Fachbeiträge & Kommentare zu Einkauf

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.3 Erbersatzsteuer und Verschonungsbedarfsprüfung

Rz. 335 Die Familienstiftung mit begünstigtem Vermögen kann bei der Erbersatzsteuer einen Antrag auf Verschonungsbedarfsprüfung stellen (§ 28a Abs. 7 ErbStG; s. R E 28a.6 ErbStR 2019). Die steuerliche Verschonung hängt davon ab, inwieweit der Erwerber die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann (§ 28a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 ErbStG). Rz. 336 Bei der Erbersatzste...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.2 Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG)

Rz. 69 Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG) und Erlassmodell (§ 28a ErbStG) schließen sich gegenseitig aus.[1] Der Erwerber kann die eine oder die andere Verschonung beantragen, nicht aber beide. Die beiden Verschonungsmodelle können auch nicht miteinander kombiniert werden. Rz. 70 Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2.5 Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen

Rz. 52 Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen, sind nach § 15 Abs. 2 UStG nicht zum Abzug der Vorsteuern berechtigt. Da solche Unternehmer – wie z. B. ein Arzt oder der Vermieter von Wohnraum – i. d. R. nur steuerfrei leisten, benötigen sie i. d. R. keine USt-IdNr. für innergemeinschaftliche Lieferungen. Eine wichtige Ausnahme hiervon bildet aber wiede...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Überschreiten der Grenze von 26 Mio. EUR

Rz. 89 Der Wert des begünstigten Vermögens muss die Grenze von 26 Mio. EUR überschreiten.[1] Ein Überschreiten um einen EUR ist dabei grundsätzlich ausreichend (vorbehaltlich der Abrundung auf volle 100 EUR nach unten, § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG). Rz. 90 Bei der Ermittlung der Grenze sind mehrere Erwerbe begünstigten Vermögens innerhalb von 10 Jahren von derselben Person zusamme...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Steuererlass aufgrund Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a ErbStG)

Rz. 36 Abschmelzungsmodell[1] und Erlassmodell[2] schließen sich gegenseitig aus. Der Erwerber kann die eine oder die andere Verschonung beantragen, nicht aber beide. Die beiden Verschonungsmodelle können auch nicht miteinander kombiniert werden.[3] Rz. 37 Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber zwischen 2 Anträgen wählen: Der Erwe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Kritik

Rz. 6 Diese Ausführungen sind vergleichsweise allgemein und beziehen sich nur am Rande auf die konkrete Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke. Die vom Gesetzgeber beabsichtigten Ziele dürften durch den Verschonungsabschlag von 10 % kaum zu erreichen sein.[1] Private Investitionen in Immobilien werden sicherlich nicht zunehmen, weil der Erwerber im Fall ei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.1 Überblick

Rz. 79 Das Vermögen von inländischen Familienstiftungen (und Familienvereinen) unterliegt in Deutschland alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer.[1] Dabei handelt es sich faktisch um eine Vermögensteuer für Familienstiftungen. Grundlage der Besteuerung ist das Vermögen der Familienstiftung und keine Vermögensübertragung. Die Erbersatzsteuer ist somit ein Fremdkörper im Erbschaft...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 10 Anzeigepflichten des Erwerbers (§ 28a Abs. 5 ErbStG)

Rz. 285 Jeden Erwerber, der einen Steuererlass aufgrund einer Verschonungsbedarfsprüfung in Anspruch genommen hat, treffen besondere Anzeigepflichten (§ 28a Abs. 5 ErbStG).[1] Rz. 286 Die sonstigen Anzeige-, Erklärungs- und Mitwirkungspflichten (z. B. nach § 13a Abs. 7, § 13a Abs. 9 S. 6, §§ 30 ff. ErbStG und §§ 90 ff. AO) bleiben davon unberührt. Dies gilt insbesondere auch ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Antrag des Erwerbers

Rz. 95 Der Erwerber muss den Steuererlass aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung beantragen.[1] Das Antragsrecht steht nur dem Erwerber zu, nicht auch dem Schenker (auch nicht im Falle einer vertraglichen Übernahme der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG).[2] Rz. 96 Das Gesetz sieht für den Antrag keine bestimmte Form vor. Schriftform ist zweckmäßig, aber nicht zwingend....mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.1 Überblick

Rz. 314 Das Vermögen von inländischen Familienstiftungen (und Familienvereinen) unterliegt in Deutschland alle 30 Jahre einer Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Dabei handelt es sich faktisch um eine Vermögensteuer für Familienstiftungen. Grundlage der Besteuerung ist das Vermögen der Familienstiftung und keine Vermögensübertragung. Die Erbersatzsteuer ist somit ein ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.7 Rechtsfolgen beim Missbrauch der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Rz. 104 Das Vorhandensein einer (gültigen) USt-IdNr. stellt eine unerlässliche Voraussetzung zur Teilhabe an grenzüberschreitenden Umsätzen im Europäischen Binnenmarkt dar. Aus diesem Grund haben Unternehmer grundsätzlich einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Nummer (Rz. 36). Andererseits sind solche grenzüberschreitenden Umsätze sehr betrugsanfällig und deshalb bes...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Rechtsfolgen der Steuerbefreiung (§ 13d Abs. 1 ErbStG)

Rz. 100 Für den Erwerb der zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke wird eine teilweise Steuerbefreiung von 10 % gewährt.[1] In der amtlichen Gesetzesüberschrift ist von einer "Steuerbefreiung", im Gesetzestext von einem "verminderten Wertansatz" die Rede. Die FinVerw spricht sowohl von einer Steuerbefreiung für Wohngrundstücke als auch von einem "Bewertungsabschlag von 10 Pro...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 13 Verhältnis zur Abschmelzung des Verschonungsabschlags (§ 28a Abs. 8 ErbStG)

Rz. 346 Abschmelzungsmodell (§ 13c ErbStG) und Erlassmodell (§ 28a ErbStG) schließen sich gegenseitig aus.[1] Rz. 347 Bei einem Erwerb von begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kann der Erwerber (unwiderruflich) beantragen, dass der Verschonungsabschlag i. H. v. 85 % bzw. 100 % entsprechend reduziert wird (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Dieser Antrag schließt einen Antrag auf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2.2.9 Diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und NATO-Streitkräfte

Rz. 60 Diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und NATO-Streitkräfte sind gem. § 1c UStG von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs ausgeschlossen; sie benötigen damit keine USt-IdNr. Entsprechende Anträge müssen daher abgelehnt werden.[1]mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.2 Bedingung Lohnsummenregelung (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 243 Der Steuererlass (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG) steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen innerhalb von 7 Jahren nach dem Erwerb insgesamt die Mindestlohnsumme für den Fall der Optionsverschonung unterschreitet (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG).[1] Rz. 244 Die maßgebliche Lohnsummenfrist beträgt hier stets 7 Jahre (und...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Begünstigtes Vermögen

Rz. 85 Der Steuererlass wird nur für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) gewährt. Die Steuer für nicht begünstigtes Vermögen kann nicht erlassen werden. Dies gilt auch dann, wenn das nicht begünstigte Vermögen zusammen mit dem begünstigten Vermögen erworben wird. Rz. 86–88 einstweilen freimehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.3.1 Überblick

Rz. 165 Das "verfügbare Vermögen" umfasst ferner 50 % des dem Erwerber im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) gehörenden Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 gehören würde (§ 28a Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Rz. 166 Danach soll der Erwerber das ihm bereits vor dem Erwerb des begünstigten unternehmerischen Vermögens gehörende "Privatvermögen" zur...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.6 Bedingung Änderung der Steuerfestsetzung (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 5 ErbStG)

Rz. 276 Der Steuererlass steht ferner unter der auflösenden Bedingung, dass die den Erwerb zugrunde liegende Steuerfestsetzung geändert wird (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 5 ErbStG).[1] Zur Zahlungsverjährung in diesen Fällen s. § 28a Abs. 6 S. 2 ErbStG.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Rechtsfolge (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG)

Rz. 123 Dem Erwerber steht ein Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer zu, wenn er nachgewiesen hat, dass er die Steuer nicht begleichen kann (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Dem FA steht insoweit keinerlei Ermessen zu. Rz. 124 Die Höhe der zu erlassenden Steuer ist nicht begrenzt (auch nicht auf 90 Mio. EUR, durch die Höhe des Erwerbs oder die Größe des Unternehmens). Zur Berechnung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 8 § 27a UStG regelt die Einzelheiten der Zuteilung der deutschen USt-IdNrn und einiger weiterer mit dieser Nummer zusammenhängender Fragen. Dieser besonderen "Steuernummer" (Rz. 14) bedarf der Unternehmer ausschließlich zur Teilnahme am umsatzsteuerlichen europäischen Binnenmarkt; sie ist vom Unionsgesetzgeber als Bestandteil eines Kontrollmechanismus grenzüberschreitend...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Übersicht der Regelung

Rz. 20 Die Regelung des § 27a UStG wurde durch die Schaffung des umsatzsteuerlichen Europäischen Binnenmarkts ab dem 1.1.1993 notwendig; es bedurfte ab diesem Zeitpunkt wegen des Wegfalls der Grenzen einer erheblichen Intensivierung der Zusammenarbeit der Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten.[1] Die nach vorgegebenen Kriterien in den einzelnen Mitgliedstaaten vergebenen Meh...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Verfassungsrecht

Rz. 15 Mit dem Abschmelzungsmodell hat der Gesetzgeber versucht, die verfassungsrechtlichen Vorgaben für Großerwerbe umzusetzen.[1] Die Erwerber großen Vermögens sind steuerlich leistungsfähiger und haben demnach eine geringere Verschonung verdient. Dem entspricht die stufenweise Reduzierung des Verschonungsabschlags mit zunehmender Höhe des Erwerbs begünstigten Vermögens. R...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Tarifbegrenzung (§ 19a Abs. 1 ErbStG)

Rz. 33 Beim steuerpflichtigen Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine natürliche Person wird die Steuer zunächst nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers berechnet. Bei Erwerbern der Steuerklasse II oder III[1] ist von der tariflichen Steuer dann aber ein sogenannter Entlastungsbetra...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Allgemeines

Rz. 28 § 27a UStG regelt in seinem ersten Absatz die Voraussetzungen der Vergabe von USt-IdNr. durch das BZSt an Unternehmer. § 27a UStG hat dabei nur die Vergabe der deutschen USt-IdNr. mit dem Ländercode "DE" zum Gegenstand, ausländische USt-IdNrn. können nur von den jeweiligen anderen Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften und den unionsrechtlichen Vorgaben vergebe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9.5 Bedingung Änderung der Feststellungsbescheide (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 275 Der Steuererlass steht kraft Gesetzes unter der auflösenden Bedingung, dass die den Erwerb oder das verfügbare Vermögen betreffenden Feststellungsbescheide geändert (oder erstmals erlassen) werden und die festgestellten Werte von den dem Erlass zugrunde gelegten Werten abweichen. Gleiches gilt im Fall der Aufhebung eines Feststellungsbescheids (§ 28a Abs. 4 S. 1 Nr. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1 Zuständige Behörde zur Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Rz. 63 Die zuständige Behörde zur Erteilung der USt-IdNr. ist ausschließlich das BZSt.[1] USt-IdNrn. sind grundsätzlich bei dieser Bundesbehörde zu beantragen und nicht bei den Landesfinanzbehörden.[2] Bei einer Antragstellung über das Internet[3] lautet die Internetadresse "www.bzst.de", schriftliche Anträge sind an das "Bundeszentralamt für Steuern – Dienstsitz Saarlouis -...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Überblick

Rz. 1 Mit der Tarifbegrenzung gem. § 19a ErbStG soll die Unternehmensnachfolge steuerlich in den Fällen zusätzlich entlastet werden, in denen der Erblasser oder Schenker keine Nachfolger in der Steuerklasse I (z. B. Kinder) hat.[1] Rz. 2 Für den Erwerb von begünstigtem (unternehmerischem) Vermögen soll nach § 19a ErbStG im Ergebnis immer die günstige Steuerklasse I gelten. Er...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.3 Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Möglichkeit der Versagung

Rz. 73 Die Erteilung einer USt-IdNr. stellt nach der überwiegenden und m. E. richtigen Auffassung in der Literatur einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO dar[1]; Gleiches gilt für eine Ablehnung der Erteilung. Jeder Unternehmer kann dabei nur eine einzige deutsche USt-IdNr. erhalten[2], er kann allerdings eine weitere USt-IdNr. in einem anderen Mitgliedstaat zugeteilt bekomm...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8 Stundung der verbleibenden Steuer (§ 28a Abs. 3 ErbStG)

Rz. 226 Die Steuer kann aufgrund der Verschonungsbedarfsprüfung ganz oder teilweise erlassen werden (§ 28a Abs. 1 S. 1 ErbStG). Im Falle eines nur teilweisen Steuererlasses, ist die nicht erlassene (verbleibende) Steuer zur Zahlung fällig. Die Begleichung der Steuer kann für den Erwerber insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden sein, wenn das verfügbare Vermögen nicht...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2 Familienstiftungen mit begünstigtem Vermögen

Rz. 326 Alle Verschonungsregelungen für begünstigtes Vermögen gelten auch für die Erbersatzsteuer von Familienstiftungen (s. § 13a Abs. 11, § 13c Abs. 3, § 13d Abs. 4, § 28 Abs. 2, § 28a Abs. 7 ErbStG).[1] Rz. 327 Danach kann eine Familienstiftung mit einem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR bei der Erbersatzsteuer zwischen einem reduzierten Verschonungsabschlag aufgrund des A...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bachem, Erbschaftsteuer und Kapitalverkehrsfreiheit: eine "never ending story"?, ZEV 2022, 189; Billig, Die neuere Rechtsprechung zum steuerbegünstigten Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, UVR 2014, 208; Brüggemann, Bestandsaufnahme: Steuerbefreiung für Wohnimmobilien, Erbstg 2017, 72; Halaczinsky, Die ...mehr

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Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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zfs 11/2022, Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei Kauf eines vom Dieselskandal betroffenen Neufahrzeugs

BGB § 195 § 199 Abs. 1 Nr. 2 § 826 § 852 S. 1 Leitsatz 1. Für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB genügt, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat (Fortführung BGH, Urt. v. 10.2.2022 – VII ZR 36...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Anschaffung oder Herstellung von WG

Rn. 900 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Bemessungsgrundlage für die AfA sind die AK oder HK des jeweiligen WG. Der Begriff der AK und HK ist bei den Überschuss- und Gewinneinkünften gleich auszulegen (BFH v 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830); er folgt der handelsrechtlichen Legaldefinition in § 255 Abs 1 HGB für die AK und in § 255 Abs 2 HGB für die HK. Umfassen die AK nic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Unentgeltlicher Erwerb des WG

Rn. 901 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Erwirbt der StPfl ein WG unentgeltlich, etwa durch Schenkung oder Erbschaft, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach den AK/HK des Rechtsvorgängers (§ 11d Abs 1 EStDV) zuzüglich ggf vom Rechtsnachfolger aufgewandter nachträglicher HK. Wird das WG im Wege einer gemischten Schenkung teilentgeltlich erworben, ist § 11d EStDV nur auf d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. ABC der Arbeitsmittel

Rn. 875 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Aktenkoffer und Aktentasche Aktenkoffer und Aktentasche sind Arbeitsmittel, wenn sie so gut wie ausschließlich zum Transport beruflicher Unterlagen verwendet werden: anerkannt von FG Bln v 02.06.1978, III 126/77, EFG 1979, 225 für Betriebsprüfer; von FG Münster v 12.11.1996, 8 K 2250/94 E, EFG 1997, 334 für Sporttasche eines Sportlehrers; von...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Schuldzinsen nur anteilig

Rn. 330 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Nicht immer dient ein Kredit einheitlich nur der Finanzierung eines konkreten Objekts zur Erzielung von Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart. Ein Darlehen kann der Anschaffung eines WG zu unterschiedlichen Nutzungen dienen (zB dem Erwerb eines Gebäudes zur Erzielung von Vermietungseinkünften und zur Selbstnutzung, BFH v 25.03.2003, IX R ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. ABC der Schuldzinsen

Rn. 370 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Abschlussgebühr bei Bausparverträgen s "Bausparvertrag". Agio Zahlt der StPfl beim Erwerb von Wertpapieren einen über dem Nennwert liegenden Betrag, ist die Differenz zwischen Kurs- und NennwertTeil der AK, ein WK-Abzug kommt nicht in Betracht (FG Ha v 06.12.2001, VI 114/01, bestätigt durch BFH v 30.07.2002, VIII B 23/02, BFH/NV 2002, 1574; BF...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Abgrenzung zu den AK

Rn. 269 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Obwohl Zinsen und allgemeine Finanzierungskosten aufgewendet werden, um das Geld für die AK/HK des jeweiligen WG aufzubringen, mittelbar also durch dessen Anschaffung oder Herstellung veranlasst sind, stellen sie nach st Rspr (zB BFH v 07.11.1989, IX R 190/85, BStBl II 1990, 460 und BFH v 25.07.1995 IX R 38/93, BStBl II 1995, 835) selbst ke...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Entwicklung und Inhalt des WK-Begriffs

Rn. 68 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Der Wortlaut des § 9 Abs 1 S 1 EStG legt einen final ("zur" Erwerbung, Sicherung und Erhaltung) ausgerichteten WK-Begriff nahe, wohingegen der BA-Begriff des § 4 Abs 4 EStG kausal ("die durch den Betrieb veranlasst sind") formuliert ist. Tatsächlich hat der BFH anfänglich die WK final definiert (BFH v 15.11.1957, VI 79/55 U, BStBl III 1958, ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 8. Fehler im Rahmen der Zollwertermittlung

Tz. 103 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass sich die Zollwertermittlung im Einzelfall als äußerst komplex darstellen kann. Keinesfalls selten kommt es zu Beanstandungen der vom Zollpflichtigen selbst vorgenommenen Zollwertermittlung. Es handelt sich – ähnlich wie bei Fehlern im Rahmen der zolltariflichen Einreihung – um keine Fehler, die vorr...mehr

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zfs 11/2022, Das selbststän... / 1. Merkantile Wertminderung

Bei der merkantilen Wertminderung handelt es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger oder ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil potenzieller Käufer eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht.[2...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Neues Objekt unter Fortführung des Darlehens

Rn. 312 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Zum anderen ist eine Umwidmung nach st BFH-Rspr (zB BFH v 24.04.1997, VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682 mwN) auch möglich, wenn der StPfl den Erlös aus der Veräußerung eines kreditfinanzierten zur Einkünfteerzielung verwendeten WG nicht zur Darlehensrückzahlung, sondern zum Erwerb eines anderen Objekts verwendet, das er ebenfalls zur Einkünf...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Zollwert als Bemessungsgrundlage des Zolls

Tz. 37 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Der Regelfall der Verzollung erfolgt durch die Anwendung eines Wertzollsatzes. Hiernach wird ein bestimmter Zollsatz in Gestalt einer Prozentangabe auf den Zollwert der Ware angewandt. Grundsätzlich ist der Zollwert in der abzugebenden Zollanmeldung anzugeben. Zum Nachweis der Ermittlung des Zollwerts müssen die hierfür erforderlichen Unterl...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Empfehlungen

Tz. 120 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Es sollte auch in den Verwaltungen (großer) (gemeinnütziger) Vereine dafür Sorge getragen werden, dass das Zollrecht neben dem Steuerrecht ernst genommen wird. Hierzu ist es erforderlich, eine professionelle Zollabteilung vorzuhalten, die gewährleistet, dass den zollrechtlich existierenden Verpflichtungen nachkommen wird. Insbesondere sollt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Betriebsveranstaltungen

Rn. 49d Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs 1 S 1 Nr 1a EStG auch Zuwendungen des ArbG an seine ArbN anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung); s § 19 Rn 236–244 (Barein) und BMF v 14.10.2015, BStBl I 2015, 832. Soweit die Zuwendungen des ArbG de...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Die Bedeutung des Zollrechts für Vereine

Tz. 1 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Regelmäßig ist es den für den Verein Handelnden nicht klar, wann sich zollrechtliche Frage- und Problemstellungen ergeben können. Bedeutsam ist das Zollrecht immer dann, wenn Sachverhalte mit einem sog. Drittlandsbezug gegeben sind. Unter dem Drittland wird das Gebiet außerhalb der Europäischen (Zoll-)Union verstanden. Hintergrund ist, dass e...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Sofortabschreibung von GWG (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 7 S 2 EStG)

Rn. 912 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 S 2 EStG erklärt § 6 Abs 2 S 1–3 EStG in den Fällen der Anschaffung oder Herstellung für entsprechend anwendbar. Danach besteht für WG, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren AK/HK den Betrag von 800 EUR zuzüglich USt (bis VZ 2017 410 EUR) nicht übersteigen, ein Wahlrecht, die Aufwendungen im Jahr der Ansc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. ABC der Aus- und Fortbildungskosten

Rn. 1022 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Sind die Voraussetzungen des Abzugsverbots für Berufsausbildungskosten nach § 9 Abs 6 EStG nicht erfüllt oder liegen Fortbildungskosten vor, können die Aufwendungen als WK abgezogen werden (auch s Rn 1008, 1010). Dies können insbesondere sein: Arbeitsmittel Arbeitsmittel sind alle WG, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben diene...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Notwendigkeit der Kreditaufnahme nicht erforderlich

Rn. 324 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Grundsätzlich ist unerheblich, ob und inwieweit die Darlehensaufnahme zur Finanzierung der AK erforderlich war, dh, ob der StPfl die Ausgaben nicht (teilweise) hätte aus eigenen Mitteln bezahlen können (BFH v 04.07.1990, GrS 2–3/88, BStBl II 1990, 817). Dem StPfl steht es im Rahmen seiner Finanzierungsfreiheit (BFH v 08.12.1997, GrS 1–2/95,...mehr