Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.6 Benutzung

Rz. 190 § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG verlangt, dass das gemietete, gepachtete oder geleaste Wirtschaftsgut im Gewerbebetrieb des Mieters, Pächters oder Leasingnehmers benutzt wird. Unter Benutzung ist die Nutzung des Wirtschaftsguts durch den Gewerbebetrieb des Mieters, Pächters oder Leasingnehmers zu verstehen. Das Wirtschaftsgut muss dazu bestimmt sein, dem Gewerbebetrieb al...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / I. Vorüberlegungen

Rz. 40 Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, die im Zuge der Abwicklung veräußert werden soll, bedeutet dies zunächst, dass der Testamentsvollstrecker grundsätzlich auf Kosten des Nachlasses einen Sachverständigen zur Bewertung der Immobilie einschalten darf. Da der Testamentsvollstrecker aufgrund von § 2219 Abs. 1 BGB den Erben gegenüber persönlich für einen etwaigen Sc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 4. Renditepotenzial

Rz. 53 Vermietete Immobilien, wie z.B. Mehrfamilienhäuser, werden in der Regel zur Kapitalanlage erworben. Kaufinteressenten haben meist eine konkrete Renditevorstellung und orientieren sich daran, wenn es um die Kalkulation eines aus ihrer Sicht angemessenen Kaufpreises geht. Um die Wirtschaftlichkeit einer zu veräußernden Immobilie kalkulieren zu können, ist es für Kaufint...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 4.4.4 Veräußerung von Forderungen aus schwebenden Verträgen (§ 8 Nr. 1 Buchst. a S. 3 GewStG)

Rz. 74 Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 3 GewStG gilt bei der Veräußerung einer Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis – hierunter sind gegenseitige Verträge i. S. d. §§ 320ff. BGB zu verstehen, die von den Beteiligten noch nicht vollständig erfüllt worden sind – die Differenz zwischen dem Wert der Forderung, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsabsch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Steuerliche Verantwort... / C. Handlungspflichten bei Steuerhinterziehung durch den Erblasser – Schwarzgeldfälle

Rz. 27 Die Fälle, in denen der Erblasser zu Lebzeiten Einkünfte und/oder Erträgnisse hinterzogen hat, sind in der Erbrechtspraxis nicht gerade selten. Das Entdeckungsrisiko ist in den letzten Jahren stark gestiegen.[36] Strafrechtlich stellt sich i.d.R. kein Problem, weil der eigentliche Täter – der Erblasser – verstorben ist und eine etwaige strafrechtliche Verantwortlichke...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 5.3.1 Renten bzw. dauernde Lasten

Rz. 126 Hinzuzurechnen sind nur Renten und dauernde Lasten. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG setzt nicht voraus, dass die Renten bzw. dauernden Lasten wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen.[1] Die Anwendung von § 8 Nr. 1 Buchst. b S. 1 GewStG wird auch nicht dadurch ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Beendigung des Testame... / C. Rechtsfolgen der Amtsbeendigung

Rz. 23 Dem vom Erblasser wirksam ernannten Testamentsvollstrecker ist auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis auch dann zu erteilen, wenn bereits ein Entlassungsantrag gestellt ist. Für eine Prüfung, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, ist im Zeugniserteilungsverfahren regelmäßig kein Raum.[59] Rz. 24 Anders als beim Erbschein wird mit der Beendigung des Amtes das Testamen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arten der Testamentsvol... / B. Regelfall: Abwicklungs- und Auseinandersetzungsvollstreckung

Rz. 2 Den gesetzlichen Regelfall beschreiben § 2203 BGB als (reine) Abwicklungsvollstreckung sowie § 2204 BGB als Auseinandersetzungsvollstreckung bei mehreren Erben. Entsprechend ihrer Stellung als gesetzlichem Regelfall greifen diese Regelungen immer dann, wenn der Erblasser zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers keine anderweitigen Bestimmungen getroffen hat und sich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Financial Planning und ... / (b) Renditeberechnung

Rz. 48 Eine Renditeberechnung sollte zunächst eine scheinbare Banalität nicht aus dem Blick verlieren: Die Rendite einer Immobilieninvestition muss zunächst ohne Berücksichtigung einer Fremdfinanzierung erfolgen, was bei Wertpapieranlagen Usus ist. Erst im zweiten Schritt sollte man sich Vergewisserung darüber verschaffen, ob eine Fremdfinanzierung sich positiv auf die Gesam...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Steuerliche Verantwort... / a) Mitunternehmeranteile an gewerblichen Personengesellschaften

Rz. 112 Die Begünstigungsfähigkeit von (Mitunternehmer-)Anteilen an gewerblichen Personengesellschaften ist in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG geregelt, und zwar zunächst unabhängig von der Frage, ob diese originär gewerblich tätig sind oder nur gewerblich geprägt. Anders wie im Einkommensteuerrecht wird eine intransparente Betrachtungsweise angenommen, d.h. Erwerbs- und Bewertung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Financial Planning und ... / a) Renten

Rz. 132 Renten: Inflationsindexierte Anleihen – Motivation des Anlegers: Schutz vor anziehendem Preisniveau Angesichts der nun seit Jahren ultralockeren Geldpolitik[74] sorgen sich einige Anleger davor, dass sich diese über kurz oder lang in steigenden oder gar überschießenden Inflationsrat...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 7.4 Anlagevermögen

Rz. 186 Bei den überlassenen Gegenständen muss es sich der Art nach um Wirtschaftsgüter handeln, die zum Anlagevermögen des Nutzenden gehören würden, wenn sie sich in seinem Eigentum befänden (fiktives Anlagevermögen).[1] Was als Anlagevermögen gilt, bestimmt sich nach den Grundsätzen des ESt-Rechts. Über § 5 Abs. 1 EStG ist auf das Handelsrecht zurückzugreifen. Danach gehör...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Steuerliche Verantwort... / 4. Erwerbsfolgezeitraumbezogene Lohnsummenregelung

Rz. 125 Um den 85 %-igen oder den 100 %-igen Verschonungsabschlag in voller Höhe behalten zu können, wird in der Regel nach Ablauf von fünf Jahren bzw. sieben Jahren geprüft, ob – taggenau gerechnet vom Zeitpunkt des Erwerbs[213] – die in den Folgeperioden addierten Lohnsummen 400 % bzw. 700 % (oder in Abhängigkeit von den Mitarbeiterzahlen die anderen Prozentsätze) der Ausg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung / 2 Nebenhaftung neben dem Steuerschuldner wegen Steuerhinterziehung (§ 71 AO)

Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet gem. § 71 AO für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO. Insoweit tritt eine unbeschränkt persönliche Haftung in Form der Nebenhaftung des Haftenden neben dem Steuerschuldner ein. In Betracht kommen insoweit P...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Entwicklung der Testame... / VI. Zertifizierung von Testamentsvollstreckern – Gegenüberstellung

Rz. 30 Die nachfolgende Auflistung dient der Veranschaulichung der Unterschiede in den Zertifizierungsvoraussetzungen und umfasst die Organisationen, die sich in den zurückliegenden 15 Jahren etabliert haben.[45]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung / 7.2 Bis 31.12.2019 geltende Haftung nach § 25d UStG

Durch den zum 1.1.2020 weggefallenen § 25d UStG sollte die Haftung auf Fälle beschränkt werden, in denen vorsätzlich im Rahmen einer Steuerhinterziehung (insbesondere im Rahmen organisierter Kriminalität) Vorsteuern erschlichen werden sollten. § 25d UStG hat sich weitgehend mit der Haftung als Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung[1] gedeckt, sodass er zum 1.1.2020 durch §...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 9.3.2 Überlassung

Rz. 272 Die Rechte müssen zeitlich befristet überlassen werden. Unter Überlassung ist die Übertragung von sich aus dem Recht ergebenden Befugnissen auf eine andere Person durch einen Rechtsakt zu verstehen. Bei den Befugnissen kann es sich um Nutzungs- und/oder Verwertungsbefugnisse handeln. Eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f S. 1 GewStG kann nicht dadurch vermieden...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aufwendungen für freiwillig... / 2. Unangemessener Repräsentationsaufwand (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG)

Persönliche Motive: Aufwendungen berühren nach der BFH-Rechtsprechung die Lebensführung i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG, wenn sie durch die persönlichen Motive des Steuerpflichtigen mitveranlasst sind, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist und ohne dass es einer teilweisen privaten Nutzung des betreffenden Wirtschaftsguts bedarf. Zur Überprüfung des...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ertragsteuerrechtliche Beha... / 1. Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Betriebsvermögen

Für Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, sind insbesondere die Ausführungen zur Zugangsbewertung von Bedeutung. Die für die Blockerstellung sowie als Transaktionsgebühr zugeteilten Einheiten einer virtuellen Währung oder von sonstigen Token werden angeschafft (tauschähnlicher Vorgang).[25] Dabei entsprechen die Anschaffungskosten d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ertragsteuerrechtliche Beha... / b) Sonstige Einkünfte aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG

Nach Ansicht des BMF sind Einkünfte aus der Blockerstellung mittels Proof of Work (Mining) und Proof of Stake (Forging), die keiner anderen Einkunftsart zugerechnet werden können, als Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.[41] Als Leistung kommt jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten der Steuerpflichtigen in Betracht. Bei der Verkn...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ertragsteuerrechtliche Beha... / c) Lending/Staking

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das BMF in seinem Schreiben die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG ablehnt, enthält das BMF-Schreiben v. 10.5.2022 im Hinblick auf das Lending bzw. keine Besonderheiten. Erträge aus der Überlassung von dem Betriebsvermögen zuzuordnenden Einheiten einer virtuellen Währung und von sonstigen Token stell...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ertragsteuerrechtliche Beha... / d) Airdrops

Bei den sog. Airdrops wird im BMF-Schreiben bereits dann eine Gegenleistung des Steuerpflichtigen (Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG ) angenommen, wenn dieser sich auf einer Plattform anmeldet und Daten von sich preisgibt, die über die Informationen hinausgehen, die für die schlichte technische Zuteilung/Bereitstellung erforderlich sind.[46] Beachten Sie: Eine Unterscheidung in St...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ertragsteuerrechtliche Beha... / III. Ertragsteuerrechtliche Einordnung

Erfreulich ist, dass für Einkünfte im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung bzw. der ertragsteuerrechtlichen Einordnung die allgemeinen Grundsätze in R 15.7 Abs. 1 EStR zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und Vermögensverwaltung gelten.[13] Zu beachten ist allerdings, dass der Handel mit Kryptowährungen ganz eigenen Anforderungen und einem eigenen Tempo ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aufwendungen für freiwillig... / 1. Geschenke (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG)

Geschenk = unentgeltliche Zuwendung: Ein Geschenk setzt eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist. Gegenleistung: Aufwendungen für Klimaschutzmaßnahmen werden getätigt, um im Gegenzug eine ausgeglichene CO2-Bilanz des Unternehmens vorw...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aufwendungen für freiwillig... / V. Fazit

Die Thematik des Klimaschutzes und damit die Frage der Behandlung entsprechender Aufwendungen für solche Zwecke bekommt auch im betrieblichen Bereich eine immer größere Bedeutung. Neben den direkt betrieblich veranlassten Aufwendungen werden auch immer mehr freiwillige Kompensationen durchgeführt. Dabei kommt jede denkbare Aktivität, bei der Emissionen freigesetzt werden, in...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aufwendungen für freiwillig... / 1. Betriebliche Aufwendungen

Begriff der Betriebsausgaben: Betriebsausgaben (BA) sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Der Begriff der "Aufwendungen" wird im EStG als Oberbegriff für "Ausgaben" und "Aufwand" verwendet und ist sowohl nach der BFH-Rechtsprechung[1] als auch der im Schrifttum überwiegenden Auffassung[2] im Sinne aller Wertabflüsse zu verstehen, die...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ertragsteuerrechtliche Beha... / a) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG)

Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token sind ein "anderes Wirtschaftsgut" i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und von sonstigen Token können daher Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG darstellen, wenn der Ze...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ertragsteuerrechtliche Beha... / II. Definitionen

Zu Beginn des BMF-Schreibens vom 10.5.2022 werden – wie bereits im Entwurf vom 14.6.2021 – die wichtigsten Begrifflichkeiten definiert. Begriff der "virtuellen Währungen": Nach dem BMF-Schreiben sind virtuelle Währungen digital dargestellte Werteinheiten von Währungen, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden und nicht den gesetzlic...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Verwaltung von Wagniskapitalfonds (zu § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG)

Kommentar Wichtig Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.8.13 UStAE um einen Abs. 10. Zum 1.7.2021 ist durch das sog. Fondsstandortgesetz[1] auch die Möglichkeit in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG aufgenommen worden, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds steuerfrei vorzunehmen. Die Finanzverwaltung nimmt zur Abgrenzung der Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Wagniskapitalf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 27 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens

1 Allgemeines Rz. 1 Geht dasselbe Vermögen innerhalb weniger Jahre mehrfach auf nahe Angehörige über, so könnte dies zu einer übermäßigen Steuerbelastung führen. Nach dem Grundgedanken des § 27 ErbStG soll bei einem mehrfachem Übergang desselben Vermögens innerhalb von 10 Jahren auf den begünstigten Erwerberkreis die auf dieses Vermögen entfallende Steuer, soweit das Vermögen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 10-Jahreszeitraum

Rz. 15 § 27 Abs. 1 ErbStG macht die Vergünstigung davon abhängig, dass sich der Erst- und der Letzterwerb innerhalb einer Zeitspanne von 10 Jahren vollziehen. Die Berechnung dieses 10-Jahreszeitraums richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem jeweils die Steuer gem. § 9 ErbStG entstanden ist. Rz. 16 Ist der Zeitraum im Einzelfall nicht überschritten, bestimmt sich der konkrete P...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Begünstigter Personenkreis

Rz. 3 Die Steuerermäßigung aus § 27 ErbStG wird nur gewährt, wenn der frühere und der nachfolgende Erwerb bei Personen der Steuerklasse I anfällt. Zur Steuerklasse I gehören die Ehegatten, die Kinder und Stiefkinder, ferner deren Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.[1] Nur diese Angehörigen zählen zu dem Personenkreis, der bei e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Letzterwerb von Todes wegen

Rz. 9 Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 ErbStG gilt die Vorschrift nur für Erwerbe von Todes wegen. Diese Aussage beschränkt sich eindeutig auf den Letzterwerb. Eine Begünstigung des Vorerwerbs scheidet – auch im Billigkeitswege – aus.[1] Für den Vorerwerb fehlt eine entsprechende Einschränkung. Insoweit kann als Vorerwerb sowohl ein Erwerb von Todes wegen als auch eine Sche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Ermittlung des Ermäßigungsbetrags (§ 27 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 40 § 27 Abs. 2 ErbStG regelt die Ermittlung des Steuerbetrags, auf den der Prozentsatz nach § 27 Abs. 1 ErbStG zur Berechnung der Steuerermäßigung anzuwenden ist. Bei der Berechnung des Ermäßigungsbetrags ist im Einzelnen danach zu unterscheiden, ob beim Nacherwerb nur das begünstigte Vermögen oder auch noch weiteres Vermögen auf den Erwerber übergeht. Rz. 41 Sofern nur b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Ermäßigungshöchstbetrag (§ 27 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 50 Nach § 27 Abs. 3 ErbStG ist die Ermäßigung der Steuer nach § 27 Abs. 1 ErbStG für das begünstigte Vermögen auf den Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung der Vomhundertsätze des § 27 Abs. 1 ErbStG auf die Steuer ergibt, die der Vorerwerber für das begünstigte Vermögen tatsächlich entrichtet hat. Die vom Vorerwerber für das begünstigte Vermögen gezahlte Steuer ist mit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Geht dasselbe Vermögen innerhalb weniger Jahre mehrfach auf nahe Angehörige über, so könnte dies zu einer übermäßigen Steuerbelastung führen. Nach dem Grundgedanken des § 27 ErbStG soll bei einem mehrfachem Übergang desselben Vermögens innerhalb von 10 Jahren auf den begünstigten Erwerberkreis die auf dieses Vermögen entfallende Steuer, soweit das Vermögen beim Vorerwe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Begünstigter Vermögensübergang

Rz. 11 § 27 Abs. 1 ErbStG setzt den Übergang von Vermögen voraus, das seinerseits beim Ersterwerb der Besteuerung unterlegen hat. Der insoweit geforderte Übergang "desselben" Vermögens[1] bedeutet nicht, dass das vom Zweiterwerber erworbene Vermögen in seiner konkreten Form mit dem vom Ersterwerber erlangten Vermögen identisch sein muss. Gegen eine solche Auslegung spricht, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Voraussetzungen der Steuerermäßigung (§ 27 Abs. 1 ErbStG)

2.1 Begünstigter Personenkreis Rz. 3 Die Steuerermäßigung aus § 27 ErbStG wird nur gewährt, wenn der frühere und der nachfolgende Erwerb bei Personen der Steuerklasse I anfällt. Zur Steuerklasse I gehören die Ehegatten, die Kinder und Stiefkinder, ferner deren Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.[1] Nur diese Angehörigen zählen z...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Steuerfestsetzung und -entrichtung für den Vorerwerb

Rz. 18 § 27 Abs. 1 ErbStG setzt voraus, dass für den Vorerwerb "nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war". Die Formulierung "nach diesem Gesetz" umfasst alle Steuerfestsetzungen unabhängig von der jeweils geltenden Fassung des ErbStG.[1] Rz. 19 Das Erfordernis einer zu erhebenden Steuer entspricht dem Zweck des § 27 ErbStG, Mehrfacherwerbe steuerlich zu entlasten. Deshal...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.2 Rechtslage für Erwerbe ab dem 14.12.2011 bis zum 24.6.2017 (Optionslösung)

Rz. 8b Der Gesetzgeber hat im BeitrRLUmsG[1] reagiert. Zur Anpassung des ErbStG an die EuGH-Entscheidung "Mattner" wurde dem Erwerber eines an sich nur beschränkt steuerpflichtigen Vermögensanfalls in § 2 Abs. 3 ErbStG (neu) ein Antragsrecht eingeräumt, wenn einer der Zuwendungsbeteiligten oder beide Zuwendungsbeteiligte in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat ansässig waren. Mi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.4 Rechtslage für Erwerbe ab dem 25.6.2017

Rz. 8e Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) hat der Gesetzgeber die Judikate des EuGH aufgegriffen. Die europarechtswidrige Optionsregelung des § 2 Abs. 3 ErbStG , die erst 2011 als Folge der EuGH-Entscheidung Mattner eingefügt wurde, wurde zurückgenommen. Diese Rückabw...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 3 Einzelfälle (ABC)

Rz. 80 Arbeitsmittel s. § 9 EStG Rz. 221ff. Asylgewährung s. § 9 EStG Rz. 265 Aufsichtsrat Arbeitnehmer, die als Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat einer AG gewählt werden, müssen sich vielfach vor ihrer Benennung als Kandidat für die Wahl dazu verpflichten, im Fall ihrer Wahl einen Teil der Aufsichtsratstantiemen an bestimmte betriebliche oder außerbetriebliche (gewerksch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 13 Das geringfügige Übersteigen des steuerpflichtigen Erwerbs über eine Wertgrenze führt beim Stufentarif systemimmanent zu einer Erhöhung der Steuerbelastung, die zunächst sogar erheblich höher ist, als der die Wertstufe übersteigende Betrag. Dieses Problem stellt sich nach der Reform am deutlichsten für die Steuerklassen II (nach dem WachstBeschlG[1] nicht mehr für Erw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Erwerbsbezogenheit

Rz. 4 § 16 ErbStG knüpft an den konkreten steuerpflichtigen Erwerb der jeweiligen Person an. Von diesem sind die persönlichen Freibeträge abzusetzen, um den letztendlich zu versteuernden Erwerb zu definieren. Gegenüber jeder Person und gegenüber jedem Erwerb einer Person wird ein Freibetrag gewährt. Der Erwerbsbegriff des ErbStG ist ein eigenständiger und definiert sich gegen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 19 Abs. 1 ErbStG bestimmt die auf den jeweiligen Erwerb anzuwendenden Steuersätze und ist damit die zentrale Tarifnorm des ErbStG. Es handelt sich um einen einheitlichen Steuertarif, d. h. er gilt über alle Vermögensarten, für Fälle der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht und für Schenkungen, genauso wie für Erwerbe von Todes wegen. § 19 ErbStG stellt somit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 15 Zur Erlangung günstigerer Freibeträge mittels Adoption vgl. die Ausführungen zu § 15 ErbStG Rz. 17, 19 und 45 ff. Rz. 16 Da die Freibeträge erwerbsbezogen sind, bietet es sich an, möglichst mehrere Erwerbsvorgänge zu generieren. Deshalb kann durch eine rechtzeitige Schenkung an bestimmte Personen in 10-Jahreszeiträumen immer wieder ein neuer Freibetrag genutzt werden. R...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Freistellungsfälle aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (§ 19 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 10 In § 19 Abs. 2 ErbStG wird ein Progressionsvorbehalt angeordnet. Damit muss für die Steuersatzermittlung neben dem steuerpflichtigen Erwerb auch ein steuerfreier Erwerb einbezogen werden. Eine Steuerfreistellung bewirkt somit nicht gleichzeitig eine Tarifverbesserung für den nicht begünstigten Erwerb. Der BFH hat in einer Entscheidung zur Einkommensteuer vom 4.8.1976 d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Personenbezogenheit

Rz. 2 Die Freibeträge des § 16 ErbStG sind Freibeträge, die sich an der Person des Erwerbers orientieren, d. h. es handelt sich um persönliche Freibeträge. Anders als bei den sachlichen Freibeträgen[1], die an die Art des zugewendeten Gegenstandes (z. B. Hausrat) oder an den Zweck einer Zuwendung (z. B. Gemeinnützigkeit) anknüpfen, orientiert § 16 ErbStG die Höhe des Freibet...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Der Tarif in der Ausprägung nach dem ErbStRG und der Modifikation nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Rz. 8 § 19 Abs. 1 ErbStG stellt nach wie vor – basierend auf § 15 Abs. 1 ErbStG – auf 3 Steuerklassen ab. Die Vorschrift enthält auch nach der Reform 21 Steuersätze. Der bisherige Steuertarif der Steuerklasse I bleibt nach der Reform von den anzuwendenden Steuersätzen her unverändert; angeordnet ist dort wie bisher ein Anstieg in Stufen von 4 %. Allerdings wurden die jeweili...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Versorgungsfreibeträge werden nur bei Erwerben von Todes wegen gewährt. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes.[1] Der Erwerb muss aber nicht ausdrücklich auf einem gesetzlichen[2] oder testamentarischen[3] Erbrecht beruhen. Nach ihrem Sinn unterfällt der Norm auch ein Leibrentenstammrecht, das als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird[4], wenn dieses bis z...mehr