Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Lieferung / 4.1 Rückgabe

Eine Lieferung kann durch Rückgabe des Liefergegenstands rückgängig gemacht werden. Die Rückgabe liegt vor, wenn eine Lieferung unter Rückabwicklung des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts rückgängig gemacht wird. Die Initiative geht dabei vom Abnehmer aus. Praxis-Tipp Rückgängig gemachte Lieferung Umsatzsteuerlich ist im Rahmen einer Voranmeldung nichts zu unternehmen,...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Kündigung in der Insolvenz / 3 Anwendbare Kündigungsfrist

Nach § 113 Satz 2 InsO muss bei der Kündigung in der Insolvenz eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende eingehalten werden, wenn nicht eine kürzere Frist greift. Diese Frist gilt auch dann, wenn in anderen Gesetzen, im Tarifvertrag oder einzelvertraglich längere Kündigungsfristen vorgesehen sind. Die Vorschrift ist auch auf Änderungskündigungen und Kündigungen befri...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe TV-L Office Premium
Ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats zur Eingruppierung

Leitsatz Sieht ein betriebliches Entgeltschema Entgeltgruppen und -stufen vor, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen eines Zustimmungsersuchens zur Eingruppierung regelmäßig von sich aus auch die vorgesehene Entgeltstufe mitzuteilen. Andernfalls ist der Betriebsrat nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß unterrichtet mit der Folge, dass die Frist für die Zustimmungsverweigerung nicht anläuft. Sachverhalt Die Arbeitgeberin unterhält verschiedene Betriebe des Schienennahverkehrs....mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Kündigung in der Insolvenz / 9.3 Gerichtliche Bestätigung einer Namensliste

Der Insolvenzverwalter bzw. im Fall der Eigenverwaltung der Schuldner kann das Verfahren nach § 126 InsO nutzen und dadurch gerichtlich bestätigen lassen, dass für die Kündigungen der im Einzelnen benannten Arbeitnehmer ein betriebsbedingter Grund vorliegt und dass die Kündigungen auch im Übrigen sozial gerechtfertigt sind. Da nur im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetz...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Kündigung in der Insolvenz / 8 Schadensersatzanspruch nach der InsO

Der Arbeitnehmer kann Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 113 Satz 3 InsO verlangen, wenn der Insolvenzverwalter kündigt. Es handelt sich hierbei um eine einfache Insolvenzforderung. Der Schadensersatzanspruch entsteht nur für die Zeitspanne der tatsächlichen Beendigung bis zum Ablauf der Frist, mit der der Insolvenzverwalter hätte...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Kündigung in der Insolvenz / 10 Sozialplan in der Insolvenz

Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden, sind in ihrer Dotierungshöhe beschränkt. Dabei bestehen die insolvenzspezifischen Begrenzungen zusätzlich zu den Maßgaben des § 112 Abs. 5 BetrVG. Das maximale Volumen des Sozialplanes ist die zweieinhalbfache Monatsvergütung der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer.[1] Dabei ist die Monat...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Heizen mit Holz: Was wird gefördert, wann ist der Ofen aus?

In neu gebauten, klimafreundlichen Wohngebäuden dürfen weiterhin Kaminöfen oder andere Holzfeueranlagen installiert werden – und die gute Nachricht ist: Sie werden nun doch von der staatlichen Kreditbank KfW gefördert. Das war bisher ausgeschlossen. Die neuen Regeln für Kaminofen & Co. im Überblick. Das KfW-Programm "Klimafreundlicher Neubau" wurde überarbeitet und gibt jetzt...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Wie läuft eine Vorstandssit... / 4.5 Frist

Wenn die Satzung keine Regelung enthält, kann der Einladende die Frist zur Einberufung der Vorstandssitzung frei bestimmen. Allerdings muss die Frist angemessen, d. h. nicht zu knapp bemessen sein, vor allem dann, wenn die Vorstandsmitglieder berufstätig sind. Praxis-Beispiel Die Satzung regelt eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche. Ist dies eine ausreichende Frist, da...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4 TOP 4: Frist für den Annex des Leitfadens zur Risikotragfähigkeit

Im Mai 2018 veröffentlichten BaFin und Deutsche Bundesbank den neuen Leitfaden Risikotragfähigkeit. Im Anschreiben zum neuen Leitfaden und im Fachgremium MaRisk wurde den Instituten bei der Einführung des neuen Leitfadens von BaFin und Bundesbank kommuniziert, dass jene Going-Concern-Ansätze alter Prägung (siehe Annex des Leitfadens) noch eine Zeitlang akzeptiert würden und ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 9.2 Festlegung geeigneter Fristen

Rz. 142 Trotz dieser befürchteten Nebeneffekte müssen die Institute im Rahmen der Überwachung der notleidenden Risikopositionen "geeignete" Fristen für die Behandlung von besicherten und unbesicherten notleidenden Risikopositionen festlegen. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Bestände an notleidenden Risikopositionen in einem angemessenen Zeitraum abgebaut werde...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kündigungsfristen / 2 Individualvertragliche Kündigungsfristen

Im Arbeitsvertrag können nach § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden. Eine ausdrückliche Obergrenze für arbeitsvertragliche Kündigungsfristen sieht das Gesetz nicht vor. Die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber einzuhalten hat, können bedenkenlos verlängert werden, da auch ein vollständiger Ausschluss einer ordentlichen Kün...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
§ 9A ESRS – die neuen Stand... / 1 Arbeitsauftrag der EFRAG und Werdegang der ESRS im Überblick

Rz. 1 Bei der am 5.1.2024 EU-weit in Kraft getretenen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie. Die konkrete Ausgestaltung der detaillierten Angabepflichten soll gem. CSRD über die ESRS erfolgen, die im Auftrag der EU-Kommission von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt werden. Der EFRAG wird da...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.5.2 Schweigen als Zustimmung

Rz. 29 Mit dem ersten Austausch zur sechsten MaRisk-Novelle im Fachgremium MaRisk hat die Kreditwirtschaft darauf verwiesen, dass es auch andere Formen der Sicherstellung der Existenz eines Geschäftes als das Konzept von Bestätigung und Gegenbestätigung gebe. Konkret wurde über die Praxis des Versandes einer Bestätigung durch eine Partei und einer "Gegenbestätigung" durch Sc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Geändertes chinesisches Gesellschaftsgesetz ab 1.7.2024

Zusammenfassung Viele deutsche und europäische Unternehmen sind auf dem chinesischen Markt aktiv. Daher ist es unerlässlich, die neuesten Entwicklungen der chinesischen Gesetze und Vorschriften, insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts, genau im Auge zu behalten. Hier erfahren Sie, was deutsche Gesellschaften beachten müssen, um in Bezug auf Ihre chinesischen Tochterge...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kündigungsfristen / 1 Gesetzliche Kündigungsfristen

Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters oder eines Angestellten ist einheitlich für alle Arbeitnehmer mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats möglich.[1] Praxis-Beispiel Gesetzliche Kündigungsfristen Der Arbeitgeber kann einem Angestellten, der noch keine 2 Jahre in dem Unternehmen beschäftigt ist, noch am 2.9. zum 30....mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.4 Anwenderkreis und Umsetzungsfristen

Rz. 17 Die Anforderungen aus BCBS 239 gelten in erster Linie für global ("Global Systemically Important Banks", G-SIBs) und national systemrelevante Banken ("Domestic Systemically Important Banks", D-SIBs). Global systemrelevante Institute (G-SRI)[1] haben die Grundsätze des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) bereits seit Anfang 2016 vollständig zu berücksichtigen...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.8.3 Anforderungen an den Umgang mit ESG-Risiken

Rz. 85 Die Integration der Leitplanken aus dem BaFin-Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken[1], das die Aufsicht als Kompendium unverbindlicher Verfahrensweisen ("Good-Practice-Ansätze") versteht, kann als Einstieg in die prüfungsrelevante Behandlung dieses Themenfeldes betrachtet werden. Einbezogen wurden dabei auch die relevanten Anforderungen aus den EBA-Leitlini...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3. Umgang mit EBA‐Leitlinien betreffend das Risikomanagement der Institute

Im Nachgang der letzten Sitzung des Fachgremiums hatte die DK ihre Position zum Umgang mit EBA-Leitlinien gegenüber der Aufsicht mit Bezug auf das Risikomanagement der Institute noch einmal schriftlich dargelegt. Die Aufsicht erläutert in der Sitzung nochmals ihre Position. Diese wurde in einem Antwortschreiben an die DK dargelegt. Die wesentlichen Inhalte des Antwortschreib...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Wie läuft eine Vorstandssit... / 6 Beschlussmängel

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verletzung von Satzungsregelungen über Form und Frist der Einladung und sonstige Ladungs- oder Beschlussmängel bei Beschlüssen des Vorstands zur Nichtigkeit des Beschlusses führen. Beschlüsse des Vorstands können auch durch Vorstandsmitglieder im Wege der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) gerichtlich angefochten werden. Solche Mängel ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2. Künftiger Umgang mit EBA-Leitlinien

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) hat um Bestätigung ihrer Einschätzung gebeten, dass erst dann eine rechtlich verbindliche Umsetzungspflicht für LSIs anzunehmen sei, wenn die BaFin in Verbindung mit einer entsprechenden "Comply"-Erklärung den nationalen regulatorischen Rahmen (z. B. MaRisk, spezifische Rundschreiben) angepasst habe. Die Aufsicht konnte dies so allgemein ni...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Sicherstellung der Mängelbeseitigung

Rz. 2 Zur Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Interne Revision geeignete Maßnahmen festlegen, die im Normalfall mit der betroffenen Organisationseinheit abgestimmt werden (→ BT 2.4 Tz. 1 und 3). Diese enthalten regelmäßig auch entsprechende Fristen. Die fristgerechte Umsetzung dieser Maßnahmen durch die betroffenen Organisationseinheiten muss von der Internen Revi...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4 Übergangsfrist beim Wechsel von Mitarbeitern zur Internen Revision

Rz. 24 Bei der Ausgestaltung der Aufbau- und Ablauforganisation ist sicherzustellen, dass miteinander unvereinbare Tätigkeiten durch unterschiedliche Mitarbeiter durchgeführt und auch bei Arbeitsplatzwechseln Interessenkonflikte vermieden werden (→ AT 4.3.1 Tz. 1). Derartige Interessenkonflikte können insbesondere dann vorliegen, wenn Mitarbeiter aus anderen Organisationsein...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3 Wahrung der Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten

Rz. 13 Bei der Projektbegleitung stellt sich stets die Frage nach der Unabhängigkeit der Revision, die mit dem zweiten Teil des allgemeinen Grundsatzes zur Tätigkeit der Internen Revision verbunden ist, nämlich ihrer "Prozessunabhängigkeit" (→ AT 4.4.3 Tz. 3). Schließlich werden die als Ergebnis der Projektarbeit entwickelten Strukturen, Tätigkeiten oder Prozesse zu gegebene...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 31 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Veröffentlichung der Endfassung des Leitfadens zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte Übermittlungsschreiben vom 24. Mai 2018

[…] ich freue mich, Ihnen in der Anlage den neugefassten Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte übersenden zu können. Dieser stellt die Kriterien und Beurteilungsmaßstäbe der nationalen Aufsicht bezüglich der Risikotragfähigkeitskonzepte der Banken auf eine neue Basis und schlägt gleichzeitig die Brücke in die neue Aufsichtsstruktur...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
§ 12 Taxonomie-Verordnung / 4 Delegierter Rechtsakt Umwelt

Rz. 32 Im August 2021 hat die Technical Working Group der Platform on Sustainable Finance, welche mit der inhaltlichen Ausgestaltung und kontinuierlichen Überarbeitung der technischen Bewertungskriterien beauftragt ist, einen Berichtsentwurf zu vorläufigen technischen Bewertungskriterien für die weiteren 4 Umweltziele veröffentlicht. Aufgrund der öffentlichen Feedback-Phase,...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Vierteljährliche Ergebnisermittlung

Rz. 6 Da die mit Marktpreisrisiken behafteten Positionen des Anlagebuches mindestens vierteljährlich zu bewerten sind (→ BTR 2.3 Tz. 1), kann für die Ergebnisermittlung kein kürzerer Turnus vorgegeben werden. Die Positionsbewertung ist natürlich eine wesentliche Voraussetzung für die Ergebnisermittlung. Wird allerdings in Abhängigkeit von Art, Umfang, Komplexität und Risikog...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 6.2 Art und Weise der Aufbewahrung

Rz. 54 Die Art und Weise der Aufbewahrung kann ebenfalls entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Insofern können die Revisionsberichte und Arbeitsunterlagen neben der Papierform gemäß § 257 Abs. 3 HGB auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht un...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8.4 Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte

Rz. 275 Im Rahmen der vierten MaRisk-Novelle wurden im Modul AT 4.1 einige Aspekte aus dem Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte ("RTF-Leitfaden") vom Dezember 2011[1] aufgegriffen. Gleichzeitig wurde in die MaRisk der explizite Hinweis aufgenommen, dass sich Einzelheiten zur weiteren Auslegung der Anforderungen aus diesem Leitfad...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Aufbewahrungsform

Rz. 12 Die MaRisk enthalten keine weiteren spezifischen Regelungen hinsichtlich der Form der Aufbewahrung. Der Verwendung moderner Aufzeichnungsmethoden steht insoweit nichts entgegen (z. B. elektronische Archivierung). Gemäß § 25a Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 KWG i. V. m. § 257 Abs. 3 HGB gelten die handelsrechtlichen Grundsätze. Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, der Jahresabschl...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Spenden – was ist zu beachten? / 8 Spendenverfahren

Für die Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen auszustellen, gilt der Feststellungsbescheid im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung, sofern er nicht älter als fünf Jahre ist. Diese fünf Jahre beziehen sich auf das Ausstellungsdatum des Freistellungsbescheids, nicht jedoch auf die dem Freistellungsbescheid zugrunde liegenden Veranlagungszeiträume. Praxis-Beispiel Der Freist...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.1 Vorübergehende Tilgungsreduzierung oder -aussetzung

Rz. 15 Bei einer "Tilgungsreduzierung" handelt es sich um eine Verringerung der Tilgungsrate über einen festgelegten kurzen Zeitraum. Damit kann einer beeinträchtigten Liquiditätssituation des Kreditnehmers Rechnung getragen werden. Anschließend ist die Rückzahlung auf Basis der prognostizierten Rückzahlungsfähigkeit fortzusetzen. Die Zinsen sind dabei weiterhin in voller Hö...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Anlage 41 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Rundschreiben 10/2021 (BA) zur Neufassung der MaRisk Übermittlungsschreiben vom 16. August 2021

[…] ich freue mich, Ihnen nunmehr die finale Fassung der MaRisk vorlegen zu können, wie sie sich nach Abschluss des im Oktober 2020 angestoßenen Konsultationsverfahrens darstellt. Im Ergebnis der Auswertung der Stellungnahmen sowie der Diskussionen in den drei Sitzungen des Fachgremiums MaRisk am 12. und 19.02. sowie am 04.03.2021 sind noch für eine Reihe von strittigen Punkt...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / Übergangsfristen

Die neue Fassung der MaRisk tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Wie bereits in der Vergangenheit enthalten die überarbeiteten MaRisk auch diesmal eine Reihe von Klarstellungen, die keine neuen Regelungsinhalte mit sich bringen und lediglich die existierende Verwaltungspraxis widerspiegeln. Konkret bedeutet dies, dass Änderungen, die lediglich klarstellender Natur sind, unmi...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.13 Teilweiser oder vollständiger Schuldenerlass

Rz. 37 Bei einem teilweisen oder vollständigen "Schuldenerlass" gibt das Institut das Recht auf, einen Teil oder sogar den Gesamtbetrag der ausstehenden Schulden des Kreditnehmers wiederzuerlangen. Diese Maßnahme kann eingesetzt werden, wenn das Institut einer verringerten Zahlung zur vollständigen und endgültigen Abgeltung aller Ansprüche zustimmt und damit einwilligt, dem ...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.3 Liquide Kreditprodukte

Rz. 135 Vor der Aufnahme der Handelstätigkeit mit liquiden Kreditprodukten, die auf den Sekundärmärkten wie Wertpapiere gehandelt werden, sind grundsätzlich ebenso Kontrahenten- bzw. Emittentenlimite festzulegen. Dies betrifft z. B. das sogenannte "Loan Trading". Bei der Festlegung von Emittentenlimiten können auch bei diesen Geschäften die genannten Vereinfachungen in Anspr...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Bestätigung durch das Institut

Rz. 13 Die Handelsgeschäfte sind seit der sechsten MaRisk-Novelle "in geeigneter Form" zu bestätigen. Diese Formulierung wurde insofern konkretisiert, als die schriftliche oder elektronische Form beispielhaft als geeignet genannt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Bestätigung "schriftlich oder in gleichwertiger Form" erforderlich. Eine nur mündliche Bestätigung hat auch...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 8. Produkte- und Märktekatalog

Die DK bat um Präzisierung, welche Produkte und Märkte in den Produkte- und Märktekatalog gemäß AT 8.1 Tz. 2 aufzunehmen seien. Zielsetzung des Produkte- und Märktekatalogs ist es, ein Inventar zu haben, das es ermöglicht, zu entscheiden, ob bestimmte Produkte im Institut bereits sachgerecht gehandhabt werden oder ob ein NPP notwendig ist. Insofern geht es um Geschäfte, die ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1 Beherrschbarkeit der Marktpreisrisiken

Rz. 16 Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Positionen im Anlagebuch haben einen wesentlichen Einfluss auf die Risikosituation des Institutes. Trotz der für das Anlagebuch grundsätzlich eingeräumten Erleichterungen gegenüber den Anforderungen an das Handelsbuch sollte die Beherrschbarkeit der Marktpreisrisiken das maßgebliche Kriterium für die Festlegungen der angem...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2 Prozessabstimmung und Berechtigungsmanagement (Tz. 2)

Rz. 25 2 Prozesse sowie die damit verbundenen Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Kontrollen sowie Kommunikationswege sind klar zu definieren und aufeinander abzustimmen. Berechtigungen und Kompetenzen sind nach dem Sparsamkeitsgrundsatz (Need-to-know-Prinzip) zu vergeben und bei Bedarf zeitnah anzupassen. Dies beinhaltet auch die regelmäßige und anlassbezogene Über...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2. Fragen und Hinweise zum Themenkomplex FISG

§ 1 Abs. 10: Definition Auslagerungsunternehmen Wer bestimmt die Wesentlichkeit der aus-/weiterverlagerten Aktivitäten und Prozesse? Wenn die Einstufungen der Institute herangezogen werden: Wie sollen aufsichtliche Rechte/Befugnisse (siehe u. a. § 25b Abs. 4a) für ein bestimmtes Auslagerungsunternehmen im Fall abweichender Einstufungen durch verschiedene Institute anwendbar s...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2.2 Finanzierung von Gewerbeimmobilien

Rz. 90 Die zusätzlichen Anforderungen dieses Abschnittes gelten nicht für Kreditnehmer, die ihre finanzierte Immobilie für gewerbliche Zwecke selbst nutzen.[1] Insofern geht es an dieser Stelle um jene Finanzierungen, bei denen die Gewerbeimmobilie anschließend verkauft, vermietet oder verpachtet werden soll. Rz. 91 Wie bei jeder spezifischen Finanzierung sollten sich die Ins...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.3.2 Diskussionsprozess über angemessene Regelungen

Rz. 32 Die deutsche Aufsicht stellt damit auf eine längere Diskussion mit der Kreditwirtschaft ab, die am 2. September 2021 im Fachgremium MaRisk gestartet und von den Aufsichtsbehörden mit einer E-Mail vom 3. Januar 2023 sowie einem ergänzenden Schreiben vom 5. Juni 2023 an die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) abgeschlossen wurde. Die ersten Vorstellungen der Aufsicht, die al...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / IV. Umsetzung der MaRisk

Die neuen Mindestanforderungen lösen meine in Anlage 6 genannten Schreiben ab. Soweit die neuen Anforderungen – auch in modifizierter Form – unmittelbar aus den bisherigen Regelwerken (MaK, MaH, MaIR) in die MaRisk überführt wurden, entfalten sie mit ihrer Veröffentlichung unmittelbare Bindungswirkung und schränken entsprechend ihrer deregulierenden Stoßrichtung die Auslegun...mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.2.4 Finanzierung von gehebelten Transaktionen

Rz. 102 Institute mit einem Portfolio an gehebelten Transaktionen ("Leveraged Transactions", LT) müssen bei der Festlegung ihrer Strategie die Anforderungen aus Abschnitt 4.3.2 der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung beachten (→ AT 4.2 Tz. 1, Erläuterung). Demnach wird von den Instituten insbesondere erwartet, dass sie eine für alle relevanten Geschäftsberei...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.1 Risikomanagement auf Institutsebene nach § 25a Abs. 1 KWG

Rz. 147 Gesetzliche Grundlage der MaRisk und Anknüpfungspunkt für die Umsetzung des "Supervisory Review Process" (SRP) ist § 25a Abs. 1 KWG, der von den Instituten eine "ordnungsgemäße Geschäftsorganisation" fordert. Das KWG zielt diesbezüglich in erster Linie auf ein aus qualitativer Sicht angemessenes Risikoumfeld in den Instituten ab, das zur Stärkung des Risikobewusstsei...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.1 Zielsetzung der Intensivbetreuung

Rz. 16 Die deutsche Aufsicht stellt zunächst klar, dass in der Intensivbetreuung in erster Linie das Ziel verfolgt werden soll, die Engagements wieder in die Normalbetreuung zu überführen. Anders ausgedrückt geht es darum, Sanierungs- oder gar Abwicklungsmaßnahmen zu vermeiden, die i. d. R. auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht die schlechtere Option für die Institute und ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3. Änderungsbedarf aus Sicht der Industrie: BTO 2

Eine Vertreterin der Deutschen Bank stellt die Themen "Negative Affirmation", "Confirmation Matching" und Marktgerechtigkeitskontrolle aus dem Bereich BTO 2 vor, bei denen Anpassungsbedarf in den MaRisk gesehen wird. Hinsichtlich der "Negative Affirmation" (d. h. Versand einer Bestätigung durch eine Partei und "Gegenbestätigung" durch Schweigen der anderen Partei) wird darauf...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Bestätigungsverfahren bei OTC-Derivaten

Rz. 40 Besondere Anforderungen gelten für Geschäfte in OTC-Derivaten ("over the counter"), d. h. für nicht durch einen zentralen Kontrahenten ("Central Counterparty", CCP) geclearte Derivatekontrakte. Diese betreffen insbesondere die Berichts- bzw. Meldepflichten an ein Transaktionsregister und verschiedene Vorgaben zur Risikominderung. Die Berichts- und Meldepflichten werde...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.1 Einheitliches Regelwerk ("Single Rule Book")

Rz. 100 Bis zur Finanzmarktkrise verfolgte die EU-Kommission bei der europäischen Bankenregulierung den Ansatz der Mindestharmonisierung. Sie beschränkte sich grundsätzlich auf die Vorgabe von aufsichtsrechtlichen Mindeststandards, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen waren. Die Einführung von Mindeststandards ermöglichte die gegenseitige Anerkennung de...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.1.3 Regelungen zur Risikodatenaggregation

Rz. 29 Im Zuge der fünften MaRisk-Novelle wurden die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht formulierten Anforderungen an das Datenmanagement, die Datenqualität und die Aggregation von Risikodaten (BCBS 239)[1] in das neue Modul AT 4.3.4 aufgenommen und damit in die deutsche Aufsichtspraxis überführt.[2] Die Anforderungen galten nur für systemrelevante Institute, wobei die...mehr