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§ 16 ErbStG knüpft an den konkreten steuerpflichtigen Erwerb der jeweiligen Person an. Von diesem sind die persönlichen Freibeträge abzusetzen, um den letztendlich zu versteuernden Erwerb zu definieren. Gegenüber jeder Person und gegenüber jedem Erwerb einer Person wird ein Freibetrag gewährt.

Der Erwerbsbegriff des ErbStG ist ein eigenständiger und definiert sich gegenstandsbezogen und zeitbezogen. Der Gesetzgeber hält den Erwerb mit diesen Komponenten für ausreichend definiert.

Die Gegenstandskomponente ist in den §§ 1012 ErbStG (unter Verweis auf andere Normen) hinsichtlich Art und Bewertung des Erwerbs festgelegt.

Die Zeitkomponente ergibt sich aus § 14 ErbStG, der anordnet, dass mehrere Erwerbe zusammenzurechnen sind. § 14 ErbStG ist damit für eine korrekte Anwendung der Freibeträge des § 16 ErbStG unbedingt zu berücksichtigen, da diese Norm gemeinsam mit § 9 ErbStG die Zeitkomponente des Erwerbs definiert. § 9 ErbStG definiert den jeweiligen Erwerbszeitpunkt hinsichtlich der einzelnen Erwerbsgegenstände. § 14 ErbStG definiert den Erwerbszeitraum hinsichtlich der Zusammenfassung einzelner Zuwendungen.

Durch die Berücksichtigung der Freibeträge werden diese nach der gesetzlichen Terminologie[1] verbraucht. Für spätere Erwerbe, sofern sie im 10-Jahreszeitraum[2] zusammengerechnet werden müssen, steht dann nur noch der nicht verbrauchte Teil des Freibetrags zur Verfügung. Dies ist solange möglich, bis der Freibetrag in der gesetzlich vorgesehenen Maximalhöhe vollständig aufgezehrt ist. Aus dem Umstand, dass mehrere Erwerbe maximal in einem 10-Jahreszeitraum zusammengerechnet werden[3], ergibt sich, dass die Freibeträge nach 10 Jahren in der jeweils persönlichen Relation erneut zur Verfügung stehen. Nach Ablauf des 10-Jahreszeitraums sind gesetzlich ein "neuer Erwerb" und damit auch ein neuer Freibetrag angeordnet.

Zum Wiederaufleben der Freibeträge bei einer Kette von Schenkungen über den 10-Jahreszeitraum hinaus ist die zutreffende Vorgehensweise im BFH-Urteil vom 17.11.1977 ausführlich dargestellt.[4]

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