Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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§ 37 Objektiver Tatbestand ... / a) Alkoholtest

Rz. 74 I.d.R. erfolgt der BAK-Nachweis durch Entnahme einer Blutprobe. Bei Verdacht auf eine Alkoholfahrt (auch nach § 24a StGB) ist die Anordnung einer Blutentnahme zur Bestimmung der Alkoholkonzentration grundsätzlich zulässig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn von Anfang an nur der Verdacht einer OWi nach § 24 StVG besteht und der Betroffene zur Mitwirkung an einer Atemalk...mehr

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§ 56 Beschlagnahme und vorl... / 5. Nach Einspruch gegen Strafbefehl

Rz. 44 Hat das Amtsgericht bei Erlass des Strafbefehls die Anordnung der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht für geboten erachtet, ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ohne neue Tatsachen und Beweismittel nicht zulässig, wenn (nur weil) der Angeklagte Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat (LG Berlin zfs 2007, 228). So ist auch ein für den Fall e...mehr

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§ 4 Zustellungen / 2. Keine Unterbrechung der Verjährung

Rz. 76 Tipp Zu Einzelheiten siehe Kapitel "Verfolgungsverjährung" (vgl. § 28 Rdn 65 ff.). Rz. 77 Bekanntlich hat die Zustellung des Bußgeldbescheides verjährungsunterbrechende Wirkung (§ 33 Nr. 9 OWiG). Dies setzt allerdings eine wirksame Zustellung voraus. Die zuvor genannten besonders schweren Mängel machen die Zustellung aber unwirksam (BFH NJW 1969, 1136; OLG Nürnberg NJW...mehr

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§ 62 Eignungszweifel und MPU / II. Aufklärungspflicht

Rz. 47 Die Fahrerlaubnisbehörde ist zwar grundsätzlich verpflichtet, jedem ernst zu nehmenden Hinweis, der auf die Nichteignung eines Fahrzeugführers schließen lässt, nachzugehen; von wem der Hinweis kommt, ob vom behandelnden Arzt, von einem von der Polizei vernommenen Zeugen, von Angehörigen oder Nachbarn, spielt dabei keine Rolle. Sie kann sich gem. § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. ...mehr

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§ 30 Einspruch sowie Überle... / H. Verzicht auf Einspruch

Rz. 37 Nach Erlass des Bußgeldbescheides ist ein Verzicht auf den Einspruch jederzeit – auch vor Ablauf der Einspruchsfrist – zulässig und bindend. Er kann weder angefochten noch widerrufen werden (BGH NStZ 1984, 181; KG NZV 2003, 99). Rz. 38 Bezahlung des Bußgeldes bedeutet jedoch noch nicht einen Verzicht auf Einlegung des Einspruchs, zumindest dann nicht, wenn die Zahlung ...mehr

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§ 56 Beschlagnahme und vorl... / V. § 111a-Beschluss durch die Berufungsinstanz

Rz. 46 Vor Erlass des Berufungsurteils darf das Landgericht einen Entziehungsbeschluss nur dann erlassen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, aufgrund derer dem Angeklagten die Fahrerlaubnis – entgegen der Annahme des Amtsrichters – sehr wahrscheinlich doch entzogen werden wird (OLG Oldenburg NZV 1992, 124; BVerfG zfs 1995, 32; LG Zweibrücken zfs 1998, 33; OLG H...mehr

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§ 30 Einspruch sowie Überle... / II. "reformatio in peius"

Rz. 4 Es gilt kein Verbot der Schlechterstellung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.10.2018 – IV-2 RBs 195/18, juris), auch nicht für die Bußgeldbehörde (z.B. im Falle der Rücknahme und des anschließenden erneuten Erlasses eines Bußgeldbescheides). Rz. 5 Tipp: Faires Verfahren Das LG Münster (zfs 2003, 152) vertritt dagegen die Auffassung, dass die Grundsätze eines fairen Verfahre...mehr

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§ 28 Verfolgungsverjährung / II. Unterbrechungswirkung nur, wenn aktenkundig

Rz. 29 Die Unterbrechungshandlung an sich ist an keine bestimmte Form gebunden und kann deshalb auch mündlich vorgenommen werden. Sie muss auch nicht durch die Bußgeldbehörde selbst erfolgen, sondern kann z.B. auch von einem Polizeibeamten und sogar telefonisch vorgenommen werden (OLG Dresden zfs 2005, 572). Sie braucht auch nicht nach außen in Erscheinung zu treten, namentli...mehr

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§ 27 Fahrverbot, § 25 StVG,... / II. Grober Verstoß

Rz. 80 Das Überfahren einer Ampel nach mehr als 1 Sekunde Rotlicht (wobei die Haltelinie der für die Zeitmessung maßgebliche Punkt ist, Hanseatisches OLG NZV 2010, 42) oder unter Gefährdung anderer stellt regelmäßig einen qualifizierten groben Verstoß dar, der mit einem Fahrverbot geahndet werden muss, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen (OLG Düsseldorf NZV 1992, ...mehr

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§ 4 Zustellungen / e) Verjährungsunterbrechung bei geheiltem Zustellungsmangel

Rz. 74 Der Zustellungsmangel selbst wird in dem Zeitpunkt geheilt, in dem der Empfangsberechtigte das Schriftstück erhalten hat (OLG Karlsruhe zfs 2008, 112). Da es sich dabei jedoch nur um eine Zustellungsfiktion handelt, wirkt dies nicht wie bei der wirksamen Zustellung (§ 33 Nr. 9 OWiG) auch auf den Zeitpunkt des Erlasses zurück, sondern die Verjährung wird im erst im Zei...mehr

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§ 28 Verfolgungsverjährung / b) EDV-Anlage und Sachbearbeiter

Rz. 63 Greift der Sachbearbeiter selbst mit der Eingabe der Daten in den vorprogrammierten Ablauf der EDV-Anlage ein, ist der Bußgeldbescheid – auch wenn er erst später ausgedruckt wird – bereits mit der Eingabe der Daten erlassen (OLG Frankfurt VRS 61, 370).mehr

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§ 28 Verfolgungsverjährung / a) EDV-Anlage und Schreibkraft

Rz. 62 Werden die vom Sachbearbeiter vorgegebenen Daten nicht von ihm selbst, sondern von einer Schreibkraft in die EDV-Anlage eingegeben, kommt es für die Frage, wann der Bußgeldbescheid erlassen wurde, allein auf das Datum des Ausdruckes des Schriftstückes an. Der Tag des Ausdrucks entspricht dann dem der Unterzeichnung des Bußgeldbescheides (OLG Frankfurt zfs 1991, 322).mehr

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§ 61 Rechtsbehelf bzw. Rech... / VI. Kein Verbot der Schlechterstellung

Rz. 8 Nach dem Einspruch gegen einen Strafbefehl gilt das Verbot der "reformatio in peius" nicht. Der Richter kann – ohne zuvor einen Hinweis geben zu müssen – die im Strafbefehl festgesetzte Sperrfrist verlängern (OLG Hamm NJW 1980, 1587) und die Geldstrafe erhöhen. Rz. 9 Tipp: Faires Verfahren Siehe dagegen LG Münster (zfs 2003, 152), das aus Gründen des fairen Verfahrens e...mehr

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§ 28 Verfolgungsverjährung / c) Verfügung des Sachbearbeiters

Rz. 64 Erfüllt die (unterschriebene) Verfügung des Sachbearbeiters alle an den wesentlichen Inhalt eines Bußgeldbescheides zu stellenden Anforderungen, ist der Bußgeldbescheid bereits mit dessen Verfügung erlassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verfügung alle wesentlichen Angaben enthält und z.B. auch die Höhe der Geldbuße angibt (OLG Zweibrücken VRS 71, 456). Diese ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 126 Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Regelung ermächtigt das jeweils zuständige Ministerium zum Erlass von Rechtsverordnungen zu im BetrVG vorgesehenen Wahlverfahren. Sie entspricht nach herrschender Meinung[1] den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Gesetz bestimmt wer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung ermächtigt das jeweils zuständige Ministerium zum Erlass von Rechtsverordnungen zu im BetrVG vorgesehenen Wahlverfahren. Sie entspricht nach herrschender Meinung[1] den Erfordernissen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen im Gesetz bestimmt werden. Ermächti...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Wahlordnungen

Rz. 7 Von der Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen hat der Verordnungsgeber seit Inkrafttreten des BetrVG 72 umfassend Gebrauch gemacht: Rz. 8 Die Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 16.1.1972 enthielt die Wahlordnung für die Wahl des Betriebsrats. Bis heute ist diese Wahlordnung wiederholt geändert worden, zurzeit gilt sie in der Fassun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Wirksamkeitsvorraussetzungen der Rechtsverordnung

Rz. 5 Formelle Voraussetzung einer wirksamen Rechtsverordnung nach § 126 BetrVG ist ihr Erlass durch den Bundesminister für Arbeit. Darüber hinaus muss der Bundesrat zustimmen. Rz. 6 Inhaltlich darf die Rechtsverordnung lediglich konkretisierende Regelungen zur Betriebsratswahl und zur Wahl des Wahlvorstands sowie zu den Wahlen der Jugend- und Ausbildungsvertretungen, der Bor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.5.1 Duldungsbescheid

Rz. 16 Die materielle Duldungspflicht ist nach § 191 Abs. 1 AO durch Duldungsbescheid geltend zu machen, in dem das Bestehen der materiellen Pflicht festgestellt wird.[1] Der Duldungsbescheid ist der das Vollstreckungsverfahren eröffnende Verwaltungsakt. Der Erlass des Duldungsbescheids setzt nach § 191 AO voraus, dass sich die Duldungspflicht "kraft Gesetzes" ergibt. Die Du...mehr

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Bedarfsbewertung: Anlage Gr... / Zusammenfassung

Überblick Ab dem 1.1.2009 ist die Grundstücksbewertung völlig neu geregelt worden. Das neue Bewertungsrecht sieht vor, dass Grundstücke (wie auch alle anderen Vermögensarten) mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Dabei entspricht der gemeine Wert inhaltlich dem Verkehrswert (Marktwert) nach § 194 BauGB. Der nachfolgende Beitrag dient als Anleitung zum Ausfüllen der Anlage Gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 5 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 10 Die Haftung wird nach Anhörung des Haftungsschuldners[1] durch Haftungsbescheid[2] geltend gemacht. Der Bescheid ist zu begründen.[3] Der Erlass eines Haftungsbescheids liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung der Frage, welcher bzw. welche von mehreren Haftungsschuldnern in Anspruch genommen werden sollen. Haftet von mehreren Haftungsschuldnern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.4.2 Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 12 Die Duldungspflicht ist akzessorisch [1], setzt also das Bestehen einer Steuerschuld oder einer Haftungsschuld voraus. Da § 77 AO die Duldung für eine Steuer fordert, scheidet eine Duldung für steuerliche Nebenleistungen[2] aus. Aus der Akzessorietät folgt auch, dass gegen die Duldungspflicht alle Einwendungen geltend gemacht werden können, die dem Steuerschuldner geg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 6 Geltendmachung der Haftung

Rz. 51 Die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners geschieht durch Haftungsbescheid. Sein Erlass liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Der Haftungsbescheid ist nach § 121 Abs. 1 AO zu begründen. Dies erfordert eine Aufgliederung der Steuern nach Steuerart und Zeitraum sowie Angaben über die gegenständliche und wertmäßige Beschränkung der Haftung, damit der in Anspruch genommen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.3.1 Rechtspflicht

Rz. 25 Über die Verwaltung des der Duldungspflicht unterlegenen, verwalteten Vermögens hinaus muss die gesetzliche Pflicht bestehen, aus den verwalteten Mitteln (Vermögen, Vermögensteile, Nutzungen) die Steuer für den Leistungspflichtigen zu entrichten. Träger der Zahlungspflicht ist der Leistungspflichtige (Steuerschuldner, Haftungsschuldner). Der Verwalter hat daneben eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 4 Geltendmachung der Duldungspflicht

Rz. 35 Die Duldungspflicht kann von der Finanzbehörde gegenüber dem Duldungspflichtigen i. S. d. Abs. 1 und 2 durch Erlass eines Duldungsbescheids geltend gemacht werden.[1] Die Inanspruchnahme steht im Ermessen der Finanzbehörde. Rz. 36 Für den Duldungsbescheid besteht, abweichend vom Haftungsbescheid[2], keine Festsetzungsfrist.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.5.2 Vollstreckungsverfahren

Rz. 18 Nach § 249 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde den Duldungsbescheid selbst voll­strecken. Der Duldungspflichtige ist Stpfl. und als Beteiligter am Vollstreckungsverfahren Vollstreckungsschuldner gemäß § 253 AO. Erforderlich für den Beginn der Vollstreckung ist ein dem Leistungsgebot entsprechendes Duldungsgebot [1] gegen den Duldungspflichtigen. In die betroffenen Vermöge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.1.3 Ermittlungen und Entscheidung über die Voraussetzungen

Rz. 10 Über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung sowie der Täterschaft oder Beteiligung der unter §§ 34, 35 AO fallenden Person entscheidet die für den Erlass des Haftungsbescheids zuständige Finanzbehörde.[1] Da die Haftungsvorschrift steuerlicher Art ist, muss das Delikt nicht geahndet ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 3.2 Ermittlungen und Entscheidung über die Voraussetzungen

Rz. 6 Über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Straftat entscheidet die für den Erlass des Haftungsbescheids zuständige Finanzbehörde.[1] Da es sich bei § 71 AO um eine steuerliche Haftungsbestimmung handelt, die dies nicht selbst fordert, ist für die Haftung auch nicht Voraussetzung, dass der Haftungsschuldner wegen des Delikts bestraft worden i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 6 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 21 Die Haftung wird nach Anhörung des Haftungsschuldners[1] durch Haftungsbescheid gemäß § 191 AO geltend gemacht. Der Bescheid ist zu begründen.[2] Die Haftungsinanspruchnahme selbst liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung, welcher von mehreren Haftungsschuldnern in Anspruch genommen werden soll. Der Vertretene kann als einer von mehreren Haftung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 4 B... / 1.2.3 Umsatzsteuergesetz

Rz. 3 Die Vorschriften des KStG zu Betrieben gewerblicher Art dienten im bis zum 31.12.2016 geltenden USt-Recht als Anknüpfungspunkt für die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. § 2 Abs. 3 S. 1 UStG verwies zu diesem Zweck auf § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG und § 4 KStG. Lagen mehrere Betriebe gewerblicher Art vor, bildete die Gesamtheit aller Bet...mehr

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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)

Kommentar Um Unternehmen in der Corona-Pandemie dabei zu unterstützen, ihre Ausstattung mit Liquidität zu verbessern, erhalten sie steuerliche Hilfen. Das Bundesfinanzministerium hat mit den obersten Landesfinanzbehörden steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht, die Steuerzahler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erl...mehr

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Kein Vertrauenstatbestand aufgrund der Verwaltungsanweisung im koordinierten Ländererlass vom 17.12.1965 (BStBl II 1966, 34)

Leitsatz 1. Bei der Verwaltungsanweisung im koordinierten Ländererlass vom 17.12.1965 (BStBl II 1966, 34) handelt es sich nicht um eine Billigkeitsregelung, sondern um eine norminterpretierende, mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehende Richtlinie, die keinen Vertrauenstatbestand begründen kann. 2. Eine Übergangsregelung der Finanzverwaltung kann nicht in Form einer typ...mehr

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Bring Your Own Device at my... / 4.2 Arbeitsschutzrecht

Weitere institutionelle Anforderungen an die Ausgestaltung von BYOD-Modellen können sich auch aus dem Arbeitsschutzrecht ergeben.[1] Arbeitsschutz ist praxisrelevant, da der Arbeitnehmer vor Überforderung, vor Gesundheitsgefahren und vor wirtschaftlicher Existenzgefährdung geschützt werden soll.[2] Die wesentlichen Grundlagen sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) normiert. D...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Sachentnahme durch Beheizen des Wohnhauses mit selbst erzeugter Wärmeenergie

Leitsatz 1. Die Wärmeenergie verselbständigt sich zu einem eigenen Wirtschaftsgut, wenn sie über Wärmemengenzähler bestimmungsgemäß an Abnehmer geliefert oder für private Zwecke verbraucht wird. 2. Der private Verbrauch selbst erzeugter Wärmeenergie ist keine mit den tatsächlichen Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, sondern eine nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.3.4 Drittbezug bei Rechtsetzungsmaßnahmen

Abgeordnete sind zu recht- und gesetzmäßigem Handeln verpflichtet, d. h. sie müssen das Grundgesetz beachten und dürfen keine verfassungswidrigen formellen Gesetze verabschieden. Die entsprechende Amtspflicht der Abgeordneten resultiert aus Art. 20 Abs. 3 GG.[1] Allerdings wird die Drittbezogenheit bei sog. legislativem Unrecht allgemein verneint.[2] Gesetzgebungsorgane üben...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 1 Grundsatz der fehlenden Kostenerstattung bei erfolgreichem Einspruch

Das Steuerrecht wird nach allgemeiner Meinung trotz gegenteiliger Beteuerungen der Finanzpolitiker immer komplizierter.[1] Exakte Zahlen, wie viele fehlerhafte Steuerbescheide jährlich erlassen werden, fehlen. Schätzungen zufolge sind rund 60 bis 70 % der Steuerbescheide falsch, weil den Mitarbeitern der Finanzverwaltung nicht die Zeit bleibt, alle eingegangenen Erklärungen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 31b Referen... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 haben Versicherte, die gleichzeitig mindestens 2 verordnete Arzneimittel anwenden, bereits ab dem 1.10.2016 Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans in Papierform. Ziel ist es, dem Versicherten einen umfassenden bundeseinheitlichen Medikationsplan (Bundesmedikationsplan – BMP) zur Verfügung zu stellen, auf dem seine aktue...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 5.2 Haftung der EU-Staaten für legislatives Unrecht

Ein Haftungsanspruch gegen den nationalen Gesetzgeber besteht auch bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, die dem nationalen Gesetzgeber unmittelbar zuzurechnen sind (Haftung für legislatives Unrecht).[1] Verstöße einzelner Mitgliedsstaaten gegen geltendes Gemeinschaftsrecht können unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden, wenn die Verstöße sich auf...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.1 Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amts

Eine Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Beamter handelt, während Art. 34 Satz 1 GG lediglich fordert, dass jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts tätig wird (haftungsrechtlicher Beamtenbegriff).[1] Bei der Amtshaftung gilt dieser weite haftungsrechtliche Beamtenbegriff.[2] Jede Person, die von der zuständigen Stelle mit der Ausüb...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.2.1 Definition der Amtspflicht

Als Amtspflicht bezeichnet man jede persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers in Bezug auf seine Amtsführung.[1] Die spezifischen Amtspflichten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ein behördliches Handeln voraussetzen, zu dem es keine zivilrechtliche Parallele gibt.[2] Während sich spezielle Amtspflichten aus Einzelvorschriften ergeben können, sind allgemeine Amtspflic...mehr

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Amtshaftungsanspruch gegen ... / 3.8 Verjährung

Ansprüche aus Amtshaftung verjähren grds. nach 3 Jahren (§ 195 BGB).[1] Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.[2] Die erforderliche Kenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.2.6 Mitwirkung an der Vorentscheidung

Rz. 16 Ausgeschlossen ist ein Richter in einem Verfahren nach § 41 Nr. 6 ZPO auch, wenn er in der Sache in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. Der Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass von kei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.3.3.3 Verfahrensrechtliche Auswirkungen der (Selbst-)Ablehnung

Rz. 63 Bereits mit Eingang des Ablehnungsgesuchs oder der Selbstablehnungsanzeige besteht zunächst ein eingeschränktes Mitwirkungsverbot. Die betroffene Gerichtsperson darf nach § 47 Abs. 1 ZPO vor Erledigung des Gesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies sind z. B. sitzungspolizeiliche Anordnungen und die Durchführung eines Beweissicherungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2 Überblick über die Gesetzessystematik

Rz. 3 Der 8. Teil der AO enthält mit den materiellen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie den Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren die in der AO vorhandenen Regelungen für die Ahndung steuerlichen Fehlverhaltens. Der 8. Teil der AO gliedert sich in vier Abschnitte. Geregelt werden in: §§ 369–376 AO die materiellen Strafvorschriften für Steuerstraftaten, §§ 377–384 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 2.2.3 Mitwirkung am Verwaltungsverfahren

Rz. 21 In Ergänzung zu § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 41 Nr. 4 und Nr. 6 ZPO ist nach § 51 Abs. 2 FGO von der Ausübung des Amts als Richter, ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter auch ausgeschlossen, wer bei dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Die Vorschrift soll verhindern, dass jemand als Richter über eine Sache entscheidet, über die er bereits im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 5... / 3.2.2 Persönliche Befangenheitsgründe

Rz. 30 Ablehnungsgründe können sich daher zunächst aus der persönlichen Beziehung des Richters zum Verfahrensgegenstand oder zu einem Beteiligten ergeben. Dies können freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen des Richters zu einem der Beteiligten oder zum Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten sein. Gleiches gilt im umgekehrten Falle eines feindseligen oder s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Anwendungsbereich der §§ 369–412 AO

Rz. 7 Das Steuerstrafrecht erfasst ausschließlich die Hinterziehung von Steuern i. S. von § 3 Abs. 1 bis 3 AO und die Erschleichung von Steuervorteilen (Erlass, Stundung usw.), so dass Manipulationen von steuerlichen Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO nicht tatbestandsmäßig ist.[1] Insoweit handelt es sich auch nicht um einen strafbaren Betrug.[2] Das Erschleichen von Su...mehr

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Jung, SGB VIII § 82 Aufgabe... / 2.1 Aufgaben der obersten Landesjugendbehörden

Rz. 4 Die oberste Landesjugendbehörde hat nach Abs. 1 die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern. Aus diesem allgemeinen Programmsatz lassen sich einklagbare Ansprüche auf konkrete Maßnahmen weder zugunsten der öffentlichen und freien Träger noch zugunsten Dritter ableiten. Rz. 5 Die ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 77 Vereinb... / 2.9 Rechtsweg

Rz. 31 Für das Verlangen von Leistungsanbietern nach dem Abschluss einer Kostenvereinbarung gemäß § 77 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die richtige Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, da Gegenstand des Klagebegehrens nicht der Erlass eines Verwaltungsakts ist (VG München, SRa 2015 S. 83, 84; Siemes, SRa 2015 S. 87).mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Wettbewerb

Stand: EL 115 – ET: 03/2020 Treten Vereine in größeren Wettbewerb zu anderen Unternehmern als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke notwendig ist, sind erzielte Einnahmen nicht mehr dem steuerbegünstigten/steuerfreien Tätigkeitsbereich "Zweckbetrieb" zuzuordnen, weil die Bedingungen, die der Gesetzgeber in § 65 Nr. 1–3 AO ( Anhang 1b) fordert, nicht m...mehr