Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.3 Übertragung

Rz. 15 Die Vernehmung muss zeitgleich in das Sitzungszimmer des Gerichts und an den Ort, an dem sich die Zeugen/Sachverständigen, bzw. im Fall von § 91a Abs. 1 FGO die Beteiligten aufhalten, in Bild und Ton übertragen werden[1]. Zu der erforderlichen Technik, der Sitzungspolizei und der Öffentlichkeit der Verhandlung vgl. Rz. 3 ff. Anders als in § 93a FGO a. F. ist die Verha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 12 Die Verzichtserklärung muss als gesonderte Erklärung erfolgen. Sie darf nach § 50 Abs. 2 S. 1 FGO inhaltlich nicht mit anderen Erklärungen verbunden sein, damit sich der Verzichtende durch die gesonderte Erklärung mit selbstständiger Unterschrift[1] seines Verzichts voll bewusst wird. Dies schließt eine räumliche Verbindung mit anderen Erklärungen auf einem Schriftstü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.1 Rechtscharakter

Rz. 9 Die Erklärung des Klageverzichts erfolgt zwar gegenüber der im Verwaltungsverfahren tätigen Behörde[1], sie hat aber nur unmittelbare verfahrensrechtliche Wirkung[2] für ein eventuelles zukünftiges Klageverfahren und gestaltet das spätere Prozessrechtsverhältnis des zukünftigen Klägers[3]. Die Verzichtserklärung ist demgemäß eine vorweggenommene Verfahrenshandlung [4] ; ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.3.3 Fristversäumnis

Rz. 65 Unterbleibt innerhalb der ordnungsgemäß gesetzten Frist [1] die Klageergänzung, so bewirkt das endgültige Fehlen eines Muss-Bestandteils die Unzulässigkeit der Klage [2]. Die unzulässige Klage ist zwingend durch Prozessurteil abzuweisen[3]. Nach Fristablauf kann die Klageergänzung, vorbehaltlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[4] oder einer gewährten Fristve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Videokonferenz auf Antrag oder von Amts wegen

Rz. 6 Eine Videokonferenz kann auf Antrag oder von Amts wegen in der Weise durch das Gericht anberaumt werden, dass es den jeweiligen Beteiligten gestattet, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen[1]. Antragsberechtigt sind alle Beteiligten[2] sowie deren Bevollmächtigte und Beistände[3]. Da die Bev...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.3 Ort der Verhandlung

Rz. 7 § 91a FGO ermöglicht nur, dass der körperlich im Sitzungszimmer des Gerichts nicht Anwesende per Videokonferenz zugeschaltet wird und damit wie ein Anwesender i. S. der Verfahrensordnung behandelt wird[1]. Damit findet die mündliche Verhandlung weiterhin nur an einem Ort und nicht – wie in der Vorkommentierung noch vertreten – gleichzeitig auch an den Orten statt, an d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.2 Klageantrag

Rz. 49 Nach § 65 Abs. 1 S. 2 FGO soll der Kläger einen Klageantrag stellen. Dieser Antrag ist kein zwingendes Erfordernis der Klageerhebung. Stellt daher der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen bestimmten Antrag, hat das FG dennoch eine Sachentscheidung zu treffen, wenn der Kläger eine ansonsten ordnungsgemäße Klage erhoben hat[1]. Wird ein Antrag gestel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 §§ 90ff. FGO gehen davon aus, dass während einer mündlichen Verhandlung sämtliche Beteiligte, so sie denn an der Verhandlung teilnehmen[1], und das Gericht sich am selben Ort aufhalten. § 91a Abs. 1 FGO gestattet den Aufenthalt an verschiedenen Orten, wenn die Verhandlung in Bild und Ton zeitgleich an die jeweiligen Orte übertragen wird. Dies muss technisch verwirklich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 65 FGO trifft Regelungen zum Inhalt der - in der nach § 64 FGO bestimmten Form – bei Gericht einzureichenden Klageschrift. Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] wurden in § 65 Abs. 1 S. 4 FGO die Worte "in Urschrift oder" gestrichen. Damit soll vermieden werden, dass bei einer elektronischen Übertragung Urschriften vern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 5.2.3.4 Fristverlängerung

Rz. 67 Auch die Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO ist verlängerbar [1]. Allein der Antrag auf Fristverlängerung oder Aufhebung der Fristsetzung macht die nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist nicht hinfällig[2]. Die Fristverlängerung und deren Ablehnung sind prozessleitende Verfügungen, die gem. § 128 Abs. 2 FGO nicht anfechtbar sind[3]. Rz. 68 Fristverlän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Obwohl das Gericht regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet[1], kommt der schriftsätzlichen Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zentrale Bedeutung zu. Das liegt zum einen daran, dass grundsätzlich nach nur einer mündlichen Verhandlung entschieden werden soll[2] und das Gericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes[3] Zeit zur Überprüfung des jeweiligen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.1 Allgemeines

Rz. 48 Neben den Muss-Bestandteilen (s. Rz. 25 ff) nennt § 65 Abs. 1 S. 2 u. 3 FGO weitere Bestandteile, die die Klageschrift enthalten soll. Das Fehlen eines solchen Soll-Bestandteils hat auf die Wirksamkeit der Klageerhebung und auf die Zulässigkeit der Klage keinen Einfluss. Eine Fristsetzung mit Ausschlusswirkung nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO kommt insoweit nicht in Betracht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Allgemeines

Rz. 8 § 155 FGO wurde durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren[1] der S. 2 angefügt. Hintergrund ist die Schließung einer Rechtsschutzlücke, um Rechtsuchenden im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 MRK einen Rechtsbehelf an die Hand zu geben, um sich gegen eine Gefährdung oder Verle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 4.3 Klagebegründung und Beweismittel

Rz. 51 Nach § 65 Abs. 1 S. 3 FGO sollen die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Die Abgabe der Begründung, nicht zu verwechseln mit der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens[1], ist kein wesentliches Merkmal der Klage[2]. Sie kann nicht durch eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO "erzwungen" werden[3]. Bei Nichtab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.1 Allgemeines

Rz. 25 Insbesondere muss bei fristgebundenen Klagen [1] spätestens mit Ablauf der Klagefrist die Identität der Beteiligten aufgrund entsprechender schriftlicher Angaben des Klägers eindeutig und unverwechselbar feststehen[2]. Diese Bezeichnung muss so bestimmt sein, dass jeder Zweifel an der Person des Klägers und des Beklagten ausgeschlossen ist[3]. Bei nicht fristgebundenen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 50 Klageverzicht

1 Grundlagen Rz. 1 Der Klageverzicht ist die Erklärung [1] gegenüber der Finanzbehörde[2], gegen einen bestimmten Verwaltungsakt, bzw. bei einem Teilverzicht[3] gegen bestimmte Besteuerungsgrundlagen, keine Klage [4] einlegen zu wollen. Rz. 2 Der Verzicht auf die gerichtliche Nachprüfung eines Verwaltungsakts und damit auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutz[5]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 64 Form der Klageerhebung

1 Grundlagen Rz. 1 Die Klage ist das formalisierte und konkretisierte Begehren um gerichtlichen Rechtsschutz und führt zur förmlichen Einleitung des finanzgerichtlichen Verfahrens[1]. Die Klage muss klar erkennen lassen, dass gerichtlicher Rechtsschutz begehrt wird[2]. Hierzu trifft: § 64 FGO Regelungen zur Form der Klageerhebung, § 65 FGO Regelungen zum Inhalt der Klageschrift....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 91a Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

1 Allgemeines Rz. 1 § 91a FGO ist durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren v. 25.4.2013[1] mit Wirkung ab 1.11.2013 neu gefasst worden. Danach sollen die Möglichkeiten zur Nutzung von Videokonferenztechnik erweitert werden. Das Gericht kann nunmehr auch von Amts wegen den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 155 Anwendung von GVG und von ZPO

1 Verweisung auf GVG und ZPO, § 155 S. 1 FGO Rz. 1 Die FGO verweist ebenso wie das SGG und die VwGO wegen zahlreicher Verfahrensregelungen auf das GVG und die ZPO. Das geschieht in Einzelverweisungen[1] und durch die Generalverweisung in § 155 FGO. Dabei bereitet das Nebeneinander von Einzelverweisungen und Globalverweisung oft Schwierigkeiten. Es ist häufig zweifelhaft, ob d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 65 Notwendiger Inhalt der Klage

1 Grundlagen Rz. 1 § 65 FGO trifft Regelungen zum Inhalt der - in der nach § 64 FGO bestimmten Form – bei Gericht einzureichenden Klageschrift. Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten[1] wurden in § 65 Abs. 1 S. 4 FGO die Worte "in Urschrift oder" gestrichen. Damit soll vermieden werden, dass bei einer elektronischen Übertragung Ursc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.1 Gerichtliches Rechtsschutzbegehren

Rz. 4 Der Klage als formabhängige prozessuale Willenserklärung[1] muss sich zweifelsfrei ein gerichtliches Rechtsschutzbegehren entnehmen lassen, mit dem vom Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache durch Urteil (bzw. Gerichtsbescheid) begehrt wird[2]. Dazu muss die Klage in jedem Fall erhoben worden sein[3]; die Ankündigung der Klage löst keine Rechtswirkungen aus[4]. Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5.4 Klageerhebung durch elektronisches Dokument

Rz. 33 Für die Klageerhebung durch ein elektronisches Dokument gilt § 52a FGO . Dieser erfordert, um dem Schriftformerfordernis des § 64 FGO [1] zu genügen, dass der Aussteller dem Dokument in elektronischer Form seinen Namen hinzufügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes versieht[2]. Die monetäre Beschränkung ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3 Bezeichnung des Beklagten

Rz. 32 Die Klage muss den Beklagten bezeichnen. Der Beklagte, d. h. die Behörde, gegen die die Klage gerichtet ist[1], wird durch die Angabe der amtlichen Bezeichnung und der Gemeinde, in der die Behörde ihren Sitz hat, ausreichend bezeichnet. Befinden sich in der Gemeinde z. B. mehrere FÄ, so muss die Bezeichnung weiter individualisiert werden. Die Angabe der vollen postali...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5 Bezeichnung der Einspruchsentscheidung

Rz. 47 Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sind nach § 44 Abs. 1 FGO grundsätzlich nur zulässig, wenn gegen den erlassenen Verwaltungsakt ein Einspruchsverfahren nach §§ 347-368 AO bei der Finanzbehörde durchgeführt worden und eine Einspruchsentscheidung[1] ergangen ist. Um dem Gericht die Zulässigkeitsprüfung zu erleichtern, ist die Einspruchsentscheidung nach § 65 [Abs. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.4 "Bezeichnung" des Gegenstands des Klagebegehrens bei der Verpflichtungsklage

Rz. 44 Die Pflicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens besteht auch für die Verpflichtungsklage [1]. Hier ist grds. erforderlich, dass der Ablehnungsbescheid und die Entscheidung über den Einspruch bezeichnet werden[2]. Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts nicht entschieden, muss der Kläger für die Klage darlegen, dass er einen "Un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.3 Deutsche Sprache

Rz. 10 Die Klageschrift ist nach § 52 FGO i. V. m. § 184 GVG in deutscher Sprache abzufassen. Die Vorschrift ist zwingend. Ein in fremder Sprache verfasster Schriftsatz ist nicht fristwahrend[1]. Diese einschränkende Regelung ist verfassungsgemäß[2]. Allerdings kommt bei Fristversäumung durch einen zwar rechtzeitigen, aber in fremder Sprache abgefassten Schriftsatz ggf. Wied...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2 Ort der Vernehmung

Rz. 14 § 91a Abs. 2 FGO erlaubt nur, dass sich ein Zeuge oder Sachverständiger während der Verhandlung an einem anderen Ort aufhält. Es bleibt dabei, dass die Beweisaufnahme im Sitzungszimmer stattfindet. Der Zeuge bzw. der Sachverständige wird lediglich so behandelt, als ob er im Sitzungszimmer anwesend wäre[1]. Den Ort, an dem sich der Zeuge oder Sachverständige aufhalten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.1 Name

Rz. 26 Nach § 65 Abs. 1 S. 1 FGO muss in der Klageschrift der Kläger bezeichnet sein. Dies hat bis zum Ablauf der Klagefrist zu geschehen[1], um überhaupt eine Klage annehmen zu können[2]. Eine natürliche Person wird durch Vornamen und Familiennamen genügend bezeichnet. Nur bei Verwechslungsmöglichkeiten, insbesondere bei häufiger vorkommenden Namen, sind weitere Angaben erfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3 Eigenhändigkeit der Unterschrift

Rz. 17 Ausgehend von § 126 Abs. 1 BGB muss die Klage vom Kläger selbst oder seinem gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben sein[1]. Die Unterschrift ist grundsätzlich nur ordnungsgemäß, wenn sie das Schriftstück abschließt [2]. Rz. 18 Die Eigenhändigkeit erfordert, dass die Unterschrift handschriftlich [3] geleistet wird[4]. Hieran fehlt es z. B.: bei namentlicher Anga...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3 Erklärung des Klageverzichts

3.1 Rechtscharakter Rz. 9 Die Erklärung des Klageverzichts erfolgt zwar gegenüber der im Verwaltungsverfahren tätigen Behörde[1], sie hat aber nur unmittelbare verfahrensrechtliche Wirkung[2] für ein eventuelles zukünftiges Klageverfahren und gestaltet das spätere Prozessrechtsverhältnis des zukünftigen Klägers[3]. Die Verzichtserklärung ist demgemäß eine vorweggenommene Verf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.4 Inhalt der Erklärung

3.4.1 Allgemeines Rz. 12 Die Verzichtserklärung muss als gesonderte Erklärung erfolgen. Sie darf nach § 50 Abs. 2 S. 1 FGO inhaltlich nicht mit anderen Erklärungen verbunden sein, damit sich der Verzichtende durch die gesonderte Erklärung mit selbstständiger Unterschrift[1] seines Verzichts voll bewusst wird. Dies schließt eine räumliche Verbindung mit anderen Erklärungen auf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2 Klageerhebung bei Gericht

2.1 Allgemeines Rz. 5 Die Klageerhebung ist als formabhängige prozessuale Willenserklärung eine Prozesshandlung [1]. Die Klageerhebung, d. h. der Eingang der Klage bei Gericht, bewirkt die Rechtshängigkeit der Klage [2]. 2.2 Klageerhebung Rz. 6 Die Klage ist gem. § 64 Abs. 1 FGO zu "erheben". Als prozessuale Willenserklärung[1] wird die Klage entsprechend § 130 Abs. 1 BGB erhoben,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2 Allgemeiner Inhalt der Klageschrift

2.1 Gerichtliches Rechtsschutzbegehren Rz. 4 Der Klage als formabhängige prozessuale Willenserklärung[1] muss sich zweifelsfrei ein gerichtliches Rechtsschutzbegehren entnehmen lassen, mit dem vom Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache durch Urteil (bzw. Gerichtsbescheid) begehrt wird[2]. Dazu muss die Klage in jedem Fall erhoben worden sein[3]; die Ankündigung der Klage...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.2 "Bezeichnung" des Gegenstands des Klagebegehrens

Rz. 36 Nach § 65 Abs. 1 FGO muss der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Begehren "bezeichnen", d. h. er muss substanziiert und schlüssig darlegen, was er begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht[1]. Die bloße Ankündigung eines Sachvortrags reicht nicht[2]. Die aus § 65 Abs. 1 FGO resultierende Darlegungspflicht wird durch den Untersuchungsgrundsatz des finanzgerich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5.2 Klageerhebung durch Telefax

Rz. 29 Wirksam ist auch die Klageerhebung durch Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax[1]. Hier setzt die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung voraus, dass die Kopiervorlage erkennbar eigenhändig (s. Rz. 17 ff) unterschrieben ist[2]. Ausreichend ist bei fehlender Unterschrift auf dem Schriftsatz selbst ein unterschriebenes Telefaxformblatt, wenn dieses mit dem übermitte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.4 Wahrung des Schriftformerfordernisses auf andere Weise

Rz. 25 Unbestritten bedarf es einer über die vorstehenden Grundsätze hinausgehenden Lockerung des Schriftformgebots. Verfahrensregelungen – auch § 64 Abs. 1 FGO – sind im Zweifel so auszulegen, dass eine Entscheidung der materiellen Rechtsfrage ermöglicht wird[1]. Diese Auslegungsdirektive ist wegen des aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebots der rechtsschutzgewährenden Ausle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.5 "Bezeichnung" des Gegenstands des Klagebegehrens bei einer Leistungs- oder Feststellungsklage

Rz. 45 Bei einer Leistungsklage verlangt die ordnungsgemäße Bezeichnung des Klagebegehrens Angaben dazu, welche konkrete Leistung (bzw. Unterlassen) begehrt wird und unter welchem Gesichtspunkt ein Anspruch hierauf bestehen soll. Bei einer Feststellungsklage ist darzulegen, welches konkrete Rechtsverhältnis betroffen ist oder aufgrund welcher Umstände die Nichtigkeit eines V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5.3 Klageerhebung durch Computerfax

Rz. 32 Bei der Übermittlung der Klageschrift per Computerfax ist eine Unterschrift nicht möglich, weil kein körperliches Schriftstück existiert. Dies schließt indes die Zulässigkeit einer Klageerhebung auf diesem Weg nicht aus[1]. Hier genügt es, dass sich aus dem Schriftsatz allein oder i. V. m. den ihn begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schriftstüc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.5.1 Allgemeines

Rz. 28 Modifikationen des traditionellen Schriftformgebots verlangt auch der technische Fortschritt der Telekommunikation. Die eigenhändige Unterschrift wurde zunächst als entbehrlich angesehen, wenn die Klageerhebung durch Telegramm erfolgte; dies galt auch dann, wenn dieses durch Telefon aufgegeben wurde[1]. Gleiches gilt, wenn die Klageschrift durch Fernschreiben, Telebri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.3.3 "Bezeichnung" des Gegenstands des Klagebegehrens bei der Anfechtungsklage

Rz. 38 Bei der Anfechtungsklage ist es erforderlich, dass der Kläger die Streitpunkte der Klage in allgemeiner Form so umreißt, dass sie konkretisiert und von anderen Streitpunkten abgrenzbar sind[1]. Der Kläger muss substanziiert darlegen, worin die ihn treffende Rechtsverletzung besteht[2] und inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.4 Auslegungsgrundsätze

Rz. 15 Ist der Erklärungsinhalt einer Klageschrift nicht eindeutig, so ist diese als prozessuale Willenserklärung in gleicher Weise wie Willenserklärungen i. S. d. BGB auszulegen. Es ist analog § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften[1]. Es kommt daher auf die Wortwahl und die Bezeichnung nicht entscheidend an, son...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 3.2.2 Ladungsfähige Anschrift

Rz. 29 Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klägers gehört die Angabe seiner im Zeitpunkt der Klageerhebung ladungsfähigen Anschrift[1]. Dies ist die Angabe der tatsächlichen Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer [2] , bei juristischen Personen (z. B. GmbH) die Angabe des tatsächlichen Firmen- oder Geschäftssitzes[3] . Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus[4]. Dies gilt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 6... / 2.2 Unbedingte Klageerhebung

Rz. 7 Eine Klage ist nur wirksam erhoben, wenn sich der Klageschrift die unbedingte Anrufung des Gerichts zum Zwecke förmlicher Rechtsschutzgewährung entnehmen lässt[1]. Dies ist bei einer nur vorsorglich erhobenen Klage ohne Weiteres der Fall; eine solche Klage ist uneingeschränkt wirksam erhoben[2]. Rz. 8 Die Klageerhebung darf jedoch nicht von einer (außerprozessualen) Bed...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3.2 Durchführung der Erzwingung

Rz. 6 Nach Ablauf der in der Androhung gesetzten Frist kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfänden. Wie sich aus der Verwendung des Worts "kann" ergibt, liegt die Pfändung im Ermessen der Behörde. Das Ermessen bezieht sich sowohl auf die Frage, ob sie überhaupt von der Möglichkeit des § 336 Abs. 1 AO Gebrauch macht, als auch auf die Auswahl der geeigneten Sicherhei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 4 Rechtsschutz

Rz. 9 Gegen die Festsetzung des Zwangsmittels sind der Einspruch [1] und bei dessen Erfolglosigkeit die Anfechtungsklage [2] gegeben. Einspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung[3]. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[4] erlangt werden, der in dem hier vorliegenden Fall einer drohenden Vollstreckung auch unmittel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.3.4 Fristsetzung

Rz. 9 Zur Erfüllung der Verpflichtung ist in der Androhung eine angemessene Frist zu bestimmen[1]. Ungeachtet des allgemein gefassten Wortlauts kommt eine solche Fristbestimmung nur bei Handlungspflichten, nicht aber bei Duldungs- und Unterlassungspflichten in Betracht[2]. Die Fristbestimmung ist unverzichtbarer Bestandteil der Androhung. Ihr Fehlen macht die Anordnung unwirk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5.2.1 Ermessensentscheidung

Rz. 12 Wie sich aus der Verwendung des Worts "kann" in § 328 Abs. 1 S. 1 AO ergibt, liegt die Anwendung von Zwangsmitteln bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Diese hat darüber zu entscheiden, ob sie das Zwangsmittelverfahren überhaupt durchführen will (Handlungsermessen) und gegen welche von verschiedenen in Betracht k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Der unmittelbare Zwang ist ein von den Finanzbehörden nur in Ausnahmefällen angewendetes Zwangsmittel zur Durchsetzung von Verwaltungsakten. In Betracht kommt er etwa zur Durchsetzung einer Augenscheinseinnahme gem. § 92 Nr. 4 AO oder des Rechts zum Betreten von Grundstücken und Räumen gem. § 99 AO und § 210 AO [1], zur Erzwingung des Erscheinens des Auskunftspflichtigen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3.1 Ermessen

Rz. 5 Ungeachtet des Wortlauts des § 333 AO [1] hat der fruchtlose Ablauf der Androhungsfrist nicht zwangsläufig die Festsetzung des Zwangsmittels zur Folge. Es steht vielmehr auch auf dieser Stufe im Ermessen der Finanzbehörde, ob sie das Vollstreckungsverfahren durch Festsetzung des Zwangsmittels weiterbetreibt[2]. Neben diesem Handlungsermessen steht der Finanzbehörde nur n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 4 Rechtsschutz

Rz. 11 Die Androhung der Pfändung gem. § 336 Abs. 2 S. 1 AO ist als Verwaltungsakt mit Einspruch und Anfechtungsklage anfechtbar. Einwendungen gegen den die Pflicht zur Bestellung der Sicherheit auferlegenden Verwaltungsakt[1] können im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Androhung nicht erhoben werden[2]. Rz. 12 Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Androhung kann nach ganz überwi...mehr