem Feststellungsurteil die während des Laufs der Verjährung bezifferbaren Spätfolgeschäden eingeschlossen. Der Ersatzpflichtige kann auf Schadenersatz für Spätfolgen nur innerhalb di...mehr

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zfs 07/2024, Wirksamkeit ei... / 1 Sachverhalt

Die Kl. nimmt den Beklagten aus einem zur Vertragsnummer xxx abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrag auf Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge für den Zeitraum 1.3.2021 bis 2.12.2021 in Anspruch. Der Bekl. kündigte den Versicherungsvertrag zum 1.10.2020 wegen der reduzierten Beitragsrückerstattung 2019, wobei die Kl. mit Schreiben vom 10.8.2020 den Eingang ...mehr

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§ 5 Verjährung / (cc) Personenschaden

Rz. 173 Bei Personenschäden beträgt die Frist – unverändert wie im bis zum 31.12.2001 geltenden Recht – drei Jahre ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen von Schaden und Schädiger (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), der Fristbeginn ist allerdings auf den Ablauf des 31.12. des laufenden Jahres verschoben. Es gilt unabhängig von der Kenntnis eine absolute Verjährungsfrist von 30 Jahre ab dem "Sc...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / VIII. Anderweitige vorgreifliche Verfahren

Rz. 210 § 148 ZPO – Aussetzung bei Vorgreiflichkeitmehr

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§ 5 Verjährung / I. Wirkung

Rz. 524 Bereits durch die veränderte gesetzliche Sprachregelung ("Neubeginn" statt "Unterbrechung") wird die Wirkung der zugrundeliegenden Handlung deutlich: Bewirkt wird – inhaltlich unverändert[514] gegenüber dem früheren Recht (§ 217 BGB a.F.) –, dass der bis zum unterbrechenden Anlass verstrichene Zeitraum außer Betracht bleibt und nach seiner Beendigung die volle (bei H...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Vorbehalt in der Abfindungserklärung

Rz. 1173 Hinweis Siehe im Einzelnen § 5 Rdn 871 ff. Rz. 1174 Der Abfindungsvergleich beendet (spätestens) die Verjährungshemmung, die mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen nach § 115 Abs. 2 S. 3 VVG (§ 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F.) begonnen hatte. Der Schadenersatzanspruch kann also drei Jahre nach Zahlung des Vergleichsbetrages trotz der Vorbehaltsabfindungserklärung verjähren. ...mehr

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zfs 07/2024, Alternative Fo... / K. Fazit

Wurde dem Beschuldigten eines Strafverfahrens die Fahrerlaubnis entzogen, so darf er gleichwohl von seiner separaten Mofa-Prüfbescheinigung Gebrauch machen, wenn er diese einst erworben und noch aufbewahrt hat. Selbiges gilt, wenn ihm durch verkehrsverwaltungsrechtlichen Bescheid nach StVG die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Führt er ohne die erforderliche Prüfbescheinigung ein...mehr