Rz. 63

Die zuständige Behörde zur Erteilung der USt-IdNr. ist ausschließlich das BZSt.[1] USt-IdNrn. sind grundsätzlich bei dieser Bundesbehörde zu beantragen und nicht bei den Landesfinanzbehörden.[2] Bei einer Antragstellung über das Internet[3] lautet die Internetadresse "www.bzst.de", schriftliche Anträge sind an das "Bundeszentralamt für Steuern – Dienstsitz Saarlouis - in 66740 Saarlouis" zu richten. Diese besondere Zuständigkeit des BZSt ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a FVG (Finanzverwaltungsgesetz).

 

Rz. 64

Die für den Steuerpflichtigen jeweils örtlich zuständigen Landesfinanzbehörden – die FÄ – können nur die Steuernummern und keine USt-IdNr. erteilen Das Vorhandensein einer Steuernummer ist dabei allerdings die grundlegende Voraussetzung zur Erteilung einer USt-IdNr. (Rz. 30). Die Erteilung dieser Steuernummern obliegt ausschließlich den jeweils örtlich zuständigen Landesfinanzbehörden. Eine Landesfinanzbehörde muss einen an sie gerichteten Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. – nach der eventuell erforderlichen (vorherigen) Zuteilung einer Steuernummer – an das BZSt weiterleiten (Rz. 30). Nur ein Unternehmer mit der Steuernummer einer Landesfinanzbehörde kann vom BZSt eine USt-IdNr. zugeteilt erhalten (Rz. 30). Demnach ist die steuerliche Erfassung die unverzichtbare Grundlage zur Erteilung einer USt-IdNr.; die Erteilung der Steuernummer ist also immer der "erste Schritt" der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit. Ein Unternehmer, der ein Unternehmen neu gegründet hat und innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe durchführen will, muss schon zwecks der Erlangung der erforderlichen USt-IdNr. umgehend bei seinem FA die umsatzsteuerliche Erfassung veranlassen.[4]

 

Rz. 65

Die Begründung dieser ausschließlichen Zuständigkeit des BZSt zur Vergabe der Nummern ist darin zu finden, dass USt-IdNrn. aufgrund der Notwendigkeit einer EU-weiten Abfragemöglichkeit in Deutschland nur einmalig und nach einheitlichen Kriterien vergeben werden dürfen. Jede deutsche USt-IdNr. muss einem einzigen deutschen Unternehmer unverwechselbar zuzuordnen sein. Bedingt durch den föderalistischen Aufbau der Finanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland kann eine solche Aufgabe aber wohl nur durch eine Bundesfinanzbehörde erfüllt werden. Schon das bisherige Fehlen einer nach bundeseinheitlichen Kriterien vergebenen und bundesweit gültigen Steuernummer[5] zeigt deutlich, dass jedenfalls bei Schaffung der Regelung des § 27a UStG eine zentrale Zuständigkeit geschaffen werden musste, welche dann zugleich die zuständige Behörde als "Ansprechpartner" für die Finanzverwaltungen der anderen Mitgliedstaaten ist. Das BZSt ist demnach auch nach Art. 3 Abs. 1a und 4 der Zusammenarbeits-Verordnung[6] das "Zentrale Verbindungsbüro" für die vergleichbaren zentralen Stellen der anderen Mitgliedstaaten in Deutschland.

[1] Früher: Bundesamt für Finanzen (BfF).
[2] Vgl. zur Antragstellung über die Landesfinanzbehörde Rz. 29ff. und Rz. 66.
[3] Vgl. zur Zulässigkeit in Abschn. 27.a.1 Abs. 1 S. 2 UStAE und Rz. 29.
[4] I.d.S. wohl auch Burbaum/Baumgartner, in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 27a UStG Rz. 10 und Rz. 28.
[5] Was sich auch mit Einführung der geplanten Wirtschafts-Identifikationsnummer nach den §§ 139a ff. AO nicht geändert hat, diese ersetzt weder die Steuernummer noch die USt-IdNr..
[6] Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates v. 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und der Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, ABl.EU 2010, Nr. L 268, 1.

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