Rz. 28

§ 27a UStG regelt in seinem ersten Absatz die Voraussetzungen der Vergabe von USt-IdNr. durch das BZSt an Unternehmer. § 27a UStG hat dabei nur die Vergabe der deutschen USt-IdNr. mit dem Ländercode "DE" zum Gegenstand, ausländische USt-IdNrn. können nur von den jeweiligen anderen Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften und den unionsrechtlichen Vorgaben vergeben werden.[1] In seinem Absatz 2 schafft die Vorschrift die Rechtsgrundlage für die Weitergabe von Informationen durch die Landesfinanzbehörden, insbesondere an das BZSt die für die Erteilung der USt-IdNr. erforderlich sind. Dieser Absatz regelt weiter, zu welchen Zwecken die von den Landesfinanzbehörden erteilten Informationen verwendet werden dürfen. Im Folgenden sind neben dem Inhalt des Gesetzeswortlauts einige weitere wichtige Fragen, die im Zusammenhang mit der Regelung auftreten, zu betrachten, wie es z. B. die Rechtsnatur und die Wirkungen der USt-IdNr. aufwerfen. Da Unternehmer erst nach Erteilung einer USt-IdNr. innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe tätigen können und die USt-IdNr. auch bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen die Handlung als Unternehmer dokumentiert, ist dabei insbesondere die Frage nach einem Anspruch auf Erteilung einer solchen Nummer von erheblicher praktischer Bedeutung (Rz. 36 und 75ff.). Zu beachten ist, dass seit dem 1.1.2021 mit dem Ziel der Bekämpfung der Umsatzsteuerhinterziehung für die FÄ die Möglichkeit der "Begrenzung" von USt-IdNrn. besteht (Rz. 79ff.).

[1] Sterzinger, in Birkenfeld/Wäger, UStG, § 261 UStG Rz. 1.

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