Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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China / 2. Frist zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 94 Alle in das Handelsregister einzutragenden Umstände bedürfen einer Genehmigung durch die Genehmigungsbehörden. Dies ist in der Regel das Handelsministerium oder eine seiner lokalen Untergliederungen. Die Registrierung ist innerhalb von 30 Tagen nach Erteilung der Genehmigung zu beantragen. Rz. 95 Die Verwendung von Formblättern ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgese...mehr

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England und Wales1 England ... / 1. Anmeldepflichtige Gegenstände und Fristen

a) Regelmäßige Offenlegungspflichten Rz. 230 Die regelmäßigen Offenlegungspflichten beziehen sich für die Ltd. hauptsächlich auf den jährlichen Jahresabschluss und den annual return. aa) Jährliche Rechnungslegung (annual accounts) Rz. 231 Jede Ltd. muss gem. Sec. 854 ff. CA 2006 einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), einen Lagebericht und einen Bericht ...mehr

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Russland / V. Kapitalerhöhung

Rz. 39 Eine Erhöhung des Stammkapitals ist erst nach vollständiger Leistung aller Einlagen zulässig (Art. 17 GmbHG der RF). Sie kann nominell oder effektiv sein (Art. 18 und 19 GmbHG der RF). Eine Kapitalerhöhung ist aus dem Gesellschaftsvermögen oder durch zusätzliche Einlagen der Gesellschafter oder Dritter möglich. Rz. 40 Bei einer Kapitalerhöhung aus dem Gesellschaftsverm...mehr

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Italien / II. Jahresabschluss

Rz. 182 Für den Jahresabschluss hat die Reform ebenfalls einige wesentliche Neuerungen gebracht, auch wenn die Verweisungen auf die Bestimmungen der Aktiengesellschaft fortbestehen. Rz. 183 Der Jahresabschluss ist von den Geschäftsführern zu erstellen und hat den Vermögensstatus, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Lagebericht gemäß den Bestimmungen für die Aktiengesellsc...mehr

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Dänemark / V. Kapitalerhöhung

Rz. 41 Der Beschluss über eine Erhöhung des Stammkapitals durch Zeichnung neuer Gesellschaftsanteile, Umwandlung der Rücklagen der Gesellschaft in Stammkapital durch eine Fondserhöhung bzw. durch Ausstellung von Wandelschuldverschreibungen oder warrants (§ 153 Abs. 1 SEL) – wobei die neuen Kapitalanteile nach § 153 Abs. 2 SEL nicht unter Vorbehalt bzw. zum Unterkurs gezeichn...mehr

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Dänemark / I. Grundlagen

Rz. 49 Informationen, die nach dem SEL zu registrieren sind, sind gem. § 9 Abs. 1 SEL grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem rechtsstiftenden Beschluss anzumelden. Das zentrale Leitungsorgan der ApS muss dafür Sorge tragen, dass die Anmeldungen erfolgen (§ 9 Abs. 2 SEL). So muss die Gründung einer ApS zwei Wochen nach der Unterzeichnung der Gründungsurk...mehr

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Russland / L. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 139 Die Auflösung der Gesellschaft kann freiwillig, von Amts wegen seitens der Registrierungsbehörde oder auf gerichtliche Anordnung hin erfolgen, wobei das Gericht an die im Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation geregelten Auflösungsgründe gebunden ist. Die freiwillige Auflösung muss einstimmig durch alle Gesellschafter beschlossen werden. Rz. 140 Als Gründe für die ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / c) Insolvenzantragspflicht

Rz. 320 Die Gesellschaft ist bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes verpflichtet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht zu beantragen. Die Geschäftsführer haben zur Beantragung der Insolvenz die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen und diese demgemäß innerhalb von zwei Monaten einzuberufen (Art. 365.1 LSC). Wenn die Hauptversammlung ihre Zustimmung verweige...mehr

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Slowakei / 1. Einlageverpflichtung

Rz. 37 Der Gesellschafter ist verpflichtet, die Einlage unter den im Gesellschaftsvertrag, ggf. in der Satzung, festgesetzten Bedingungen und in der dort bestimmten Frist, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach dem Entstehen der Gesellschaft einzuzahlen. Ein Gesellschafter, der in der im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Frist die vereinbarte Geldeinlage nicht bez...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / bb) Einreichung des Verschmelzungsplanes beim deutschen Handelsregister und Bekanntmachung

Rz. 44 Die Geschäftsführer der deutschen GmbH haben den Verschmelzungsplan beim Registergericht des Sitzes der Gesellschaft mindestens einen Monat vor Fassung des Beschlusses über die Verschmelzung nach § 13 i.V.m. § 122a Abs. 2 UmwG in elektronischer Form (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HGB) einzureichen [147] (vgl. § 122d Satz 1 UmwG)[148] und dem Registergericht die von § 122d Satz 2 ...mehr

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Slowakei / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 76 Die Gesellschafter sind Träger von verschiedenen Rechten und Pflichten. Im Folgenden sollen nur die wichtigsten genannt werden. Die Gesellschafter haben vor allem:mehr

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Schweiz / 2. Mitwirkung des Handelsregisters

Rz. 23 Das Handelsregisteramt überprüft jede Anmeldung auf ihre Gesetzmäßigkeit sowie auf ihre materielle Richtigkeit (Art. 937 OR). Je nach Prüfungsgegenstand ist der Umfang der Prüfungsbefugnis unterschiedlich. Im Bereich der formellen und registerrechtlichen Voraussetzungen kommt dem Handelsregisteramt umfassende Kognition zu. So muss es die Eintragung verweigern, wenn fo...mehr

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Finnland / 4. Einlösungsrecht bei Übertragung der Aktien

Rz. 111 Grundsätzlich können Aktien erworben und übertragen werden, ohne dass ein Dritter den Aktienerwerb beeinflussen kann (OYL 1:4). Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass ein Aktionär, die Gesellschaft oder eine andere Person berechtigt ist, eine Aktie einzulösen, die von einem anderen als der Gesellschaft auf einen neuen Inhaber übergeht (OYL 3:7). Durch eine solche Ei...mehr

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Argentinien / N. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 89 Eine errichtete SRL kann vor Ablauf der im Gründungsvertrag angegeben Frist aufgelöst werden. Gemäß Art. 94 LSC sind Gründe für die Auflösung:mehr

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Slowenien / II. Insolvenzgründe

Rz. 119 Voraussetzung für die Einleitung des Insolvenzverfahrens (Konkurs oder Zwangsausgleich) ist, dass der Schuldner insolvent ist. Gemäß Art. 14 ZFPPIPP[15] ist Insolvenz eine finanzielle Lage des Schuldners, welche bei dauernder Illiquidität oder langfristiger Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auftreten kann. Bei einem Unternehmen (Gesellschaft oder selbstständiger Unt...mehr

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Norwegen / 3. Verfahren

Rz. 101 Für die Einberufung und die Durchführung der Gesellschafterversammlung gelten bestimmte gesetzliche und ggf. gesellschaftsvertragliche Bestimmungen. Gemäß Gesetz[260] sind die Gesellschafterversammlungen durch den Verwaltungsrat unter Angabe der Tagesordnung und der Form, in der die Gesellschafterversammlung abgehalten wird, mit einer Frist von mindestens einer Woche...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / II. Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 232 Die Geschäftsführung ist verpflichtet, innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufzustellen (Art. 2:210 Abs. 1 NL-BGB). Diese Frist kann um fünf Monate verlängert werden, wenn es dafür nach Meinung der Hauptversammlung besondere Umstände gibt. Nachdem die Geschäftsführung den Jahresabschluss aufgestellt hat, wird dieser für di...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / i) Meldefrist

Rz. 102 Intermediäre haben Informationen über die Gestaltungen innerhalb von 30 Tagen anzuzeigen (Art. 8ab Abs. 1 AHiRL). Die Frist beginntmehr

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Dänemark / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 139 Sofern das SEL nichts anderes bestimmt, wird der Beschluss über eine freiwillige Auflösung durch Liquidation nach § 217 Abs. 1 SEL von der Gesellschafterversammlung gefasst und durch Liquidation vollzogen. Eine Auflösung kann auch nach § 216 SEL (Auflösung aufgrund einer Zahlungserklärung; siehe Rdn 145) erfolgen. Der Beschluss ist in den Fällen, in denen eine Auflös...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / b) Einberufungsverpflichtung

Rz. 319 Hervorzuheben ist, dass sich die (Zwei-Monats-)Fristen des Art. 5 Abs. 1 TRLC und die des Art. 367 LSC überschneiden. Die Frist des Art. 367 LSC für die Einberufung der Hauptversammlung beginnt nach wohl überwiegender Auffassung nicht schon mit dem objektiven Vorliegen des Einberufungsgrundes. Sie wird erst zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Geschäftsführer...mehr

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Türkei / 1. Eröffnung

Rz. 259 Mit der Konkurseröffnung und ihrer Bekanntmachung beginnt die Liquidation des gesamten Vermögens des Schuldners (ordentliche Liquidation – adi tasfiye, Art. 219 ZVG). Mit der Bekanntmachung erhalten die Gläubiger eine Frist von einem Monat, innerhalb welcher sie ihre Forderungen unter Beweisantritt anmelden können. Für Gläubiger, die sich im Ausland oder "in großer E...mehr

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Türkei / 4. Durchführung der Liquidation

Rz. 281 Die Liquidatoren haben im Wesentlichen die Aufgabe, die Aktiva der GmbH zu veräußern. Für einen Gesamtverkauf benötigen sie einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss (Art. 538 Abs. 2 HGB), dessen Zustandekommen den Vorschriften über die Satzungsänderung folgt (Art. 421 HGB). Rz. 282 Mit Amtsantritt haben die Liquidatoren zunächst einmal eine Bestandsaufnahme des Be...mehr

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Belgien / II. Antragstellung

Rz. 136 Der Antrag an das Gericht, das Unternehmen für insolvent zu erklären, kann von verschiedenen Personen gestellt werden (Art. XX.100 WGB). Zunächst sind der oder die Geschäftsführer einer Gesellschaft verpflichtet, im Falle der Zahlungseinstellung die Insolvenz anzuzeigen. Diese Anzeige muss seit dem 1.5.2018 zwingend auf elektronischem Weg via www.regsol.be vorgenommen...mehr

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Singapur / III. Judicial Management

Rz. 155 Das Judicial Management ist am ehesten mit einer Zwangsverwaltung vergleichbar. Ziel ist es, der "lebensfähigen" Gesellschaft einen gewissen Freiraum zur Reorganisation und Restrukturierung zu geben. Einen erfolgreichen Antrag bei Gericht zur Bestellung eines Judicial Managers setzt voraus, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig i...mehr

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Bulgarien / 6. Ausschluss des Gesellschafters

Rz. 67 Ein Gesellschafter, der seine Stammeinlage nicht (zur Gänze) leistet, gilt als ausgeschlossen, wenn diese nicht in der von der OS (mit einfacher Mehrheit des Kapitals) zusätzlich eingeräumten Frist (mindestens ein Monat) eingebracht wird. Der in Verzug geratene Gesellschafter ist vom Geschäftsführer schriftlich über die festgesetzte Frist und den drohenden Ausschluss ...mehr

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Ungarn / 2. Ordentliches Gründungsverfahren

Rz. 11 Sämtliche im Ctv. vorgeschriebene Dokumente und Angaben für die registergerichtliche Eintragung der Gesellschaft sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags beim zuständigen Registergericht einzureichen (§ 3:100 Ptk., § 34 Abs. 1 Ctv.). Ausnahmen können hier nur aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehen. Die Registergerichte...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Einberufung

Rz. 72 Bei der GmbH gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen über die Form und die Frist der Einberufung. Normalerweise befolgt man die achttägige Frist, die bei Aktiengesellschaften vorgeschrieben ist. Die Versammlung wird durch den/die Geschäftsführer einberufen, notfalls auch durch die Kommissare, falls welche ernannt wurden, ferner durch die Gesellschafter, die mehr als d...mehr

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Ukraine / IV. Liquidation

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Ungarn / I. Kapitalaufbringung

Rz. 58 Das Mindeststammkapital beträgt 3 Mio. HUF.[3] Das Stammkapital besteht aus der Gesamtheit der Stammeinlagen der Gesellschafter. Eine Stammeinlage muss mindestens 100.000 HUF betragen. Möglich ist auch ein Stammkapital in Euro oder einer anderen Devise (vgl. Rdn 40). Rz. 59 Die Gesellschafter sind gem. § 3:162 Ptk. verpflichtet, die Geldeinlagen einzuzahlen und die Sac...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / f) Anmeldung beim österreichischen Firmenbuchgericht (§ 15 EU-VerschG)

Rz. 81 Sobald die Verschmelzungsbescheinigung vorliegt, kann die Verschmelzung bei dem für die österreichische Gesellschaft zuständigen Gerichtshof erster Instanz für Handelssachen zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden. Anders als nach deutschem Recht (§ 122l UmwG) hat die Anmeldung elektronisch, in öffentlich beglaubigter Form (§ 11 Abs. 1 UGB) durch die Geschä...mehr

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Dänemark / 2. Ordentliche Gesellschafterversammlung

Rz. 85 Die ordentliche Gesellschafterversammlung muss grundsätzlich am Gesellschaftssitz abgehalten werden (§ 87 SEL). Die Gesellschafter müssen gem. § 88 Abs. 1 SEL Beschlüsse fassen über:mehr

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Japan / e) Leistung der Einlage

Rz. 64 Je nach Art der Kapitalaufbringung unterscheidet man einerseits Gründungen, bei denen die Gründer die gesamten Aktien der Gesellschaft selbst übernehmen und den Geldbetrag darauf einzahlen oder die Sacheinlage erbringen (hokki setsuritsu), und auf der anderen Seite Gründungen, bei denen durch Zeichnungsangebot neben den Gründern weitere Kapitalanleger zur Übernahme vo...mehr

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China / 2. Vorläufige Namensregistrierung

Rz. 16 In einem weiteren Schritt ist ein Antrag auf vorläufige Registrierung des Namens der Gesellschaft zu stellen. Zuständig sind insoweit die örtlich zuständigen Abteilungen der SAMR, die durch den Nationalen Volkskongress im März 2018 geschaffen wurde und im Bereich des Registerwesens die Aufgaben der früheren State Administration for Industry and Commerce (SAIC) übernom...mehr

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Italien / b) Anfechtbarkeit der Beschlüsse

Rz. 133 Das Gesetz, das hier auf die Regelung der S.p.A. weitgehend verweist, gibt dagegen stimmenden Gesellschaftern, jedem Geschäftsführer und dem Rechnungsprüferausschuss in seiner Gesamtheit ein Anfechtungsrecht für Gesellschafterbeschlüsse, welche gegen das Gesetz oder die Gründungsurkunde verstoßen. Die Anfechtung muss innerhalb von 90 Tagen nach Aufnahme des Beschluss...mehr

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Ungarn / V. Kapitalerhöhung

Rz. 73 Die Gesellschafterversammlung kann gem. § 3:198 Abs. 1 Ptk. mit ¾-Mehrheit die Erhöhung des Stammkapitals beschließen. Rz. 74 Das erhöhte Stammkapital kann entweder aus dem Vermögen der Gesellschaft über dem Stammkapital (Rücklagen) angeordnet werden oder durch die Einzahlung neuer Stammeinlagen gedeckt werden, § 3:201 Abs. 1 Ptk. Rz. 75 Im Falle der Deckung durch Einza...mehr

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Ungarn / 3. Gesetzlichkeitsaufsicht

Rz. 28 Die Gesellschaft unterliegt sowohl im Eintragungsverfahren als auch nach Eintragung der allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht durch das zuständige Registergericht gem. § 3:34 Ptk. Rz. 29 Das Verfahren zur Gesetzlichkeitsaufsicht kann gem. § 75 Abs. 1 Ctv. von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet werden. Antragsberechtigt sindmehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 2. Einberufung der Gesellschafterversammlung

Rz. 198 Die Einberufung der Gesellschafterversammlung muss formell erfolgen, um beschlussfähig zu sein. Die einzige Ausnahme hiervon bildet die junta universal (Universalversammlung): Wenn das gesamte Gesellschaftskapital vertreten ist und die Anwesenden einstimmig die Durchführung der Versammlung sowie deren Tagesordnung billigen, gilt die Vollversammlung als uneingeschränk...mehr

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Schweiz / b) Einberufung

Rz. 117 Die so genannte ordentliche Gesellschafterversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt und wird von den Geschäftsführern einberufen (Art. 805 Abs. 2 OR). Von außerordentlichen Gesellschafterversammlungen spricht man in folgenden Fällen:mehr

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Österreich / 2. Ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 54 ff. GmbHG)

Rz. 92 Diese ist in folgenden Einzelakten zu vollziehen: a) Herabsetzungsbeschluss. Die Kapitalherabsetzung stellt eine Änderung des Gesellschaftsvertrags dar und bedarf daher eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss hat mindestens zu enthalten:mehr

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Slowakei / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 130 Aus Sicht der jetzt geltenden Regelung ist die Gesellschaft insolvent, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Die Gesellschaft ist gem. § 3 Abs. 2 KonkursG zahlungsunfähig, wenn sie einen Gläubiger hat und gleichzeitig nicht imstande ist, mindestens zwei Geldverbindlichkeiten in der Frist von 30 Tagen nach Fälligkeit zu zahlen. Alle Forderungen, die in den 9...mehr

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Tschechische Republik / I. Leistung von Einlagen

Rz. 26 Bei der Gründung der GmbH übernehmen die Gesellschafter die Verpflichtung zur Erbringung der Einlagen ins Stammkapital der Gesellschaft. Die Mindesthöhe des Stammkapitals der GmbH beträgt 1 CZK. Die Höhe der Einlage eines Gesellschafters muss mindestens 1 CZK betragen. Rz. 27 Das Stammkapital kann durch Geldeinlagen oder durch Sacheinlagen eingebracht werden. Für die S...mehr

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Ukraine / II. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 201 Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch die Übertragung ihres gesamten Vermögens, ihrer Rechte und Pflichten auf andere Gesellschaften bzw. Rechtsnachfolger bei der Reorganisation (Verschmelzung, Eingliederung, Spaltung, Umwandlung) oder im Rahmen einer Liquidation, Art. 104 Abs. 1 ZGB, Art. 48 Abs. 1 GmbHG. Die Gesellschaft erlischt mit ihrer Löschung aus dem Ha...mehr

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Italien / I. Insolvenzverfahren

Rz. 191 Im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20.5.2015 und der Empfehlung der EU-Kommission vom 12.3.2014 wurden das delegierende Gesetz 19.10.2017 Nr. 155 und das DLgs 12.1.2019 Nr. 14[106] mit einem neuen Gesetzbuch der Krise und der Insolvenz (Codice della crisi d’impresa e dell’insolvenza) verabschiedet, welches nunmehr am 1.9.2021 in Kraft treten und...mehr

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Estland / IV. Eigene Anteile

Rz. 46 Die Gesellschaft kann ihre eigenen Anteile nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen erwerben. Diese Anteile dürfen ⅓ des Stammkapitals nicht übersteigen und nur aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses erworben werden, der gleichzeitig festsetzt, zu welchen Bedingungen und für welche Frist die Anteile erworben werden. Das Nettokapital der Gesellschaft darf dabei die gese...mehr

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England und Wales1 England ... / a) Recht zur Bevollmächtigung

Rz. 382 Nach dem zwingenden Gesetzesrecht müssen die Satzungen englischer Kapitalgesellschaften die Möglichkeit gewähren, bei der jährlichen Gesellschafterversammlung und bei der Versammlung der Gesellschafter einer Anteilsklasse einen Bevollmächtigten (proxy) zu bestimmen (Sec. 324 CA 2006). Auf die Möglichkeit der Bevollmächtigung ist in der Ladung zur Gesellschafterversam...mehr

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Weißrussland / V. Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 45 Die Umwandlung einer GmbH (Verschmelzung, Eingliederung, Spaltung, Ausgründung und Reorganisation) erfolgt aufgrund einer einstimmigen Entscheidung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft oder aufgrund Entscheidung eines kompetenten staatlichen Organs (etwa eines Gerichts) (§ 111 WGesG). In den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen – etwa bei Überschreitung oder U...mehr

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§ 5 Grenzüberschreitende Ve... / e) Verschmelzungsbescheinigung des deutschen Registergerichts (§ 122k UmwG)

Rz. 78 Anschließend haben die Geschäftsführer der deutschen GmbH in vertretungsberechtigter Zahl[236] beim Registergericht des Sitzes der übertragenden deutschen GmbH in elektronischer Form (§ 12 HGB) anzumelden, dass alle die übertragende Gesellschaft betreffenden Voraussetzungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung eingehalten wurden. Ferner ist zu erklären, dass eine A...mehr

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Ukraine / I. Kapitalaufbringung

Rz. 64 Das Stammkapital einer GmbH setzt sich aus den Nennwerten der Anteile aller Gesellschafter zusammen, die in der nationalen Währung der Ukraine (Hrywnia) dargestellt werden. Die Höhe des Anteils kann zusätzlich als Prozentsatz bestimmt werden. Die prozentuale Höhe des Anteils des Gesellschafters muss dem Verhältnis des Nennwerts seines Anteils zum Stammkapital der Gese...mehr

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Brasilien / VI. Kapitalherabsetzung

Rz. 49 Eine Herabsetzung des Gesellschaftskapitals ist möglich (Art. 1082 CC), wenn (1) uneinbringbare Verluste der Limitada entstanden sind oder (2) das Stammkapital eine unverhältnismäßige Höhe in Relation zum Gesellschaftszweck aufweist. Kapitalherabsetzungsbeschlüsse im Sinne von vorstehend (2) sind im Bundesanzeiger und in einer Tageszeitung mit großer Auflage am Sitz d...mehr

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Brasilien / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 58 Die Frist für die Einreichung registerpflichtiger Gesellschafterbeschlüsse beträgt 20 Tage (siehe näher Rdn 55) und des Gründungsaktes 30 Tage, Art. 1151 § 1 CC. Für die Anmeldung/Einreichung sind in erster Linie die Geschäftsführer zuständig (Art. 1151 CC), hilfsweise auch die Gesellschafter und sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse haben.mehr